Zivilrecht · Definition
Leistung erfüllungshalber
§ 364 BGB
Übernahme einer neuen Verbindlichkeit durch den Schuldner, um dem Gläubiger ein (weiteres) Befriedigungsmittel zu verschaffen; die ursprüngliche Forderung bleibt zunächst bestehen (Suspendierung) und erlischt erst, wenn der Gläubiger aus der neuen Verbindlichkeit tatsächlich Befriedigung erlangt.
Klausurformel – so schreibst du es
Eine Leistung erfüllungshalber i.S.d. § 364 II BGB liegt vor, wenn der Schuldner eine neue Verbindlichkeit übernimmt, damit der Gläubiger sich vorzugsweise daraus befriedigt; die alte Forderung erlischt erst mit tatsächlicher Erfüllung aus der neuen Verbindlichkeit.