Zivilrecht · Definition
Leistung erfüllungshalber
Was versteht man unter „Leistung erfüllungshalber“?
Übernahme einer neuen Verbindlichkeit durch den Schuldner, um dem Gläubiger ein (weiteres) Befriedigungsmittel zu verschaffen; die ursprüngliche Forderung bleibt zunächst bestehen (Suspendierung) und erlischt erst, wenn der Gläubiger aus der neuen Verbindlichkeit tatsächlich Befriedigung erlangt.
Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, Schuldrecht AT (2026)
· juristisch geprüft
Amtliche Fundstellen
Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.
Ein Zwischenfeststellungsantrag über den Trennungszeitpunkt ist unzulässig.
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗1. Für das Vorliegen eines nach § 249 Abs. 1 BGB ersatzfähigen Schadens in Gestalt der Belastung mit einer Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten kommt es grundsätzlich nicht auf die zwischen dem Geschädigten und dem Dritten (hier: einem Inkassounternehmen im Rahmen des sogenannten Konzerninkassos) getroffenen Vereinbarungen über die Leistungszeit und die Art und Weise der Erfüllung der …
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗1. Die nachträgliche Zulassung der Berufung aufgrund einer Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO ist ausnahmsweise zulässig, wenn das Verfahren aufgrund eines Gehörsverstoßes gemäß § 321a Abs. 5 ZPO fortgesetzt wird und sich erst aus dem anschließend gewährten rechtlichen Gehör ein Grund für die Zulassung ergibt, oder wenn das Erstgericht bei seiner ursprünglichen Entscheidung über die Nichtzulassung …
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗Gesetzestext
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt annimmt. (2) Übernimmt der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers diesem gegenüber eine neue Verbindlichkeit, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er die Verbindlichkeit an Erfüllungs statt übernimmt.
Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.
Klausurformel
Wie formuliert man das in der Klausur?
Eine Leistung erfüllungshalber i.S.d. § 364 II BGB liegt vor, wenn der Schuldner eine neue Verbindlichkeit übernimmt, damit der Gläubiger sich vorzugsweise daraus befriedigt; die alte Forderung erlischt erst mit tatsächlicher Erfüllung aus der neuen Verbindlichkeit.