Zivilrecht · Definition

Leistung erfüllungshalber

§ 364 BGB

Übernahme einer neuen Verbindlichkeit durch den Schuldner, um dem Gläubiger ein (weiteres) Befriedigungsmittel zu verschaffen; die ursprüngliche Forderung bleibt zunächst bestehen (Suspendierung) und erlischt erst, wenn der Gläubiger aus der neuen Verbindlichkeit tatsächlich Befriedigung erlangt.

Klausurformel – so schreibst du es

Eine Leistung erfüllungshalber i.S.d. § 364 II BGB liegt vor, wenn der Schuldner eine neue Verbindlichkeit übernimmt, damit der Gläubiger sich vorzugsweise daraus befriedigt; die alte Forderung erlischt erst mit tatsächlicher Erfüllung aus der neuen Verbindlichkeit.

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