Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse · Titel 13 — Geschäftsführung ohne Auftrag

§ 681 BGB – Nebenpflichten des Geschäftsführers

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Der Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten. Im Übrigen finden auf die Verpflichtungen des Geschäftsführers die für einen Beauftragten geltenden Vorschriften der §§ 666 bis 668 entsprechende Anwendung.

Rechtsprechung zu § 681 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Versäumnisurteil v. 30.04.2026 – III ZR 164/25Unterlassung, Schadensersatz, Aufwendungsersatz, Grundstückseigentümer, Immobilienmakler 1. Die Frage, ob einem Grundstückseigentümer gegen einen Immo…BGH, Urteil v. 23.04.2026 – I ZR 41/24Der Schatz von Oggersheim 1. Geschriebene oder verschriftlichte gesprochene Äußerungen einer Person oder ihre Lebensgeschichte sind nicht als vermögen…BGH, Urteil v. 05.06.2025 – IX ZR 69/241. Ein (vorläufiger) Insolvenzverwalter ist nicht befugt, Ansprüche gegen den Schuldner zu verfolgen, um die vom Schuldner im Eröffnungsverfahren nach…BGH, Urteil v. 19.03.2021 – V ZR 52/201. Die Verpflichtung, den nach § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG herauszugebenden (anteiligen) Veräußerungserlös entsprechend § 681 Satz 2, § 668 BGB zu verzins…
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