Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse · Titel 26 — Ungerechtfertigte Bereicherung
§ 816 BGB – Verfügung eines Nichtberechtigten
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.
(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.
§ 816 BGB in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.
Prüfungsschemata
Streitstände
Klausuren, in denen § 816 BGB drankommt
Rechtsprechung zu § 816 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.
BGH, Urteil v. 12.02.2026 – IX ZR 162/241. Der Insolvenzverwalter kann eine nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen Nichtberechtigten erbrachte Leistung genehmigen, um bei diesem…BGH, Urteil v. 05.06.2025 – IX ZR 69/241. Ein (vorläufiger) Insolvenzverwalter ist nicht befugt, Ansprüche gegen den Schuldner zu verfolgen, um die vom Schuldner im Eröffnungsverfahren nach…BGH, Urteil v. 14.03.2025 – V ZR 153/231. Ein Beschluss, mit dem ein im Zwangsversteigerungsverfahren erteilter Zuschlag aufgehoben wird, ist der materiellen Rechtskraft fähig. Als rechtsge…BGH, Urteil v. 06.02.2025 – IX ZR 182/23Tritt ein Leistungserbringer für Heil- und Hilfsmittel die ihm zustehenden Ansprüche gegen Krankenkassen an ein Rechenzentrum ab, ist die Abtretung je…