BGH · 9. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 12.02.2026 – IX ZR 162/24

IX ZR 162/24 · 12.02.2026 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Der Insolvenzverwalter kann eine nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen Nichtberechtigten erbrachte Leistung genehmigen, um bei diesem Rückgriff zu nehmen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZR 213/11, NZI 2012, 803 Rn. 16; Urteil vom 19. April 2018 - IX ZR 230/15, BGHZ 218, 261 Rn. 20). 2. Die mit einer Zahlung eines Drittschuldners verbundene Rechtshandlung ist nicht bereits mit einer Abrede zwischen dem Schuldner und dem Empfänger, dass die Leistungen des Schuldners den Drittschuldnern im Namen des Empfängers in Rechnung gestellt werden, sondern erst in dem Zeitpunkt vollendet, in dem die jeweilige Zahlung des Drittschuldners auf das Konto des Empfängers erfolgt.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 185 Abs 2 S 1 Alt 1 BGB§ 816 Abs 2 BGB§ 35 Abs 1 Alt 2 InsO§ 35 Abs 2 InsO§ 80 Abs 1 InsO§ 82 InsO§ 129 Abs 1 InsO§ 134 InsO§ 140 Abs 1 InsO

Prüfungsschemata dazu

Verfügung eines Nichtberechtigten (§ 816 Abs. 1 S. 1)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Einziehungsermächtigung
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