Schwerpunkt · ~300 Min.
Fortgeschrittenenklausur: „Drei Kartoffelbestellungen
ZJS 2024, S. 1880
Sachverhalt
G bestellt für sein Restaurant regelmäßig bei den Biolandwirten S, X und Y. Von S und X hat G jeweils unabhängig voneinander 30 Kilogramm Kartoffeln derselben Qualität zum Preis von 50 € gekauft. Das entspricht dem objektiven Wert.
Weil S erkrankt, übergibt er X, der sein Nachbar ist, einen Sack mit 30 Kilogramm Kartoffeln. S bittet X, den Sack dem G zu überbringen, ihn über die Erkrankung zu informieren und herzliche Grüße auszurichten. X stellt den Sack am Hintereingang des Restaurants ab und winkt G, der beschäftigt ist, aus der Ferne zu. In Eile vergisst X, G über die Krankheit des S in Kenntnis zu setzen und die Grüße auszurichten. X macht sich keine weiteren Gedanken und nimmt an, dass G die Lieferung schon richtig verstehen werde. Doch G glaubt, X liefere die Kartoffeln, die X selbst dem G schuldet.
Die Ernte von X verzögert sich. G wundert sich, wo die Kartoffeln von S bleiben. Weil er dringend mehr benötigt, bestellt er bei Y weitere 30 Kilogramm zum Preis von 70 €. Weil auch Y Ernteprobleme hat, stiehlt er einen Sack Kartoffeln von S, liefert ihn an G und erhält dafür 70 €.
In seiner Küche stellt G aus allen Kartoffeln nach einem Geheimrezept Reibekuchen her und serviert sie seinen Gästen im Restaurant.
Einige Tage später erkundigt sich G bei S, warum er noch nicht geliefert habe. So klärt sich das Missverständnis auf. Auch das Verhalten von Y kommt ans Licht. S erklärt X wütend, er solle sich jetzt aus der ganzen Sache raushalten. Weil X mit seiner eigenen Ernte weiterhin Schwierigkeiten hat, ist er damit ganz einverstanden und unternimmt nichts.
Fallfrage 1
Hat S wegen einer der beiden Lieferungen bereicherungsrechtliche Ansprüche gegen G? Gegenansprüche und Einreden des G bleiben außer Betracht.
Fallfrage 2
Welche bereicherungsrechtlichen Ansprüche hat S gegen X?
Fallfrage 3
S überlegt sich, dass er wegen der zweiten Kartoffellieferung lieber Y als G in Anspruch nehmen möchte. Kann er dies tun, und auf welchen Betrag? Sofern der Anspruch davon abhängt, dass S ein Gestaltungsrecht ausübt, unterstellen Sie die erforderliche Erklärung. Auf Schadensersatz gerichtete Ansprüche sind nicht zu prüfen. Gegenansprüche und Einreden des Y bleiben außer Betracht.
Musterlösung anzeigenErst selbst versuchen – die Lösung liest sich danach anders.
# Lösungsvorschlag
1. Anspruch auf Zahlung von Wertersatz i.H.v. 50 € aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818
(c)
2. Anspruch auf Zahlung von Wertersatz i.H.v. 50 € aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 818
1. Anspruch auf Zahlung von Wertersatz i.H.v. 50 € aus §§ 951, 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2,
I. I.
Wegen der ersten Lieferung
Anspruch auf Zahlung von Wertersatz i.H.v. 50 € aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 1 und 2 1.
BGB
S hat gegen G wegen der ersten Kartoffellieferung – bei der S sich von X helfen ließ – möglicherweise einen Anspruch auf Wertersatz i.H.v. 50 € aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 1 und 2 BGB.
a) Etwas erlangt
Dazu muss G etwas, nämlich irgendeinen Vorteil erlangt haben.
Anmerkung: Ob der Vorteil Vermögenswert hat, spielt nach überzeugender und heute wohl herrschender Auffassung erst i.R.v. § 818 Abs. 2 BGB eine Rolle, wenn stattdessen Wertersatz geleistet werden soll.1 Bei dem hier in Frage kommenden „etwas“ ist das kein Problem und sollte besser auch nicht problematisiert werden.
der Willenserklärung, der darüber entscheidet, ob eine Willenserklärung vorliegt oder nicht. Welche Folge es hat, wenn das Auslegungsergebnis nicht gewollt ist, fassen wir als Problem der Wirksamkeit.3 Ein anderer Sprachgebrauch ist zulässig und ändert am Ergebnis nichts.
X war zum einen selbst Schuldner des G. Zum anderen wurde ihm von S aufgetragen, G über die Krankheit in Kenntnis zu setzen. Damit hätte X erkennen können, dass G dem Abstellen des Sacks und dem Zuwinken den Gehalt zumessen werde, dass X selbst den Sack übereignen wolle. Damit schadet sein fehlendes Erklärungsbewusstsein nicht.
Anmerkung: Auch wenn man annimmt, dass X nach dem Willen des S als sein Stellvertreter auftreten sollte, hätte er ihn gerade nicht zur Übereignung in eigenem Namen ermächtigt. Selbst wenn man in der Bitte eine Zustimmung zur Übereignung der Kartoffeln durch X im eigenen Namen sähe, stünde diese Einwilligung jedenfalls unter der Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB), dass X zugleich eine Tilgungsbestimmung auf die Schuld des S setzt. Daher handelte X, indem er in eigenem Namen übereignete, ohne klarzustellen, dass auf die Schuld des S geleistet sein sollte, ohne Berechtigung.
Der handelnde X hat mit dem Abstellen der Kartoffeln eine Zuwendung an G erbracht, verfolgte damit aber keinen eigenen Leistungszweck gegenüber G. Stattdessen wollte X im Verhältnis zu S – je nach Einordnung – im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnis einer Bitte nachkommen oder eine rechtliche Pflicht aus einem Auftragsverhältnis (§ 662 BGB) erfüllen. X ging davon aus, dass sich sein Handeln als Leistung des S an G darstellen würde, wobei er als Bote des S dessen Zweckbestimmung übermitteln wollte. Daher wäre aus der Sicht des X das Abstellen der Kartoffeln als Leistung des S an G anzusehen; mit der Folge, dass die erbrachte Zuwendung „übers Eck“ abgewickelt werden müsste,13 also zwischen X und S und zwischen S und G.
lungsrechtlichen) Frage, wessen Schuld getilgt ist. Ein Gläubiger muss wissen, welcher seiner Schuldner geleistet und erfüllt hat; man stelle sich beispielsweise vor, er erbringt im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung die Gegenleistung an den falschen oder gibt ein Pfand oder eine andere Sicherheit zurück.
nach der Lehre von der realen Leistungsbewirkung gar keine Tilgungsbestimmung erforderlich sein soll, sodass nach dem Empfängerhorizont gar keine Tilgungsbestimmung getroffen worden wäre. Überzeugender erscheint, dass eine Tilgung immer durch Willenserklärung zugeordnet wird, diese Bestimmung allerdings meist konkludent erfolgt und sich auf die Erfüllung der einzigen eigenen Schuld richtet. Lässt man die Anfechtung der Tilgungsbestimmung zu, stellt sich die weitere Frage, wie die Leistung nun neu zugeordnet werden kann. Ob eine Tilgungsbestimmung nachträglich getroffen werden kann, wird bislang aber vor allem für Fälle diskutiert, in denen eine Leistung auf eine vermeintliche eigene Schuld nachträglich auf eine tatsächlich bestehende fremde Schuld umgelenkt werden soll, um vom befreiten Schuldner regressieren zu können, was besondere Probleme aufwirft.24 Die hier skizzierten Fragen sind weitgehend ungeklärt. Sie lassen sich in einer Klausurbearbeitung nicht und in einer Klausurbesprechung schwerlich befriedigend erörtern, weswegen unser Sachverhalt den X keine weiteren Erklärungen abgeben lässt.
haben. Y und G haben sich über die Übertragung des Eigentums geeinigt und Y hat G die Kartoffeln übergeben. Dabei war Y zwar Nichtberechtigter, jedoch war der G mit Blick auf das Eigentum des Y gutgläubig nach § 932 Abs. 2 BGB. Allerdings scheitert ein gutgläubiger Erwerb nach § 935 BGB, wenn die Sache abhandengekommen ist. Hierunter versteht man den unfreiwilligen Verlust des unmittelbaren Besitzes.26 Y hatte die Kartoffeln vom Hof des S gestohlen, sodass ein gutgläubiger Erwerb nach § 935 Abs. 1 S. 1 BGB ausscheidet. Damit war S in dem Moment, in dem G die Reibekuchen herstellte, noch Eigentümer.
bb) Voraussetzungen des § 950 Abs. 1 BGB
Weiterhin muss es zu einem Eigentumsverlust durch Verarbeitung gekommen sein. Durch Verarbeitung muss eine neue Sache hergestellt worden sein. Ob eine neue Sache vorliegt, richtet sich nach der Verkehrsauffassung, wonach etwa ein neuer Name oder eine neue Funktion indizieren, dass die Sache eine neue geworden ist.27 Die Kartoffeln wurden zu Reibekuchen verarbeitet, eine neue Sache wurde hergestellt.
Der Verarbeitungswert darf nicht erheblich geringer sein als der Stoffwert. Der BGH nimmt einen ausreichenden Verarbeitungswert, also den Wert der neuen Sache abzüglich des Stoffwerts, ab 60 % des Stoffwerts an.28 Nach § 950 Abs. 1 S. 1 BGB a.E. trägt der bisherige Stoffeigentümer die Beweislast. Insofern ist mangels anderweitiger Angaben davon auszugehen, dass durch die Zubereitung der Kartoffeln zu Reibekuchen eine ausreichende Wertsteigerung eingetreten ist.
sich aus einer Leistung des Y an G ergeben. Y hat bewusst und zur Erfüllung einer Verbindlichkeit aus einem zwischen ihm und G geschlossenen Kaufvertrag die Kartoffeln an G übergeben. Objektiv hat Y dem G den Besitz an den Kartoffeln verschafft, durch den G sich mittels Verarbeitung selbst Eigentum verschafft hat. Nach der Vorstellung des G hat Y ihm sogar Eigentum verschafft.
Die Situation ähnelt einem gutgläubigen rechtsgeschäftlichen Erwerb, bei dem der nichtberechtigte Leistende ebenfalls nur Besitz aufgibt, dem Empfänger aber Eigentum verschafft. Wie der Umkehrschluss zu § 816 Abs. 1 S. 2 BGB zeigt, ist der gutgläubige Erwerb grundsätzlich kondiktionsfest. Das könnte als Argument dafür angeführt werden, auch einen rechtsgeschäftlich zunächst gescheiterten, aber in der praktischen Konsequenz dann durch Verarbeitung doch herbeigeführten Erwerb nicht bereicherungsrechtlich zu unterlaufen.
Dagegen sprechen jedoch sachenrechtliche Erwägungen: Der gutgläubige Erwerb ist nach § 935 Abs. 1 S. 1 BGB ausgeschlossen, da die Sache abhandengekommen ist. Vor der Verarbeitung hätte S somit ohne weiteres den Anspruch auf Herausgabe aus § 985 BGB geltend machen können. Da der Anspruch aus §§ 951 Abs. 1, 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB an die Stelle der Vindikation tritt, muss sich diese Wertung auch im Rahmen dieses „Rechtsfortwirkungsanspruch“ widerspiegeln.30 Denn durch die Verarbeitung soll nur die sachenrechtliche Zuordnung verändert, nicht aber Vermögen verschoben werden. Daher ist die Nichtleistungskondiktion bei der Verarbeitung von abhanden gekommenen Sachen nicht gesperrt.31
cc) Auf Kosten des S
Durch die Verarbeitung verlor S das Eigentum an den Kartoffeln, sodass ein Eingriff in den Zuweisungsgehalt seines Eigentums erfolgte.
dd) Ohne Rechtsgrund
Die Bereicherung des G muss ohne Rechtsgrund erfolgt sein.
Daraus, dass § 950 BGB den Eigentumserwerb anordnet, ergibt sich für G kein Recht, den erlangten Vorteil zu behalten. § 951 Abs. 1 S. 1 BGB gewährt gerade eine Entschädigung für den erlittenen Rechtsverlust.
Ein Rechtsgrund für den Erwerb liegt aber möglicherweise darin, dass S dem G zur Übergabe und Übereignung von 30 Kilogramm Kartoffeln aus Kaufvertrag verpflichtet war (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB). Diese Verbindlichkeit war nicht schon zuvor durch die erste Kartoffellieferung nach § 362 Abs. 1 BGB wegen Erfüllung erloschen, weil hierdurch – nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont (§§ 157, 133 BGB) – die Schuld des X, nicht die des S erfüllt worden war. Sie stand also als Rechtsgrund für die zweite Kartoffellieferung noch zur Verfügung.
Ob aber eine Verbindlichkeit einen Rechtsgrund für die eigenmächtige Erlangung des Leistungsgegenstandes durch den Gläubiger darstellen kann, erscheint fraglich.
Einerseits kann man argumentieren, dass die tatsächlich eingetretene Güterverschiebung der durch die Verbindlichkeit angestrebten Güterzuweisung entspricht.32 Dagegen spricht jedoch, dass so eine Erfüllung durch Selbsthilfe erzwungen werden könnte. Dem wird entgegengehalten, dass bereicherungsrechtliche oder deliktische Ansprüche in Betracht kommen, wenn der Gläubiger Rechte des Schuldners durch die Selbsthilfe verletzt, der Gläubiger aber dennoch Erfüllung nicht mehr verlangen könne, sodass der Schuldner auch keinen Ausgleich für den Eigentumsverlust verlangen kann.33 Der Schuldner hat die Sache dem Anspruch aber gerade nicht zugeordnet, es fehlt an der Verknüpfung von Rechtsgrund und Güterbewegung.34 Wo es – wie hier – um eine Gattungsschuld geht, würde dem Schuldner damit außerdem das Recht genommen, auszuwählen, mit welchen Stücken aus der Gattung er erfüllt. Wenn mehrere offene Verbindlichkeiten bestehen, wäre dem Schuldner das Recht genommen, zu entscheiden, welche Schuld er tilgen möchte.
Richtigerweise ist also keine Erfüllung eingetreten. Wenn der Bereicherte einen Anspruch darauf hat, dass der Bereicherungsgläubiger ihm den Gegenstand der Bereicherung leistet, kann er das der Kondiktion im Wege der Aufrechnung oder eines Zurückbehaltungsrechts entgegenhalten. Somit rechtfertigen auch prozessökonomische Gründe es nicht, den Kaufvertrag als Rechtsgrund für die eigenmächtige Eigentumsverschaffung anzusehen.
Damit besteht kein Rechtsgrund dafür, dass G dem S das Eigentum an den Kartoffeln durch Verarbeitung entzogen hat.
d) Rechtsfolge
Gem. § 818 Abs. 2 BGB hat G für den Verlust des Eigentums an den Kartoffeln Wertersatz in Höhe des objektiven Werts von 50 € zu leisten. Dass er für die verarbeiteten Kartoffeln an Y einen Kaufpreis gezahlt hat, darf G schon deswegen nicht als Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB abziehen, weil er dies auch vor der Verarbeitung dem Herausgabeanspruch des S aus § 985 BGB nicht hätte entgegenhalten können.35
jedoch daran, dass G bis zur Verarbeitung der Kartoffeln gutgläubig und unverklagt gewesen ist. Ein Anspruch des S gegen G auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB ist dann nach § 993 Abs. 1 a.E. BGB gesperrt.
Zur Vertiefung
Albers/Mehl, ZJS 2024, S. 1880.