Zivilrecht · Definition
Geschäftsanmaßung (Unechte GoA)
§ 687 Abs. 2 BGB
Geschäftsanmaßung liegt vor, wenn jemand ein objektiv fremdes Geschäft ohne Fremdgeschäftsführungswillen und in Kenntnis der Fremdheit führt (§ 687 Abs. 2 BGB). Die Rechtsfolgen der echten GoA treten nicht ein; stattdessen gelten die Vorschriften des § 687 Abs. 2 BGB.