Zivilrecht · Definition

Geschäftsanmaßung (Unechte GoA)

§ 687 Abs. 2 BGB

Geschäftsanmaßung liegt vor, wenn jemand ein objektiv fremdes Geschäft ohne Fremdgeschäftsführungswillen und in Kenntnis der Fremdheit führt (§ 687 Abs. 2 BGB). Die Rechtsfolgen der echten GoA treten nicht ein; stattdessen gelten die Vorschriften des § 687 Abs. 2 BGB.

Verwandte Begriffe

FremdgeschäftsführungswilleObjektiv fremdes GeschäftGeschäftsführung ohne Auftrag (GoA)WillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstsein
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