BVerfG · 2. Senat

BVerfG, Beschluss v. 22.07.2026 – 2 BvR 319/26

2 BvR 319/26 · 22.07.2026 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Auch wenn der Exekutive zulässigerweise ein weiter Entscheidungsspielraum eingeräumt ist, so ist sie im Rechtsstaat niemals „völlig frei“. Sie ist an allgemeine rechtsstaatliche Grundsätze wie das Willkürverbot gebunden.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

Art 3 Abs 1 GGArt 20 Abs 3 GG§ 90 BVerfGG§ 6 Abs 3 S 2 AufenthG 2004§ 22 S 2 AufenthG 2004§ 23 Abs 2 S 1 AufenthG 2004§ 35 VwVfG§ 38 VwVfG§ 48 VwVfG§ 49 VwVfG

Prüfungsschemata dazu

Gleichheitsprüfung (Art. 3 Abs. 1 GG)Grundrechtsprüfung – Freiheitsrecht (Schutzbereich · Eingriff · Rechtfertigung)FolgenbeseitigungsanspruchRechtmäßigkeit eines VerwaltungsaktsRücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts (§ 48 VwVfG)Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts (§ 49 VwVfG)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Chancengleichheit der ParteienNeutralitätspflicht (Regierung)Ermessensleitende VerwaltungsvorschriftAntizipierte VerwaltungspraxisRepublikprinzipDemokratieprinzipVolkssouveränitätLegitimationsketteRepräsentative DemokratieDirekte DemokratiePlebiszitVolksbefragungRechtsstaatsprinzipGewaltenteilungLegislativeExekutiveJudikativeVorrang des Gesetzes
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