Abschnitt 1 — Zustandekommen des Verwaltungsaktes
§ 35 VwVfG – Begriff des Verwaltungsaktes
Verwaltungsverfahrensgesetz · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
§ 35 VwVfG in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.
Prüfungsschemata
Definitionen zu § 35 VwVfG
Klausuren, in denen § 35 VwVfG drankommt
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Rechtsprechung zu § 35 VwVfG
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.
BVerfG, Beschluss v. 22.07.2026 – 2 BvR 319/26Auch wenn der Exekutive zulässigerweise ein weiter Entscheidungsspielraum eingeräumt ist, so ist sie im Rechtsstaat niemals „völlig frei“. Sie ist an …BGH, Urteil v. 15.07.2025 – XIII ZR 2/23KWK-Zuschlag Zur Auslegung eines Zulassungsbescheids für eine hocheffiziente bestehende Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage (hier: keine Festlegung der Zusch…