Öffentliches Recht · 121 Normen

VwVfG

Verwaltungsverfahrensgesetz

30 Normen sind mit Schemata, Definitionen, Streitständen oder Klausuren verknüpft und haben eine eigene Seite.

  1. § 1 VwVfGAnwendungsbereich1 Entscheidung

    (1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden 1 des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlich …

  2. § 2 VwVfGAusnahmen vom Anwendungsbereich1 Entscheidung

    (1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen. (2) Dieses Gesetz …

  3. § 3 VwVfGÖrtliche Zuständigkeit1 Inhalt1 Entscheidung

    (1) Örtlich zuständig ist 1 in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das V …

  4. § 3a VwVfGElektronische Kommunikation

    (1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. (2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit …

  5. § 4 VwVfGAmtshilfepflicht

    (1) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe). (2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn 1 Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsver …

  6. § 5 VwVfGVoraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe

    (1) Eine Behörde kann um Amtshilfe insbesondere dann ersuchen, wenn sie 1 aus rechtlichen Gründen die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann; 2 aus tatsächlichen Gründen, besonde …

  7. § 6 VwVfGAuswahl der Behörde

    Kommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in Betracht, so soll nach Möglichkeit eine Behörde der untersten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweigs ersucht werden, dem die ersuchende …

  8. § 7 VwVfGDurchführung der Amtshilfe

    (1) Die Zulässigkeit der Maßnahme, die durch die Amtshilfe verwirklicht werden soll, richtet sich nach dem für die ersuchende Behörde, die Durchführung der Amtshilfe nach dem für d …

  9. § 8 VwVfGKosten der Amtshilfe

    (1) Die ersuchende Behörde hat der ersuchten Behörde für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Auslagen hat sie der ersuchten Behörde auf Anforderung zu erstatten, w …

  10. § 8a VwVfGGrundsätze der Hilfeleistung

    (1) Jede Behörde leistet Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Ersuchen Hilfe, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geboten …

  11. § 8b VwVfGForm und Behandlung der Ersuchen

    (1) Ersuchen sind in deutscher Sprache an Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu richten; soweit erforderlich, ist eine Übersetzung beizufügen. Die Ersuchen sin …

  12. § 8c VwVfGKosten der Hilfeleistung

    Ersuchende Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben Verwaltungsgebühren oder Auslagen nur zu erstatten, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäisch …

  13. § 8d VwVfGMitteilungen von Amts wegen

    (1) Die zuständige Behörde teilt den Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Kommission Angaben über Sachverhalte und Personen mit, soweit dies nach Maßgabe …

  14. § 8e VwVfGAnwendbarkeit

    Die Regelungen dieses Abschnitts sind mit Inkrafttreten des jeweiligen Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft, wenn dieser unmittelbare Wirkung entfaltet, im Übrigen mit Ablauf …

  15. § 9 VwVfGBegriff des Verwaltungsverfahrens1 Inhalt

    Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines …

  16. § 10 VwVfGNichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens

    Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und züg …

  17. § 11 VwVfGBeteiligungsfähigkeit

    Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind 1 natürliche und juristische Personen, 2 Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, 3 Behörden.

  18. § 12 VwVfGHandlungsfähigkeit

    (1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind 1 natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig sind, 2 natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht in d …

  19. § 13 VwVfGBeteiligte1 Inhalt

    (1) Beteiligte sind 1 Antragsteller und Antragsgegner, 2 diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat, 3 diejenigen, mit denen die Behörde eine …

  20. § 14 VwVfGBevollmächtigte und Beistände

    (1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern si …

  21. § 15 VwVfGBestellung eines Empfangsbevollmächtigten

    Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat der Behörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevo …

  22. § 16 VwVfGBestellung eines Vertreters von Amts wegen1 Entscheidung

    (1) Ist ein Vertreter nicht vorhanden, so hat das Betreuungsgericht, für einen minderjährigen Beteiligten das Familiengericht auf Ersuchen der Behörde einen geeigneten Vertreter zu …

  23. § 17 VwVfGVertreter bei gleichförmigen Eingaben

    (1) Bei Anträgen und Eingaben, die in einem Verwaltungsverfahren von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte …

  24. § 18 VwVfGVertreter für Beteiligte bei gleichem Interesse

    (1) Sind an einem Verwaltungsverfahren mehr als 50 Personen im gleichen Interesse beteiligt, ohne vertreten zu sein, so kann die Behörde sie auffordern, innerhalb einer angemessene …

  25. § 19 VwVfGGemeinsame Vorschriften für Vertreter bei gleichförmigen Eingaben und bei gleichem Interesse

    (1) Der Vertreter hat die Interessen der Vertretenen sorgfältig wahrzunehmen. Er kann alle das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen vornehmen. An Weisungen ist er …

  26. § 20 VwVfGAusgeschlossene Personen1 Inhalt

    (1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden, 1 wer selbst Beteiligter ist; 2 wer Angehöriger eines Beteiligten ist; 3 wer einen Beteiligten kraft Ges …

  27. § 21 VwVfGBesorgnis der Befangenheit1 Inhalt

    (1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes be …

  28. § 22 VwVfGBeginn des Verfahrens

    Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften 1 von …

  29. § 23 VwVfGAmtssprache

    (1) Die Amtssprache ist deutsch. (2) Werden bei einer Behörde in einer fremden Sprache Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorgelegt, soll die …

  30. § 24 VwVfGUntersuchungsgrundsatz1 Entscheidung

    (1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht geb …

  31. § 25 VwVfGBeratung, Auskunft, frühe Öffentlichkeitsbeteiligung

    (1) Die Behörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich …

  32. § 26 VwVfGBeweismittel1 Entscheidung

    (1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere 1 Auskünfte jeder A …

  33. § 27 VwVfGVersicherung an Eides statt

    (1) Die Behörde darf bei der Ermittlung des Sachverhalts eine Versicherung an Eides statt nur verlangen und abnehmen, wenn die Abnahme der Versicherung über den betreffenden Gegens …

  34. § 27a VwVfGBekanntmachung im Internet

    (1) Ist durch Rechtsvorschrift eine öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung angeordnet, so ist diese dadurch zu bewirken, dass der Inhalt der Bekanntmachung auch auf einer Inte …

  35. § 27b VwVfGZugänglichmachung auszulegender Dokumente

    (1) Ist durch Rechtsvorschrift die Auslegung von Dokumenten zur Einsicht angeordnet, so ist sie dadurch zu bewirken, dass die Dokumente zugänglich gemacht werden 1 auf einer Intern …

  36. § 27c VwVfGErörterung mit Verfahrensbeteiligten oder der Öffentlichkeit

    (1) Ist durch Rechtsvorschrift eine Erörterung, insbesondere ein Erörterungstermin, eine mündliche Verhandlung oder eine Antragskonferenz angeordnet, kann sie ersetzt werden 1 durc …

  37. § 28 VwVfGAnhörung Beteiligter6 Inhalte

    (1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äu …

  38. § 29 VwVfGAkteneinsicht durch Beteiligte

    (1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Inte …

  39. § 30 VwVfGGeheimhaltung1 Entscheidung

    Die Beteiligten haben Anspruch darauf, dass ihre Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, v …

  40. § 31 VwVfGFristen und Termine

    (1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 e …

  41. § 32 VwVfGWiedereinsetzung in den vorigen Stand1 Entscheidung

    (1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertr …

  42. § 33 VwVfGBeglaubigung von Dokumenten

    (1) Jede Behörde ist befugt, Abschriften von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, zu beglaubigen. Darüber hinaus sind die von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestim …

  43. § 34 VwVfGBeglaubigung von Unterschriften

    (1) Die von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, Unterschriften z …

  44. § 35 VwVfGBegriff des Verwaltungsaktes11 Inhalte2 Entscheidungen

    Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und …

  45. § 35a VwVfGVollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes

    Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungs …

  46. § 36 VwVfGNebenbestimmungen zum Verwaltungsakt3 Inhalte1 Entscheidung

    (1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen …

  47. § 37 VwVfGBestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung2 Entscheidungen

    (1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlic …

  48. § 38 VwVfGZusicherung1 Entscheidung

    (1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftl …

  49. § 39 VwVfGBegründung des Verwaltungsaktes2 Inhalte

    (1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesent …

  50. § 40 VwVfGErmessen7 Inhalte

    Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuh …

  51. § 41 VwVfGBekanntgabe des Verwaltungsaktes1 Inhalt

    (1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntg …

  52. § 42 VwVfGOffenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt

    Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu …

  53. § 42a VwVfGGenehmigungsfiktion

    (1) Eine beantragte Genehmigung gilt nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt (Genehmigungsfiktion), wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und de …

  54. § 43 VwVfGWirksamkeit des Verwaltungsaktes1 Entscheidung

    (1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwalt …

  55. § 44 VwVfGNichtigkeit des Verwaltungsaktes3 Inhalte1 Entscheidung

    (1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtli …

  56. § 45 VwVfGHeilung von Verfahrens- und Formfehlern1 Inhalt1 Entscheidung

    (1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn 1 der für den Erlass des Verwaltungsaktes er …

  57. § 46 VwVfGFolgen von Verfahrens- und Formfehlern3 Inhalte

    Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, d …

  58. § 47 VwVfGUmdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes

    (1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehen …

  59. § 48 VwVfGRücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes5 Inhalte4 Entscheidungen

    (1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen wer …

  60. § 49 VwVfGWiderruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes6 Inhalte2 Entscheidungen

    (1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer w …

  61. § 49a VwVfGErstattung, Verzinsung1 Inhalt

    (1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sin …

  62. § 50 VwVfGRücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren

    § 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 sowie § 49 Abs. 2 bis 4 und 6 gelten nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vo …

  63. § 51 VwVfGWiederaufgreifen des Verfahrens

    (1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn 1 sich die dem Verwaltungsakt zugrunde li …

  64. § 52 VwVfGRückgabe von Urkunden und Sachen

    Ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder ist seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben, so kann die Behörde die auf Gru …

  65. § 53 VwVfGHemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt

    (1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die He …

  66. § 54 VwVfGZulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags2 Entscheidungen

    Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschrifte …

  67. § 55 VwVfGVergleichsvertrag1 Entscheidung

    Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2, durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseiti …

  68. § 56 VwVfGAustauschvertrag

    (1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2, in dem sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet, kann geschlossen werden, wenn die …

  69. § 57 VwVfGSchriftform

    Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist.

  70. § 58 VwVfGZustimmung von Dritten und Behörden

    (1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt. (2) Wird anstatt eines Verwaltungsaktes, bei …

  71. § 59 VwVfGNichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags

    (1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt. (2) Ein Vertrag …

  72. § 60 VwVfGAnpassung und Kündigung in besonderen Fällen

    (1) Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluss des Vertrags so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei d …

  73. § 61 VwVfGUnterwerfung unter die sofortige Vollstreckung

    (1) Jeder Vertragschließende kann sich der sofortigen Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 unterwerfen. Die Behörde muss hierbei von dem …

  74. § 62 VwVfGErgänzende Anwendung von Vorschriften

    Soweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspre …

  75. § 63 VwVfGAnwendung der Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren

    (1) Das förmliche Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz findet statt, wenn es durch Rechtsvorschrift angeordnet ist. (2) Für das förmliche Verwaltungsverfahren gelten die §§ 64 b …

  76. § 64 VwVfGForm des Antrags

    Setzt das förmliche Verwaltungsverfahren einen Antrag voraus, so ist er schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu stellen.

  77. § 65 VwVfGMitwirkung von Zeugen und Sachverständigen

    (1) Im förmlichen Verwaltungsverfahren sind Zeugen zur Aussage und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Pfli …

  78. § 66 VwVfGVerpflichtung zur Anhörung von Beteiligten

    (1) Im förmlichen Verwaltungsverfahren ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich vor der Entscheidung zu äußern. (2) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, der Vernehmung v …

  79. § 67 VwVfGErfordernis der mündlichen Verhandlung

    (1) Die Behörde entscheidet nach mündlicher Verhandlung. Hierzu sind die Beteiligten mit angemessener Frist schriftlich zu laden. Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass bei Au …

  80. § 68 VwVfGVerlauf der mündlichen Verhandlung

    (1) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. An ihr können Vertreter der Aufsichtsbehörden und Personen, die bei der Behörde zur Ausbildung beschäftigt sind, teilnehmen. And …

  81. § 69 VwVfGEntscheidung

    (1) Die Behörde entscheidet unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens. (2) Verwaltungsakte, die das förmliche Verfahren abschließen, sind schriftlich zu erlassen, schrif …

  82. § 70 VwVfGAnfechtung der Entscheidung

    Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die einen im förmlichen Verwaltungsverfahren erlassenen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, bedarf es keiner Nachprüfung in einem …

  83. § 71 VwVfGBesondere Vorschriften für das förmliche Verfahren vor Ausschüssen

    (1) Findet das förmliche Verwaltungsverfahren vor einem Ausschuss (§ 88) statt, so hat jedes Mitglied das Recht, sachdienliche Fragen zu stellen. Wird eine Frage von einem Beteilig …

  84. § 71a VwVfGAnwendbarkeit

    (1) Ist durch Rechtsvorschrift angeordnet, dass ein Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden kann, so gelten die Vorschriften dieses Abschnitts und, so …

  85. § 71b VwVfGVerfahren

    (1) Die einheitliche Stelle nimmt Anzeigen, Anträge, Willenserklärungen und Unterlagen entgegen und leitet sie unverzüglich an die zuständigen Behörden weiter. (2) Anzeigen, Anträg …

  86. § 71c VwVfGInformationspflichten

    (1) Die einheitliche Stelle erteilt auf Anfrage unverzüglich Auskunft über die maßgeblichen Vorschriften, die zuständigen Behörden, den Zugang zu den öffentlichen Registern und Dat …

  87. § 71d VwVfGGegenseitige Unterstützung

    Die einheitliche Stelle und die zuständigen Behörden wirken gemeinsam auf eine ordnungsgemäße und zügige Verfahrensabwicklung hin; alle einheitlichen Stellen und zuständigen Behörd …

  88. § 71e VwVfGElektronisches Verfahren

    Das Verfahren nach diesem Abschnitt wird auf Verlangen in elektronischer Form abgewickelt. § 3a Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 bleibt unberührt.

  89. § 72 VwVfGAnwendung der Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren

    (1) Ist ein Planfeststellungsverfahren durch Rechtsvorschrift angeordnet, so gelten hierfür die §§ 73 bis 78 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vors …

  90. § 73 VwVfGAnhörungsverfahren

    (1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die da …

  91. § 74 VwVfGPlanfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung

    (1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwalt …

  92. § 75 VwVfGRechtswirkungen der Planfeststellung

    (1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlic …

  93. § 76 VwVfGPlanänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens

    (1) Soll vor Fertigstellung des Vorhabens der festgestellte Plan geändert werden, bedarf es eines neuen Planfeststellungsverfahrens. (2) Bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeu …

  94. § 77 VwVfGAufhebung des Planfeststellungsbeschlusses

    Wird ein Vorhaben, mit dessen Durchführung begonnen worden ist, endgültig aufgegeben, so hat die Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben. In dem Aufhebun …

  95. § 78 VwVfGZusammentreffen mehrerer Vorhaben

    (1) Treffen mehrere selbständige Vorhaben, für deren Durchführung Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben sind, derart zusammen, dass für diese Vorhaben oder für Teile von ihnen …

  96. § 79 VwVfGRechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte1 Inhalt

    Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gelten die Verwaltungsgerichtsordnung und die zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften, soweit nicht durch Gesetz etwas a …

  97. § 80 VwVfGErstattung von Kosten im Vorverfahren

    (1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zwe …

  98. § 81 VwVfGAnwendung der Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit

    Für die ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren gelten die §§ 82 bis 87, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.

  99. § 82 VwVfGPflicht zu ehrenamtlicher Tätigkeit

    Eine Pflicht zur Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeit besteht nur, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist.

  100. § 83 VwVfGAusübung ehrenamtlicher Tätigkeit

    (1) Der ehrenamtlich Tätige hat seine Tätigkeit gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. (2) Bei Übernahme seiner Aufgaben ist er zur gewissenhaften und unparteiischen Tätigkeit un …

  101. § 84 VwVfGVerschwiegenheitspflicht

    (1) Der ehrenamtlich Tätige hat, auch nach Beendigung seiner ehrenamtlichen Tätigkeit, über die ihm dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt n …

  102. § 85 VwVfGEntschädigung

    Der ehrenamtlich Tätige hat Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalls.

  103. § 86 VwVfGAbberufung

    Personen, die zu ehrenamtlicher Tätigkeit herangezogen worden sind, können von der Stelle, die sie berufen hat, abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger G …

  104. § 87 VwVfGOrdnungswidrigkeiten

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1 eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht übernimmt, obwohl er zur Übernahme verpflichtet ist, 2 eine ehrenamtliche Tätigkeit, zu deren Übernahme er verp …

  105. § 88 VwVfGAnwendung der Vorschriften über Ausschüsse

    Für Ausschüsse, Beiräte und andere kollegiale Einrichtungen (Ausschüsse) gelten, wenn sie in einem Verwaltungsverfahren tätig werden, die §§ 89 bis 93, soweit Rechtsvorschriften ni …

  106. § 89 VwVfGOrdnung in den Sitzungen

    Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen; er ist für die Ordnung verantwortlich.

  107. § 90 VwVfGBeschlussfähigkeit

    (1) Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte, mindestens aber drei der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse können auc …

  108. § 91 VwVfGBeschlussfassung

    Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, wenn er stimmberechtigt ist; sonst gilt Stimmengleichheit als Ablehnun …

  109. § 92 VwVfGWahlen durch Ausschüsse

    (1) Gewählt wird, wenn kein Mitglied des Ausschusses widerspricht, durch Zuruf oder Zeichen, sonst durch Stimmzettel. Auf Verlangen eines Mitglieds ist geheim zu wählen. (2) Gewähl …

  110. § 93 VwVfGNiederschrift

    Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über 1 den Ort und den Tag der Sitzung, 2 die Namen des Vorsitzenden und der anwesende …

  111. § 94 VwVfGÜbertragung gemeindlicher Aufgaben

    Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die nach den §§ 73 und 74 dieses Gesetzes den Gemeinden obliegenden Aufgaben auf eine andere kommunale Gebietskörperschaft oder …

  112. § 95 VwVfGSonderregelung für Verteidigungsangelegenheiten

    Nach Feststellung des Verteidigungsfalles oder des Spannungsfalles kann in Verteidigungsangelegenheiten von der Anhörung Beteiligter (§ 28 Abs. 1), von der schriftlichen Bestätigun …

  113. § 96 VwVfGÜberleitung von Verfahren

    (1) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen. (2) Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes e …

  114. § 97 VwVfG

    (weggefallen)

  115. § 98 VwVfG

    (weggefallen)

  116. § 99 VwVfG

    (weggefallen)

  117. § 100 VwVfGLandesgesetzliche Regelungen

    Die Länder können durch Gesetz 1 eine dem § 16 entsprechende Regelung treffen; 2 bestimmen, dass für Planfeststellungen, die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften durchgeführt w …

  118. § 101 VwVfGStadtstaatenklausel

    Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die örtliche Zuständigkeit abweichend von § 3 dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder entsprechend zu rege …

  119. § 102 VwVfGÜbergangsvorschrift zu § 53

    Artikel 229 § 6 Abs. 1 bis 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend bei der Anwendung des § 53 in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung.

  120. § 102a VwVfGÜbergangsregelung für die Durchführung von Verwaltungsverfahren

    Auf alle vor dem 1. Januar 2024 begonnenen, aber nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren sind dieses Gesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung und das Planungssi …

  121. § 103 VwVfG

    (Inkrafttreten)