Abschnitt 2 — Bestandskraft des Verwaltungsaktes

§ 46 VwVfG – Folgen von Verfahrens- und Formfehlern

Verwaltungsverfahrensgesetz · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

§ 46 VwVfG in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Klausuren, in denen § 46 VwVfG drankommt

Streit um eine Windfarm · SchwerpunktReferendarexamensklausur Öffentliches Recht: Das Schulbetretungsverbot · StaatsexamenReferendarexamensklausur: Freie Fahrt für freie Radler Gesetzgebungslehre und Staatshaftungsrecht · Staatsexamen
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im VwVfG