Abschnitt 2 — Bestandskraft des Verwaltungsaktes
§ 46 VwVfG – Folgen von Verfahrens- und Formfehlern
Verwaltungsverfahrensgesetz · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
§ 46 VwVfG in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.