Staatsexamen · ~300 Min.

Referendarexamensklausur: Freie Fahrt für freie Radler Gesetzgebungslehre und Staatshaftungsrecht

ZJS 2015, S. 929

§ 47 VwGO§ 839 BGB§ 46 VwVfG

Sachverhalt

1

Im Mai 2014 beschließt der Deutsche Bundestag die Änderung der in der Rechtsform einer Rechtsverordnung gem. Art. 80 Abs. 1 GG erlassenen Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Es wird ein neuer § 21a Abs. 3 StVO erlassen. Er lautet:

„Wer Fahrräder im öffentlichen Straßenverkehr führt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen.“

Das Gesetzgebungsverfahren (einschließlich der Gesetzgebungskompetenz) als solches wird formell ordnungsgemäß durchgeführt. Es werden auch weitere gesetzliche und untergesetzliche Vorschriften im Hinblick auf die Teilnahme von Fahrradfahrern am Straßenverkehr geändert bzw. zum Teil neu erlassen. Nach dem ebenfalls geänderten § 49 Abs. 1 Nr. 20a StVO stellt ein Verstoß gegen die Helmpflicht eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gem. § 24 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) mit einem Bußgeld bis zu 2.000 Euro geahndet werden. In der Begründung zu § 21a Abs. 3 StVO heißt es:

„Trotz zahlreicher und jahrelanger Aufklärungskampagnen über die Gefährlichkeit des Fahrradfahrens ohne geeigneten Sicherheitshelm beträgt die Anzahl der Fahrradfahrer, die mit Helm fahren, repräsentativen Erhebungen zufolge nur 11% aller Fahrradfahrer. Dieser Wert ist auch im europäischen Vergleich niedrig und stagniert seit Jahren. Aus verschiedenen Studien in Deutschland mit mehreren tausend untersuchten Unfällen ergibt sich, dass bei 32% aller Unfälle die Verletzungen oberhalb des ,Ohrniveaus‘ liegen, also im Schutzbereich des Helmes. Die Schwere dieser Verletzungen am Kopf zwischen Hauptabschürfung und Schädelbasisbruch ist den Studien zwar nicht zu entnehmen, ebenso wenig die Verteilung der Verletzungen auf das Gesicht und den eigentlichen Schädel; gleichwohl ist eine deutliche Verbesserung der Sicherheit der Rad fahrenden Menschen zu erwarten. Insbesondere ist zu erwarten, dass schwere Verletzungen und Todesfälle zurückgehen werden. Die Änderung der StVO durch Gesetz wurde gewählt, um eine rasche und unbürokratische Novellierung des Sachbereichs zu erzielen.“

Am 1.7.2014 tritt u.a. der novellierte § 21a Abs. 3 StVO in Kraft. Kurz darauf wird die Berlinerin Therese Weichbrodt (T) von einer Polizeivollzugsbeamtin angehalten. T, aus der Erich-Weinert-Straße kommend, hatte gerade auf ihrem Hollandrad der Marke „Gerda Arnoldsen“, aber ohne Fahrradhelm, die Greifswalder Straße überquert. T erhält einen Bußgeldbescheid wegen Fahrens ohne geeigneten Schutzhelm. Sie legt Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein, so dass die Sache schließlich an das zuständige Amtsgericht gelangt. T überzeugt das Gericht, dass § 21a Abs. 3 StVO verfassungswidrig ist. Das Amtsgericht setzt das Verfahren aus und holt die Entscheidung des BVerfG ein. Im Vorlagebeschluss heißt es u.a.:

„Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit umfasst auch das Recht, sich unvernünftig zu verhalten, sich nicht gegen seinen Willen schützen zu lassen. Ein mündiger Bürger müsse selbst entscheiden dürfen, ob und inwieweit er seine Gesundheit gefährdet. Hiergegen gerichteten staatlichen Interventionen gebricht es an einer legitimen Zielsetzung. Weiterhin ist das für die Begründung herangezogene Tatsachenmaterial nicht vollständig ausgewertet worden, vielmehr sind die Studien lediglich selektiv herangezogen worden. Andere Untersuchungen sind zu einem geringeren Anteil von Kopfverletzungen bei Fahrradunfällen gekommen. Dies bedeutet zwangsläufig, dass die präventive Wirkung des Tragens von Fahrradhelmen überschätzt wird. Darüber hinaus sind in der Begründung kontraproduktive Effekte verschwiegen worden. U.a. haben Studien in Belgien ergeben, dass es aufgrund der erhöhten Masse des Kopfes infolge des aufgesetzten Helms zu einem erhöhten Trägheitsmoment und hieraus resultierend zu größeren Kräften komme, die bei Beschleunigung auf den Halswirbelsäulenansatz wirkten. Dies macht sich insbesondere bei einem seitlichen Aufprall bemerkbar und kann – im Vergleich zum Fahren ohne Helm – zu schlimmeren Unfallfolgen führen. Darüber hinaus kann der Helmzwang zu einer zurückgehenden Nutzung des Verkehrsmittels Fahrrad führen, da viele Fahrradfahrer das Tragen eines Helms aus verschiedenen Gründen ablehnen. Dies wiederum hat zwei nachteilige Folgen: Wenn Fahrradfahrer seltener auf den Straßen unterwegs sind, kann dies zu einem sorgloseren Verhalten von Autofahrern führen. Autofahrer sind jedoch das Hauptrisiko für Fahrradfahrer. Zum anderen verschlechtert sich der Gesundheitszustand von Personen, die nicht Fahrrad fahren. Selbst wenn – was bestritten werde – das Tragen von Fahrradhelm einen volkswirtschaftlichen Nutzen habe, so würde dieser durch die ungesündere Lebensweise der dann nicht mehr Fahrrad fahrenden Personen mehr als ausgeglichen. Schließlich ist es möglich, dass sich Fahrradfahrer mit Helm in einer falschen Sicherheit wögen und zu einem riskanteren Fahrstil neigten.“

Nachdem der zuständige Richter am Amtsgericht seinen Antrag formgerecht an das BVerfG übermittelt hat, radelt er frohgemut und behelmt in seinen verdienten Feierabend. Nachts schreckt er jedoch aus dem Schlaf: In einem Albtraum haben ihm die Richter des BVerfG seinen Vorlagebeschluss wegen eines unzulässigen Verfahrensgegenstands um die – unbehelmten – Ohren gehauen.

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# Lösungsvorschlag

Lösung Aufgabe 1

I. Zulässigkeit

1. Zuständigkeit des BVerfG

Die Zuständigkeit des BVerfG ergibt sich aus Art. 100 Abs. 1 GG, §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG.

2. Vorlageberechtigung

Vorlageberechtigt ist gem. Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 1 BVerfGG jedes deutsche Gericht, somit auch das hier vorlegende Amtsgericht.

3. Vorlagegegenstand

Zulässiger Vorlagegegenstand ist ein Gesetz, Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 1 BVerfGG. Da Art. 100 Abs. 1 GG dem Schutz des demokratisch legitimierten Gesetzgebers dient,1 ist das Verwerfungsmonopol auf nachkonstitutionelle Gesetze beschränkt. Bei den im Jahr 2014 erlassenen bzw. geänderten Vorschriften handelt es sich um nachkonstitutionelles Recht.

Fraglich ist jedoch, ob es sich bei der zur Überprüfung gestellten Vorschrift der StVO um ein Gesetz im Sinne des Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 1 BVerfGG handelt. Denn die StVO stellte ursprünglich eine Rechtsverordnung im Sinne des Art. 80 Abs. 1 GG dar. Die Bestimmung der Rechtsnatur des § 21a Abs. 3 StVO könnte zunächst dahinstehen, wenn mit dem Begriff „Gesetz“ im Sinne des Art. 100 Abs. 1 GG sowohl Parlamentsgesetze (sog. „formelle Gesetze“) als auch Rechtsverordnungen (sog. „materielle Gesetze“) erfasst sind. Dem Grundgesetz ist die Terminologie „formelle“ und „materielle“ Gesetze jedoch fremd, vielmehr differenziert es nach Gesetzen und Rechtsverordnungen (z.B. Art. 82 Abs. 1 S. 1 und 2 GG) bzw. nach Eingriffen durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes (z.B. Art. 8 Abs. 2, 11 Abs. 2, 12 Abs. 1 S. 2 GG)3. Dies spricht dafür, dass nach Wortlaut und Systematik nur die sog. „formellen“ Gesetze erfasst sind. Diese Überlegung wird auch durch ein teleologisches Argument gestützt: Wenn Art. 100 Abs. 1 GG (auch) eine Schutzvorschrift zugunsten des unmittelbar demokratisch legitimierten Gesetzgebers ist, dann sind nur Parlamentsgesetze vorzulegen. Rechtsverordnungen können von den Instanzgerichten selbst verworfen werden.4

Somit ist es für die Beantwortung der Frage, ob § 21a Abs. 3 StVO ein tauglicher Vorlagegegenstand sein kann, relevant, welche Rechtsnatur diese beiden Vorschriften haben. Das BVerfG geht davon aus, dass zwar grundsätzlich der Erlass bzw. die Änderung von Rechtsverordnungen durch den Gesetzgeber ausgeschlossen ist. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Gesetzgeber eine Materie umfassend novelliert und hierbei neben Gesetzen auch Rechtsverordnungen ändert. Für den Verordnungsrang beider Vorschriften spricht vorliegend, dass der Gesetzgeber eine Rechtsverordnung partiell geändert hat und die nicht geänderten Vorschriften ihren Rang und ihre Geltung nicht einbüßen sollen. Würde man den geänderten Vorschriften Gesetzesrang beimessen, entstünde ein Regelwerk mit Vorschriften unterschiedlichen Rangs (sog. hybrides Regelungswerk). Dies ist zum einen nachteilig für den rechtsschutzsuchenden Bürger. Denn für Verordnungen und Gesetze bestehen unterschiedliche Rechtsschutzverfahren, wie sich z.B. bei der konkreten Normenkontrolle gem. Art. 100 Abs. 1 GG einerseits und der prinzipalen Normenkontrolle nach § 47 VwGO andererseits zeigt. Wenn der Bürger nicht ohne weiteres erkennen kann, ob es sich bei einer Vorschrift um ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung handelt, erschwert dies sein Vorgehen gegen solche Vorschriften. Zweitens ist es auch für den Verordnungsgeber schwer zu erkennen, welche Vorschriften er selbst ändern kann und welche nicht. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Normenklarheit und -wahrheit, wie er sich aus Art. 20 Abs. 3 GG ergibt, spricht somit für einen einheitlichen Verordnungsrang der geänderten Vorschriften.5

Andererseits bedeutet ein Gesetzesrang der geänderten Vorschriften nicht zwingend, dass ein hybrides Regelungswerk entsteht. Vielmehr lässt sich auch so argumentieren, dass der handelnde Gesetzgeber den nicht geänderten Teil der Rechtsverordnung in seinen Willen aufnimmt und somit insgesamt ein Regelungswerk mit einheitlichem Gesetzesrang entsteht. So argumentiert das BVerfG selbst im Hinblick auf die Unterscheidung zwischen vor- und nachkonstitutionellem Recht: Bei der Änderung eines vorkonstitutionellen Gesetzes übernimmt der Gesetzgeber regelmäßig die nicht geänderten Teile und bringt damit zum Ausdruck, dass er diese ungeänderten Teile in seinen Willen aufnimmt und sie als Recht weitergelten sollen.6 Die Annahme eines einheitlichen Gesetzesrangs erschwert den Rechtsschutz nicht wesentlich und sorgt für ein Regelungswerk mit einheitlichem Rang. Der Verordnungsgeber könnte durch den Erlass einer Verordnungsermächtigung gem. Art. 80 Abs.1 GG weiterhin tätig bleiben.7

Das Grundgesetz geht von einer klaren Unterscheidung zwischen Gesetzen und Rechtsverordnungen aus, wie sich den unterschiedlichen Verkündungsregeln in Art. 82 Abs. 1 S. 1 und 2 GG sowie den unterschiedlichen Kompetenzen und Verfahren zum Erlass von Gesetzen einerseits und Rechtsverordnungen andererseits in Art. 76-78 bzw. 80 GG entnehmen lässt. Es wäre deshalb eine unzulässige Vermischung, wenn der Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren Rechtsverordnungen erlassen könnte.8 In Art. 80 Abs. 4 GG wurde zudem eine ausdrückliche Regelung getroffen, wann anstelle einer Verordnung ein Gesetz erlassen werden kann. Eine solche Regelung wurde jedoch nur für den Landesgesetzgeber getroffen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass dem Bundesgesetzgeber ein solches Vorgehen verwehrt ist.9 Diese Sichtweise vermeidet auch Folgeprobleme, wie die durch Gesetz geänderte Rechtsverordnung wieder durch den Verordnungsgeber geändert werden kann. Darüber hinaus ist die Gegenauffassung widersprüchlich, wenn sie einerseits vom Verordnungsrang gem. Art. 80 Abs.1 GG der geänderten Vorschriften ausgeht sowie die Einhaltung der Grenzen der Ermächtigungsgrundlage verlangt, andererseits jedoch die Einhaltung der Anforderungen des Gesetzgebungsverfahrens gem. Art. 76 ff. GG als Rechtmäßigkeitsvoraussetzung ansieht. Schließlich ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Gesetzgeber grundsätzlich keine Verordnungen erlassen darf, dies aber dann ausnahmsweise der Fall sein soll, wenn ein ganzer Sachbereich geändert wird. Das Kriterium der Änderung eines Sachbereichs ist darüber hinaus viel zu vage, um hierauf die Wahl einer Rechtsform stützen zu können. Allein das praktische Bedürfnis rechtfertigt nicht – auch nicht ausnahmsweise – die Missachtung der grundgesetzlichen Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften.

Die besseren Gründe sprechen deshalb dafür, der geänderten Vorschrift die Qualität eines Gesetzes zuzuweisen. Somit liegt ein tauglicher Vorlagegegenstand vor.

4. Überzeugung von Verfassungswidrigkeit

Laut Sachverhalt ist das Amtsgericht von der Verfassungswidrigkeit des § 21a Abs. 3 StVO überzeugt.

5. Entscheidungserheblichkeit

Die Gültigkeit der Vorschrift muss entscheidungserheblich sein (Art. 100 Abs.1 GG). Dies ist dann der Fall, wenn die Entscheidung des vorlegenden Gerichts bei der Gültigkeit der Vorschrift anders ausfallen muss als bei deren Ungültigkeit. Wäre die Vorschrift über die Helmpflicht verfassungswidrig und nichtig, so wäre der Einspruch erfolgreich. Wäre die Vorschrift hingegen verfassungsgemäß und wirksam, hätte der Einspruch keinen Erfolg, denn die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm sind erfüllt. Damit ist die Gültigkeit der Vorschrift entscheidungserheblich.12

6. Form

Laut Sachverhalt wurde der Antrag formgerecht gestellt (vgl. § 80 Abs. 2 BVerfGG).

7. Zwischenergebnis

Der Antrag ist zulässig.

II. Begründetheit

Die Normenkontrolle ist begründet, wenn der beanstandete Akt formell oder materiell nicht mit der Verfassung vereinbar ist.

1. Zulässigkeit von verordnungsändernden Gesetzen

Die Verfassungswidrigkeit könnte sich bereits daraus ergeben, dass verordnungsändernde Gesetze per se unzulässig sind, unabhängig von ihrem Inhalt und dem angewendeten Verfahren. Denn in Art. 80 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4 GG wird der Kreis von möglichen Verordnungsgebern benannt. Der Bundestag wird gerade nicht erwähnt. Hieraus kann geschlossen werden, dass der Gesetzgeber keine Verordnungen erlassen darf,14 woraus die Unzulässigkeit des gesamten Vorgehens, also der Änderung von Rechtsverordnungen durch Gesetz geschlossen werden könnte.

Jedoch ist hiermit nur festgestellt, dass der Gesetzgeber keine Rechtsverordnungen erlassen kann. Der Gesetzgeber behält seine Kompetenz, Gesetze zu erlassen, die – nach der Systematik der Art. 20 Abs. 3, 80 Abs. 1 GG – den Rechtsverordnungen vorgehen. Die Einräumung von Verordnungsbefugnissen an die Exekutive gem. Art. 80 Abs. 1 GG bedeutet nicht, dass der Gesetzgeber seine Regelungskompetenz verliert.15 Er kann vielmehr weiterhin gesetzgeberisch (aber nicht verordnend) tätig werden.

2. Formelle Verfassungsmäßigkeit

Laut Sachverhalt wurde das Gesetzgebungsverfahren eingehalten.

Anmerkung: Geht man mit dem BVerfG vom Verordnungsrang der geänderten Vorschriften aus, dann ist neben der Einhaltung der Anforderungen des Gesetzgebungsverfahrens zusätzliche Voraussetzung, dass die Verordnungsänderung im Rahmen einer Sachbereichsänderung durch den Gesetzgeber erfolgt.16

Da der Gesetzgeber hier nicht allein die StVO geändert hat, sondern insgesamt Vorschriften – auch gesetzlicher Natur – mit Bezug zum Verhalten von Fahrradfahrern im Straßenverkehr geändert und zum Teil neu erlassen hat, fand die Verordnungsänderung im Rahmen einer Sachbereichsänderung statt.

3. Materielle Verfassungsmäßigkeit

In Betracht kommt ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG, sofern speziellere Grundrechte nicht einschlägig sind. Stellt man auf die in jedem Falle bestehende Verhaltenslenkung (Tragen eines Helms) ab und nicht auf die in seltenen Fällen bestehende Erhöhung des Verletzungsrisikos, dann tritt Art. 2 Abs. 1 GG nicht subsidiär hinter Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG zurück. (A.A. vertretbar).

Anmerkung: Ebenfalls vertretbar ist es, auf Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG abzustellen,17 wenn man darauf abstellt, dass durch die Regelungen das Verletzungsrisiko erhöht wird. Dann ist thematisch das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit einschlägig; die Risikoerhöhung (in bestimmten Konstellationen gravierendere Verletzungen als ohne Helm) kann als Eingriff gewertet werden. Bei einem berufsmäßigen Fahrradkurier wäre an Art. 12 Abs. 1 GG, bei einem Radfahrer, der aus religiösen Gründen einen Turban trägt (z.B. Angehörige der Sikh-Religion) und keinen Helm aufsetzen kann, wäre an Art. 4 Abs. 1 und 2 GG zu denken.

a) Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG

Die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG schützt jegliches menschliche Verhalten, unabhängig von dessen Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung.18 Bei einem engeren Verständnis der Handlungsfreiheit, etwa im Sinne eines Kernbereichs der Persönlichkeit, die das Wesen des Menschen als geistig-sittliche Person ausmacht,19 wäre in systematischer Hinsicht nicht erklärbar, wie ein solches Verhalten gegen die Rechte anderer, die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz (sog. Schrankentrias des Art. 2 Abs. 1 GG) verstoßen könnte. Der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG ist eröffnet.

b) Eingriff in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG

Nach klassischem Verständnis liegt ein Eingriff in den grundrechtlichen Schutzbereich stets dann vor, wenn staatliche Regelungen unmittelbar gegenüber einem Grundrechtsträger als Adressaten in Rede stehen, wie etwa gesetzliche oder untergesetzliche Verbote oder Handlungspflichten.

Bei der Helmpflicht handelt es sich um eine staatliche Regelung, die ohne einen weiteren Umsetzungsakt unmittelbar und zielgerichtet Pflichten für den Grundrechtsträger begründet. Die Voraussetzungen des klassischen Eingriffs sind somit gegeben.

c) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Der Eingriff in Art. 2 Abs.1 GG bedarf der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung, um verfassungsgemäß zu sein. Da der Eingriff durch ein Gesetz erfolgt, ist dem Gesetzesvorbehalt genüge getan.

Anmerkung: Geht man von der Rechtsnatur einer Rechtsverordnung aus, dann müsste man bei einer herkömmlichen Prüfung die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Grundlage, die Vereinbarkeit der Verordnung mit dem Gesetz und die Vereinbarkeit der Verordnung mit der Verfassung prüfen.

Fraglich ist jedoch, ob das Gesetz auch die Grenzen der Einschränkbarkeit wahrt, insbesondere die Verhältnismäßigkeit. § 21a Abs. 3 StVO muss einen legitimen Zweck verfolgen und zur Zweckerreichung geeignet, erforderlich und angemessen sein.

aa) Legitimer Zweck

Der Gesetzgeber muss zunächst einen legitimen Zweck verfolgen.22

Die Helmpflicht dient dem Schutz vor Kopfverletzungen, insbesondere schwerwiegenden bis tödlichen. Der Gesundheitsschutz der Fahrradfahrer (vgl. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) hat ein hohes Gewicht und stellt grundsätzlich einen hinreichend gewichtigen legitimen Zweck zum Eingriff in grundrechtliche Freiheit dar.

Es fragt sich jedoch, ob sich an dieser Beurteilung deshalb etwas ändert, weil die Fahrradfahrer vor einer Selbstgefährdung (freiwilliges Fahren ohne Schutzhelm) geschützt werden. Denn auch ohne Helmpflicht können Fahrradfahrer geeignete Schutzhelme tragen und sich – sofern sie es für erforderlich halten – vor Kopfverletzungen schützen. Grundsätzlich sind Selbstschädigungen von Nikotin- und Alkoholkonsum über gefährliche Sportarten bis hin zum Suizid zulässig. Dann muss dies auch für das weniger gefährliche Fahrradfahren ohne Helm gelten. Die Helmpflicht verfolgt kein Gemeinwohlinteresse, sondern das Eigeninteresse der Fahrradfahrer. Dies zu verfolgen obliegt jedoch den Betroffenen, so dass es an einem legitimen Zweck der Regelung fehlen könnte.25 Schließlich hat der BGH erst im Jahre 2014 entschieden, dass das Tragen eines Fahrradhelms – bei Fehlen einer rechtlichen Regelung – nicht einmal eine Obliegenheit darstellt.26

Hiergegen ist jedoch einzuwenden, dass die Selbstgefährdung zwar auch von Art. 2 Abs.1 GG geschützt wird. Aber dies macht den Gesundheitsschutz, auch wenn er in paternalistischer Weise verfolgt wird, nicht zu einem illegitimen Zweck. Und das BVerfG verlangt nicht, dass der legitime Zweck stets im Gemeinwohlinteresse begründet liegt. Es reicht aus, dass das staatliche Handeln sich auf die Pflege und Förderung des sozialen Zusammenlebens richtet. Da die Helmpflicht ausschließlich im öffentlichen Straßenverkehr besteht, liegt auch der erforderliche Bezug zur Allgemeinheit vor. Ein legitimer Zeck besteht somit (A.A. ebenfalls vertretbar).

bb) Eignung

Ein Mittel ist immer dann geeignet, wenn es einen Beitrag zur Zweckerreichung leisten kann. Es ist allenfalls dann nicht geeignet, wenn es „objektiv ungeeignet“ oder „schlechthin ungeeignet“ ist.29

Prima facie scheint die Pflicht, einen Fahrradhelm zu tragen, den Gesundheitsschutz zu erhöhen, da Verletzungen bei Stürzen vermieden oder die Schwere der Verletzungen gemindert werden können. Aber die Studienlage ist im Hinblick auf die Auswirkungen des Tragens eines Fahrradhelms nicht eindeutig und es gibt Hinweise auf negative Effekte. Dies könnte gegen die Eignung der Helmpflicht zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels sprechen.

Jedoch ist es für die Bejahung der Eignung nicht entscheidend, ob der gewünschte Erfolg letztlich auch wirklich realisiert wird; vielmehr genügt die abstrakte Möglichkeit der Zweckerreichung, um die Geeignetheit eines Mittels annehmen zu können. Da einige Studien zu dem Ergebnis gelangten, dass immerhin 32% aller Verletzungen bei Fahrradunfällen im Schutzbereich des Fahrradhelms liegen, ist davon auszugehen, dass die Helmpflicht einen Beitrag zum Gesundheitsschutz von Fahrradfahrern leisten kann. Und der Gesetzgeber ist nicht gezwungen die beste oder vernünftigste Lösung zu wählen. Gerade bei unklarer Faktenlage steht ihm eine Einschätzungsprärogative zu.30 Anderenfalls könnte das BVerfG ein Gesetz bereits immer dann aufheben, wenn der Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt ist, wie es bei komplexen Sachverhalten oder neuen Entwicklungen häufig der Fall ist. Dies würde die Gestaltungsfreiheit des unmittelbar demokratisch legitimierten Gesetzgebers zu sehr begrenzen und das institutionelle Gefüge der Verfassungsorgane einseitig zugunsten des BVerfG verschieben.

cc) Erforderlichkeit

Erforderlich ist ein Mittel dann, wenn es kein (mindestens) gleich geeignetes Mittel gibt, das weniger intensiv in das Grundrecht eingreift.

Alternative Mittel sind – im Hinblick auf § 21a Abs. 3 StVO – hier die Freiwilligkeit des Helmtragens oder eine Helmpflicht lediglich für Kinder und Jugendliche, finanzielle Anreize zum Helmkauf oder etwa Aufklärungskampagnen zu dem Nutzen eines Fahrradhelms und den Risiken des Fahrens ohne Helm. Zwar sind alle diese Mittel milder als die generelle Helmpflicht, da kein Zwang ausgeübt wird oder zumindest nur auf einen kleineren Personenkreis (Kinder und Jugendliche). Aber diese Mittel sind nicht genauso wirkungsvoll, da diese bislang schon bestehen, aber nicht genutzt werden (freiwilliges Helmtragen) oder mit zusätzlichen Kosten verbunden wären (finanzielle Anreize).

Zu erwägen wäre, ob die Helmpflicht nach dem Vorbild des § 21a Abs. 2 S. 1 StVO erst ab Überschreitung einer bestimmten Geschwindigkeit bestehen sollte. Jedoch ist es impraktikabel, wenn der Fahrradfahrer beim Beschleunigen den Helm aufsetzen müsste. Zum anderen stellt § 21a Abs. 2 S. 1 StVO auf die bauartbedingte Geschwindigkeit des Fahrzeugs ab. Dies lässt sich leichter feststellen als bspw. die Fähigkeit eines Fahrradfahrers, eine bestimmte Geschwindigkeit zu überschreiten.

Somit bestehen keine milderen und gleich effektiven Alternativen.

dd) Angemessenheit

Eine Regelung ist dann angemessen, wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist.

Hier ist zunächst festzustellen, dass die Intensität des Eingriffs durch die Helmpflicht nicht besonders hoch ist. Das Tragen eines Helms mag sich zunächst ungewohnt anfühlen und auch zu einem ungewohnten Erscheinungsbild führen. Jedoch wiegen diese eher kosmetischen Bedenken nicht schwer. Der Helm ist nur während des Fahrradfahrens zu tragen und es gibt mittlerweile Fahrradhelme in den verschiedensten Designs, so dass auch ästhetischen Gesichtspunkten Rechnung getragen werden kann. Und schließlich führt das Tragen des Helms nicht zu irreparablen Nachteilen, es handelt sich vielmehr um eine vorübergehende Beeinträchtigung. Demgegenüber kann das Tragen eines Schutzhelms schweren Verletzungen vorbeugen, die ggf. dauerhafter Natur sind. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Kopfverletzungen besonders gravierende Auswirkungen haben können. Die Helmpflicht dient dem Schutz eines besonders wichtigen Rechtsguts (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG), während die Sorge vor Beeinträchtigungen der äußeren Erscheinung durch einen als verunstaltend empfundenen Helm deutlich weniger schutzwürdig sind. Somit sind das Gewicht und die Dringlichkeit der für den Eingriff sprechenden Gründe sehr hoch. Jedoch darf nicht verkannt werden, dass die Studienlage nicht eindeutig für die Einführung einer Helmpflicht spricht. Vielmehr bestehen Konstellationen, in denen das Tragen eines Helms zu schwereren Verletzungen führt als im Falle des Fahrens ohne Helm. Deshalb darf die Dringlichkeit nicht überschätzt werden, da der positive Einfluss auf den Gesundheitsschutz nicht immer in jedem Einzelfall gegeben ist. Weiterhin spricht es gegen die Einführung der Helmpflicht, dass der zu erwartende Rückgang der Verkehrsteilnehmer, die das Fahrrad nutzen, sich negativ auf die Gesundheit auswirkt. Es ist medizinisch anerkannt, dass sich bereits wenige Minuten regelmäßiger Bewegung am Tag positiv auf den Gesundheitszustand eines Menschen auswirken. Dieser positive Effekt fällt jedoch weg, wenn Menschen wegen der Helmpflicht nicht mehr Fahrrad fahren. Schließlich wird das Fahrradfahren gefährlicher, wenn es nur eine geringe Anzahl von Fahrradfahrern gibt: Autofahrer rechnen nicht mit dem Auftauchen von Fahrradfahrern und verhalten sich deshalb weniger rücksichtsvoll. Die hierdurch zunehmenden Unfälle konterkarieren den Gesundheitsschutz, der mit der Einführung der Helmpflicht gerade erhöht werden soll.

Jedoch sind die zuletzt geäußerten Befürchtungen zunächst nur Mutmaßungen. Darüber hinaus ist es äußerst unwahrscheinlich, dass sich die Zahl der Fahrradfahrer so drastisch reduziert, dass Autofahrer überrascht sind, wenn sie auf Fahrradfahrer im Straßenverkehr stoßen. Selbst wenn dem so sein sollte, ist nicht ersichtlich, dass sich das Autofahrerverhalten signifikant ändern sollte. Denn die Gebote des vorsichtigen und rücksichtsvollen Verhaltens (§ 1 StVO) gelten nach wie vor. Desgleichen sind auch die Auswirkungen auf die Gesundheit nicht messbar, wenn Fahrradfahrer verstärkt öffentliche oder andere private Verkehrsmittel nutzen. Insofern kann auch offen bleiben, ob dieses Argument überhaupt berücksichtigt werden darf. Zweifel bestehen deshalb, weil der Zweck der Maßnahme der Schutz vor Kopfverletzungen derjenigen Personen ist, die Fahrrad fahren, und nicht allgemein der Gesundheitsschutz. Da diese Einwände nicht quantifizierbar und deshalb spekulativ in ihrer Bedeutsamkeit sind, stehen Gewicht und Dringlichkeit der für den Eingriff sprechenden Gründe in einem für den Grundrechtsträger zumutbaren Verhältnis. Die Maßnahme ist nicht unverhältnismäßig und damit verfassungsgemäß.

4. Zwischenergebnis

§ 21a Abs. 3 StVO ist verfassungsgemäß.

III. Ergebnis Aufgabe 1

Die konkrete Normenkontrolle ist zulässig, aber unbegründet. Das BVerfG wird den Antrag zurückweisen und die Vereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz feststellen.33

Zur Vertiefung

droit, ZJS 2015, S. 929.

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