Schwerpunkt · ~300 Min.
HALEC
ZJS 2015, S. 908
Sachverhalt
Ausgangsfall
Im Verlauf der Händel-Festspiele 2012 werden an mehreren Tagen insgesamt 25 Personen im Alter von 15 bis 70 Jahren in das Universitätsklinikum eingeliefert, die an einer akuten Darminfektion leiden. Drei ältere Patienten versterben nach wenigen Tagen. Untersuchungen durch Spezialisten ergeben, dass es sich um eine neue Variante das Erregers EHEC handelt, dem sie den Namen HALEC geben. Unmittelbar nachdem die Oberbürgermeisterin der Stadt X in Sachsen-Anhalt von den Vorfällen erfahren hat, bildet sie einen Krisenstab, an dem der Leiter des Ordnungsamtes, ein Vertreter des städtischen Gesundheitsamtes sowie ein spezialisierter Professor der Universitätsklinik beteiligt sind.
Nach Auskunft der behandelnden Ärzte ist davon auszugehen, dass die Infektion durch die Nahrungsaufnahme verursacht wurde. Bei der durch den Krisenstab angeordneten Befragung der Betroffenen stellt sich heraus, dass alle an einer Gala-Veranstaltung teilgenommen haben, die ein Buffet der Catering-Firma „Grün und Gesund“ (GUG) bereithielten. Daraufhin ordnet er gegenüber der GUG an, Proben der verwendeten Lebensmittel sicherzustellen, alle Mitarbeiter gesundheitlich zu untersuchen und Auskunft über die Lieferanten, deren Waren für das entsprechende Buffet verwendet wurden, zu erteilen.
Die zwei Tage später folgenden Untersuchungsergebnisse belegen, dass die Ursache im für das Buffet verwendeten Rindfleisch lag. Da das Rindfleisch ausschließlich von zwei Erzeugern, den Betrieben A und B, geliefert wurde, werden die Betriebe untersucht und jeweils Proben genommen. Die Untersuchungen führt das private Labor L im Auftrag der Stadt X durch. Dabei kommt es zu einer Verwechslung der Proben, weshalb L dem Krisenstab fälschlicherweise mitteilt, dass die HALEC-Verseuchung auf die Produkte der Firma B zurückzuführen ist. Daraufhin ordnet der Krisenstab die sofort vollziehbare Schließung der Firma B an. Der Inhaber der Firma B lässt seine Tiere und Produkte nochmals von dem Spezialisten S untersuchen, der keine Belastung mit HALEC feststellen kann. Das wird auch dem Krisenstab mitgeteilt, der darin allerdings nur eine taktische geschäftspolitische Maßnahme sieht und insoweit nicht bereit ist, eine erneute Untersuchung durchzuführen.
Fragestellungen
1. Sind die Maßnahmen des Krisenstabs der Stadt X gegenüber der Firma GUG rechtmäßig?
2. Die Firma B möchte sich gegen die Schließung, die aufgrund der Verwechslung der Proben angeordnet wurde, wehren – nicht zuletzt, weil ihr erhebliche finanzielle Einbußen mit jedem weiteren Tag der Schließung drohen. Wie kann sie das schnellst möglich erreichen?
Für die Bearbeitung sind für die Beurteilung der Maßnahmen des Krisenstabes allein die Regelungen des SOG LSA zugrunde zulegen.
Erweiterung
Eine Woche später wurden weitere Infektionen bekannt, weshalb der Krisenstab eine erneute Untersuchung der Firma A vornehmen lässt. Dabei wird festgestellt, dass die Ursache der Infektion dort lag. Da der Krisenstab mit der Schließungsverfügung zugleich eine Verzehrwarnung hinsichtlich der Produkte der Firma B in einer Pressemeldung herausgegeben hat, sind der B Aufträge im Wert von 150.000 € gekündigt worden. Neue Aufträge sind bis zur Aufklärung nicht erteilt worden. Daher verlangt sie von der Stadt X Ersatz des Schadens i.H.v. 15.000 €, was dem Gewinn aus den gekündigten Aufträgen entspricht. Darüber hinaus verlangt die Firma B 25.000 € mit der Begründung, dass dies dem Gewinn in der Zeit bis zur Aufklärung des Fehlers entspricht, den sie in diesem Zeitraum gewöhnlich erzielt hätte.
Da die Stadt X eine eigene Verantwortung abstreitet, erhebt die Firma B nach erfolglosem Widerspruch fristgerecht Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht. Prüfen Sie in einem Gutachten Zulässigkeit und Begründetheit dieser Klage.
Hinweis: Sollte eine Unzulässigkeit dieser Klage festgestellt werden, ist die Begründetheit in einem Hilfsgutachten zu prüfen.
Musterlösung anzeigenErst selbst versuchen – die Lösung liest sich danach anders.
# Lösungsvorschlag
Lösung
A. Frage 1
I. Sicherstellung verwendeter Lebensmittel
1. Ermächtigungsgrundlage
Nach § 45 Nr. 1 SOG LSA1 können die Sicherheitsbehörden und die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren.
2. Formelle Rechtmäßigkeit
a) Zuständigkeit
Grundlegend ist nach §§ 89 Abs. 2, 1 Abs. 1 S. 1 SOG LSA die Gemeinde für die Aufgaben der Gefahrenabwehr sachlich zuständig.2 Vorliegend hat der Krisenstab die Maßnahme angeordnet. Hierbei handelt es sich um ein Gremium der Stadt X, welches nach § 3 Nr. 7 i.V.m. § 82 Abs. 1 Nr. 1 SOG LSA als allgemeine Sicherheitsbehörde zu klassifizieren ist.
Die örtliche Zuständigkeit bemisst sich nach § 88 Abs. 1 S. 2 SOG LSA, wonach die Behörde, in deren Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden, zuständig ist. In der Stadt X kam es im Zeitpunkt der Festspiele zu einem erhöhten Aufkommen von erkrankten und lebensgefährdeten Personen. Örtlich und sachlich zuständig ist damit die Stadt X.
b) Verfahren
Grundsätzlich ist gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG eine Anhörung der Befragten als Adressaten von belastenden Verwaltungsakten notwendig. Diese erfolgte hier nicht. Bei Gefahr im Verzug wird in § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG eine Ausnahme vom Anhörungserfordernis gemacht. Gefahr im Verzug besteht dabei, wenn der durch die Anhörung bedingte Zeitverlust auch bei Gewährung kürzester Anhörungsfristen mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge hätte, dass die zu treffende Regelung zur Zielerreichung zu spät käme.3 Mit der Sicherstellung sollte die Verhinderung einer weiteren Verbreitung verunreinigter Lebensmittel ohne zeitliche Verzögerung erreicht werden. Eine vorherige Anhörung hätte dem entgegengestanden. Damit bestand Gefahr im Verzug und von einer Anhörung konnte abgesehen werden.
c) Form
Es gelten keine besonderen Formvorschriften (vgl. § 37 Abs. 2 VwVfG). Wird ein Verwaltungsakt schriftlich erteilt, muss er jedoch begründet werden (§ 39 VwVfG).
d) Ergebnis
Die Sicherstellung erfolgte somit formell rechtmäßig.
3. Materielle Rechtmäßigkeit
Eine Sache kann nach Maßgabe des § 45 Abs. 1 Nr. 1 SOG LSA sichergestellt werden, wenn eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren ist.4 a) Gefahr für die öffentliche Sicherheit
Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit liegt gemäß § 3 Nr. 1, Nr. 3 lit. a SOG LSA vor, wenn im konkreten Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit für die aufgezählten Rechtsgüter ein Schaden eintreten wird. Die Infektionsquelle und der dadurch absehbare Schaden für die Gesundheit und das Leben vieler Personen stellen eine solche Gefahr dar.
b) Gegenwärtigkeit der Gefahr
Gegenwärtig ist eine Gefahr gemäß § 3 Nr. 3 lit. b SOG LSA, wenn das schädigende Ereignis bereits begonnen hat oder unmittelbar bzw. in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht.6 Es wurden bereits mehrere Personen durch die Infektionsquelle mit dem Virus infiziert. Das schädigende Ereignis hat also bereits begonnen und die Gefahr ist gegenwärtig im Sinne von § 3 Nr. 3 lit. b SOG LSA.
c) Störer
Gemäß § 8 Abs. 1 SOG LSA ist die Maßnahme gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten.7 Vorliegend geht die Gefahr von den Lebensmitteln aus, welche die Firma GuG z.B. zur Herstellung von Buffets auf größeren Veranstaltungen verwendet. Damit ist die GuG Zustandsstörer nach § 8 Abs. 1 SOG LSA.8
d) Sicherstellungsanordnung
Der Sicherstellung als hoheitliche Begründung der tatsächlichen Gewalt über eine Sache muss eine Anordnung vorausgehen. Das ist vorliegend erfolgt.
e) Ermessen/Verhältnismäßigkeit gemäß §§ 5, 6 SOG LSA
Schließlich muss die Sicherstellung gemäß § 5 Abs. 1, Abs. 2 SOG verhältnismäßig sein. Sie ist geeignet den legitimen Zweck – nämlich die Abwehr der Infektionsgefahr durch die Lebensmittel – zu verwirklichen. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Fraglich ist, ob sie auch angemessen ist. Es bestand die Gefahr einer Epidemie, die eine sehr hohe Zahl an Menschen beeinträchtigen kann. Betroffen und gefährdet sind dabei die Rechtsgüter des Lebens und der Gesundheit zahlreicher Personen, denen im Vergleich zu den betroffenen Eigentumspositionen der Firma GuG ein schwereres Gewicht zukommt. Infolgedessen ist die Sicherstellung angemessen und die Verhältnismäßigkeit gewahrt. Schließlich lässt sich auch kein Fehler in der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens (vgl. § 6 Abs. 1 SOG, § 114 VwGO) erkennen.
4. Ergebnis
Die Sicherstellung ist damit formell und materiell rechtmäßig.
II. Gesundheitsuntersuchung aller Mitarbeiter der Firma GuG
1. Ermächtigungsgrundlage
Einschlägige Ermächtigungsgrundlage für die Untersuchungsanordnung ist § 41 Abs. 5 SOG LSA.
2. Formelle Rechtmäßigkeit
Die Zuständigkeits-, Verfahrens- und Formanforderungen wurden gewahrt.9
3. Materielle Rechtmäßigkeit
a) Voraussetzungen des § 41 Abs. 5 S. 1 SOG LSA
Nach Maßgabe des § 41 Abs. 5 S. 1 SOG LSA kann eine Person bei Gefahr für deren Leib, Leben oder Gesundheit körperlich untersucht werden.10
aa) Gefahr für Freiheit, Leib oder Leben des Untersuchten Eine Gefahr für Leib oder Leben ist gemäß § 3 Nr. 3 lit. d SOG LSA eine Gefahr, bei der eine nicht nur leichte Körperverletzung oder der Tod einzutreten drohen. Die Mitarbeiter der GuG sind mit den Lebensmitteln, die Ursache für bereits eingetretene Gesundheitsschädigungen und den Tod einiger Patienten sind, in Kontakt gekommen. Insoweit kann eine Gefahr für Leib oder Leben nicht ausgeschlossen werden.11
bb) Richterliche Anordnung oder Gefahr im Verzug
Eine körperliche Untersuchung darf grundsätzlich nur mit richterlicher Anordnung durchgeführt werden.12 Eine solche liegt nicht vor. Gemäß § 41 Abs. 5 S. 4 SOG LSA darf die Anordnung bei Gefahr im Verzug auch durch die Polizei erfolgen.13 Hier hat der Krisenstab die Maßnahme angeordnet. Es müsste sich daher bei dem Krisenstab um eine Polizeibehörde handeln. Gemäß § 3 Nr. 9 SOG LSA umfasst die Polizei institutionell Polizeibehörden und Polizeidienststellen. Der Krisenstab ist weder Teil der in § 76 SOG genannten Polizeibehörde, noch kann er einer Polizeidienststelle zugeordnet werden. Der Krisenstab ist mithin kein Teil der Polizei und durfte die körperliche Untersuchung nicht anordnen. b) § 13 SOG LSA als Ermächtigungsgrundlage für die Untersuchung?
Fraglich ist, ob die Anordnung des Krisenstabes auf § 13 SOG LSA als Ermächtigungsgrundlage gestützt werden kann. Bei § 41 Abs. 5 SOG LSA handelt es sich um eine Standardmaßnahme des Polizei- und Ordnungsrechtes, die ihrerseits abschließende Regelungen trifft und einen Rückgriff auf die Generalklausel verbietet.14 Da die Anordnung des Krisenstabes nach § 41 Abs. 5 SOG LSA rechtswidrig ist, darf sie nicht auf § 13 SOG LSA gestützt werden.
c) Zwischenergebnis
Die Gesundheitsuntersuchung ist rechtswidrig.
III. Auskunftserteilung über Lieferanten und Waren bei Befragung
1. Ermächtigungsgrundlage
Gemäß § 14 Abs. 1, Abs. 2 SOG LSA können Befragungen durchgeführt werden, sofern tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, das der Betreffende sachdienliche Angaben zur Aufklärung machen kann. Einschlägige Ermächtigungsgrundlage ist mithin § 14 Abs. 1, Abs. 2 SOG.15
2. Formelle Rechtmäßigkeit
Die Befragung erfolgte formell rechtmäßig.16
3. Materielle Rechtmäßigkeit
a) Konkrete Gefahr für öffentliche Sicherheit
Eine konkrete Gefahr im Sinne des § 3 Nr. 3 lit. a SOG liegt vor.17
b) Tatsächliche Anhaltspunkte für die Möglichkeit sachdienlicher Angaben
Zudem müssen tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Adressat der Maßnahme sachdienliche Angaben zur Aufklärung des Sachverhaltes machen kann. Die Firma GuG kennt die Lieferanten der Waren, weshalb davon auszugehen ist, dass sie sachdienliche Angaben machen können.
c) Auskunftspflicht
Eine Auskunftspflicht besteht gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 SOG LSA für den in §§ 7, 8 SOG LSA genannten Personenkreis. Die Firma GuG ist als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über die verunreinigten Nahrungsmittel Störer im Sinne des § 8 SOG.18 Damit ist sie auskunftspflichtig.
d) Ermessen/Verhältnismäßigkeit
Die Mitarbeiter verfügen über sachdienliche Informationen hinsichtlich der Warenlieferanten. Die Befragung ist geeignet den legitimen Zweck – Abwehr der Infektionsgefahr – zu verwirklichen. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Die Epidemie kann eine sehr hohe Zahl an Menschen beeinträchtigen. Daher ist die Befragung auch angemessen. Ein Fehler in der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens (vgl. § 6 Abs. 1 SOG, § 114 VwGO) ist nicht erkennbar.
4. Ergebnis
Die Befragung ist damit formell und materiell rechtmäßig.
B. Frage 2
I. Zulässigkeit
1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Eine aufdrängende Sonderzuweisung ist nicht ersichtlich. Gemäß § 40 Abs. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, wenn es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, nicht verfassungsrechtlicher Art handelt und keine abdrängende Sonderzuweisung einschlägig ist. Die Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich, wenn sie nach Maßgabe des öffentlichen Rechts zu entscheiden ist.19 Streitentscheidend sind hier Normen des SOG LSA und damit Normen des öffentlichen Rechts. Mangels Beteiligung von Verfassungsorganen liegt auch eine nicht verfassungsrechtliche Streitigkeit vor. Schließlich ist keine abdrängende Sonderzuweisung ersichtlich. Damit ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
2. Statthafte Antragsform
Die statthafte Antragsart richtet sich nach dem Antragsbegehren. Die Firma B begehrt letztlich die Aufhebung der Schließungsverfügung. Für eine solche Aufhebung müsste die aufgrund der fehlerhaften Untersuchung vorhandene Tatsachengrundlage durch eine erneute Prüfung korrigiert werden. Fraglich ist, wie sie dieses Ziel schnellstmöglich erreichen kann.
Vorläufigen Rechtschutz gewähren §§ 80, 80a VwGO und § 123 VwGO, wobei das Verfahren nach § 123 VwGO gegenüber den §§ 80, 80a VwGO subsidiär ist, § 123 Abs. 5 VwGO.20 Damit könnte die B das Ziel, die Schließungsverfügung aufzuheben, durch einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erreichen, indem sie gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Schließungsverfügung vorgeht. Die Firma B wäre danach dazu berechtigt, ihre Tätigkeit zumindest vorläufig wieder aufzunehmen. Dieser Antrag kann aber nur Erfolg haben, wenn die Patt-Situation zwischen den beiden Untersuchungsergebnissen überwunden würde. Der Nachweis der Rechtswidrigkeit hängt dabei allein davon ab, dass die Fehlerhaftigkeit der Untersuchung durch das Labor L nachgewiesen wird. Diese Frage kann das Verwaltungsgericht nicht eigenständig entscheiden, sondern müsste ebenfalls einen Gutachter einsetzen. Deshalb zielt der Antrag der Firma B zutreffend auf eine Verpflichtung der Stadt Halle zur Vornahme einer erneute Untersuchung ab. Ein abweichendes Ergebnis im Rahmen einer erneuten Untersuchung der Proben würde dann eine Aufhebung der Schließungsverfügung automatisch nach sich ziehen.
Vor diesem Hintergrund erscheint es ausnahmsweise angemessen, einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO, gerichtet auf die Verpflichtung der Stadt Halle zur erneuten Untersuchung der Proben, zuzulassen. Dabei zielt der Antrag auf die einstweilige Änderung des bestehenden Zustandes, womit es sich um eine Regelungsanordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO handelt.21
3. Antragsbefugnis
Die Firma B müsste antragsbefugt sein, § 42 VwGO analog.22 Hierzu müsste sie geltend machen können, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Durch die bestehende Betriebsschließung kann B ihren Tätigkeiten nicht mehr nachgehen und erleidet erhebliche wirtschaftliche Nachteile. Eine Verletzung der Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG kann daher nicht von vornherein ausgeschlossen. Damit kann die Antragsbefugnis aus Art. 12 Abs. 1 GG abgeleitet werden.23
4. Antragsgegner
Der Antrag ist gemäß § 78 Nr. 1 VwGO analog gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde die Untersuchung angeordnet und die Schließungsverfügung erlassen hat, zu richten.24 Vorliegend ordnete der Krisenstab die Maßnahmen an. Deren Rechtsträger ist die Stadt H, die insoweit der richtige Antragsgegner ist.
5. Beteiligtenfähigkeit
Antragsgegner und Antragssteller müssten beteiligtenfähig sein. In Bezug auf die Firma B folgt diese aus § 61 Nr. 1 VwGO.25 Entsprechendes gilt für die Stadt H.
6. Zwischenergebnis
Damit ist der Antrag zulässig.
II. Begründetheit des Eilantrags
Der Antrag nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO ist begründet, wenn eine einstweilige Anordnung zur Regelung des vorläufigen Zustandes hinsichtlich des streitigen Rechtsverhältnisses nötig ist, um wesentliche Nachteile abzuwehren. Im Rahmen der Begründetheit ist zu prüfen, ob ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft vorliegen.26
1. Anordnungsanspruch
Es bedarf zunächst eines materiellen Anspruchs, den die Firma B als Antragstellerin in der Hauptsache verfolgt.27 Eine materiell-rechtliche Rechtsposition, aus der sich vorliegend ein Anspruch auf erneute Untersuchung ableiten lässt, folgt aus dem sog. Folgenbeseitigungsanspruch. Dieser ist zwar in erster Linie auf die Aufhebung des Verwaltungsaktes gerichtet, durch den die Betriebsschließung verfügt wurde. Er schließt aber auch als „Minus“ und als verfahrensrechtliche Voraussetzung den Anspruch auf erneute Untersuchung wegen der vorliegenden Zweifel ein.
Weiter ist ein Anspruch aus § 48 Abs. 1 VwVfG denkbar. Dieser ist auch auf nicht bestandskräftige Verwaltungsakte anwendbar und begründet einen Anspruch auf Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes – jedenfalls in Form eines Anspruchs auf Ermessensbetätigung, wozu dann auch die erneute Beweiswürdigung gehört.28
2. Anordnungsgrund
Die Anordnung muss notwendig sein, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO.29 Der Firma B drohen aufgrund der Schließung erhebliche finanzielle, existenzbedrohende Einbußen. Mit jedem weiteren Tag der Schließung erhöht sich diese Gefahr. Zu beachten ist weiterhin die Nachhaltigkeit der Beeinträchtigung der Betriebsausübung, da diese die Möglichkeit eines späteren Ausgleichs der erlittenen Einbußen als fraglich erscheinen lässt.30 Damit würden ohne die Anordnung wesentliche Nachteile eintreten. Mithin liegt ein Anordnungsgrund vor.
3. Keine Vorwegnahme der Hauptsache
Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist nicht ersichtlich.
4. Ergebnis
Damit ist der Antrag zulässig und begründet.
C. Lösung zur Erweiterung
Anknüpfungspunkt der Klage vor dem Verwaltungsgericht ist nicht die Betriebsschließung, sondern die Verzehrwarnung.
I. Zulässigkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht
Die Firma B macht hier einen Schadensausgleich aus § 69 Abs. 1 S. 2 SOG geltend. Aufgrund der Sonderzuweisung des § 75 SOG LSA für polizeirechtliche Ansprüche auf Schadensausgleich an die ordentliche Gerichtsbarkeit ist der Verwaltungsrechtsweg ausgeschlossen. Auch für ein Schadenersatzverlangen aus Amtspflichtverletzung, Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB, ist der Verwaltungsrechtsweg wegen der Sonderzuweisung des Art. 34 S. 3 GG ausgeschlossen.
Es liegen somit zwei abdrängende Sonderzuweisungen vor und die Zulässigkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht ist zu verneinen. Das Verwaltungsgericht wird die Klage gemäß § 83 S. 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 S. 1 GVG an das Landgericht Halle verweisen.
Die Begründetheit des Anspruchs ist somit im Hilfsgutachten zu prüfen.
II. Hilfsgutachten: Begründetheit der Klage vor dem Landgericht
1. Schadensausgleich gemäß § 69 Abs. 1 S. 2 SOG
Gemäß § 69 Abs. 1 S. 2 SOG31 ist demjenigen, der durch eine rechtswidrige Maßnahme der Polizei oder der Sicherheitsbehörden eine Einschränkung in seinen Rechten erleidet der hieraus entstandene Schaden zu ersetzen.32
a) Rechtswidrige Maßnahme
Eine rechtswidrige Maßnahme liegt vor, wenn die Verzehrwarnung rechtswidrig ist.33
aa) Ermächtigungsgrundlage
Weder die spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlagen (aufgrund des Bearbeitervermerks) noch eine polizeiliche Standardmaßnahme kommen in Betracht. Vielmehr ist die Generalklausel des § 13 SOG einschlägig.
bb) Formelle Rechtmäßigkeit
Die Verzehrwarnung erfolgte formell rechtmäßig.
cc) Materielle Rechtmäßigkeit
Hierfür muss eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegen.34 Die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit beruht dabei auf einer Prognose.35 Eine konkrete Gefahr kann auch vorliegen, wenn irrtümlich das Vorliegen einer Gefahr angenommen wird, sofern die Prognose auf einer pflichtgemäßen, verständigen und besonnenen Einschätzung beruht.36 Die Schließungsanordnung ist auf die Gefahr bezogen, welche vermeintlich von den Lebensmitteln der Firma B ausgeht. Dass die Lebensmittel in Wahrheit nicht mit Bakterien kontaminiert waren, war dem Krisenstab selber nicht bekannt. Vielmehr beruhte diese Fehleinschätzung auf den Fehlern des Labors. Fraglich ist nunmehr, ob sich der Krisenstab diesen Fehler zurechnen lassen muss, was eine nicht pflichtgemäße Einschätzung der Gefahr bedeuten und die Anscheinsgefahr entfallen lassen würde.
Bei der Beauftragung des privaten Labors handelt es sich um die Einbeziehung eines Verwaltungshelfers in die Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe.37 In diesen Fällen sind Fehler und Verschulden des Verwaltungshelfers der Verwaltung wie eigenes Handeln zuzurechnen, denn die Verlagerung der Aufgabenerfüllung durch die Verwaltung auf Private darf nicht zu Lasten des Bürgers erfolgen. Das gilt auch im Rahmen der Gefahrermittlung. Wenn die Sicherheitsbehörde bei der Erstellung der Gefahrenprognose einen Verwaltungshelfer einbezieht, so muss der Maßstab des besonnenen und pflichtbewussten Beamten auch auf das Handeln des Verwaltungshelfers erstreckt werden.38
Im vorliegenden Fall wurden die Proben von Mitarbeitern des Labors verwechselt. Obwohl dazu keine näheren Einzelheiten mitgeteilt werden, stellt eine solche falsche Zuordnung eine grobe Fahrlässigkeit und Pflichtverletzung dar. Der Krisenstab muss sich diese Fehler des Labors zurechnen lassen und hat somit nicht pflichtgemäß gehandelt. Es liegt deshalb keine Anscheins-, sondern eine Scheingefahr vor.39
dd) Ergebnis
Die Maßnahme ist deshalb materiell rechtswidrig.
Alternativprüfung: Wenn ein Bearbeiter zu dem Ergebnis kommt, dass eine (Anscheins-) Gefahr im Sinne des § 3 Nr. 3 lit. a SOG LSA vorliegt, so ist im Rahmen der weiteren Prüfung auf folgende Punkte zu achten: Die Firma B ist mangels Sachgewalt über die vermeintlich kontaminierten Lebensmittel bzw. mangels Verhaltensverantwortlichkeit nicht Störerin.
b) Beschränkung der Rechte der B?
Problematisch ist, dass die Verzehrwarnung an die Verbraucher adressiert und nicht direkt an die B gerichtet ist. Fraglich ist daher, ob die B in ihren Rechten beschränkt ist, da sonst der Anspruch nach § 69 Abs. 1 S. 2 SOG LSA entfallen würde.
In Betracht kommt eine mittelbare Beeinträchtigung der Berufsfreiheit der B aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG. Diese schützt die unternehmerische Tätigkeit der B. Allerdings stellt die Verbreitung zutreffender und sachlich gehaltener Informationen am Markt kein Grundrechtseingriff dar, auch wenn sich das nachteilig für einen Marktteilnehmer auswirkt.40 Hier werden aber gerade falsche Informationen verbreitet. Daher sind die allgemeinen Kriterien eines Eingriffs anzuwenden. Die Warnung vor den Nahrungsmitteln der B wird aufgrund ihrer Brisanz einen weiten Personenkreis erreichen und das Ansehen der B erheblich schmälern. Die unternehmerische Tätigkeit wird ohne sachlichen Grund aus der Sphäre des Unternehmens erheblich erschwert. Damit ist die B in ihrer Berufsausübung beeinträchtigt und es liegt ein Eingriff und somit eine Inanspruchnahme vor.41
c) Schaden
Fraglich ist, welche Schadensposten ersatzfähig sind. Einerseits verlangt B den entgangenen Gewinn aus den Aufträgen, die infolge der Betriebsschließung gekündigt wurden (15.000 €) und andererseits den entgangenen Gewinn, der im Zeitraum der Schließung gewöhnlich erzielt worden wären (25.000 €). Art und Umfang des Schadensausgleichs bemessen sich nach § 70 SOG LSA. Demnach wird der Ausgleich nur für Vermögensschäden gewährt (§ 70 Abs. 1 S. 1 SOG). Entgangener Gewinn wird für den Ausfall des gewöhnlichen Verdienstes ausgeglichen.
Damit sind beide Schadensposten von § 70 SOG LSA umfasst. Beide Schäden gehen nicht über den Ausfall des gewöhnlichen Dienstes hinaus und stehen mit der Maßnahme der Sicherheitsbehörde im unmittelbaren Zusammenhang. Damit greift der Ausschlussgrund des § 70 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 und Alt. 2 SOG LSA nicht.
d) Ergebnis
B hat gegen die Stadt einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 40.000 € aus § 69 Abs. 1 S. 2 SOG LSA.
2. Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung aus Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB42
Gemäß Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB hat der Hoheitsträger den Schaden zu ersetzen, der entsteht, wenn in Ausübung eines öffentlichen Amtes eine gegenüber einem Dritten bestehende Amtsplicht verletzt wird.
a) Passivlegitimation
Nach Art. 34 S. 1 GG haftet die Körperschaft, in deren Dienst der Amtswalter steht. Amtswalter ist der die Verzehrwarnung herausgebende Krisenstab. Allerdings stehen nur zwei Angehörige des Krisenstabes im Dienst der Stadt. Der Professor ist Angestellter der Universität, welche nicht Teil der Stadtverwaltung ist. Fraglich ist, ob bzgl. dessen Dienstausübung ebenfalls die Stadt Halle passivlegitimiert ist. Wird eine Privatperson im Rahmen der Erfüllung öffentlicher Aufgaben tätig, so ist der Hoheitsträger passiv legitimiert, der die öffentliche Aufgabe an die Privatperson übertragen hat.43 Der Krisenstab wurde durch die Stadt Halle einberufen und mit der Aufgabe der Abwehr der Infektionsgefahr betraut. Auch hat die Stadt Halle den Professor in den Krisenstab gerufen. Damit ist die Stadt Halle passiv legitimiert.
b) In Ausübung eines öffentlichen Amtes
Die Betriebsschließung wurde durch den Krisenstab angeordnet. Aufgabe des Krisenstabes ist die hoheitliche Funktion der Gefahrenabwehr. Insofern übt er ein öffentliches Amt aus.45
c) Verletzung einer einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht
Jedem Amtsträger obliegt die Pflicht zu sorgfältigem Verhalten gegenüber Dritten und zwar auch dann, wenn er nur im Interesse der Allgemeinheit tätig wird.46 Das Labor hat die Proben verwechselt. Eine solche Verwechslung ist vermeidbar und offenbart mangelnde Sorgfalt. Diese Pflichtverletzung muss sich der Krisenstab zuzurechnen lassen. Eine Amtspflichtverletzung des Krisenstabes liegt vor.
d) Kausalität
Die Schadensfolgen sind der Anstellungskörperschaft nur dann zuzurechnen, wenn sie durch das Verhalten eines Amtswalters verursacht wurde. Hier ist auf die Adäquanz-, nicht die Äquivalenztheorie zurückzugreifen.47 Demnach muss die Handlung im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung des Erfolges geeignet sein. Eine pflichtwidrige und falsche Gefahrenprognose durch eine Sicherheitsbehörde ist regelmäßig geeignet die Inanspruchnahme eines unbeteiligten Dritten anstelle des Störers zu verursachen. Damit ist die haftungsbegründende Kausalität gegeben.
e) Verschulden
Eine Amtshaftung nach § 839 BGB tritt nur bei vorsätzlichem oder fahrlässigen Handeln des Amtswalters in Betracht.48 Für ein vorsätzliches Handeln liegen hier keine Anhaltspunkte vor. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfaltspflicht außer Acht lässt. Der Krisenstab hat aufgrund der Auskunft des Labors gehandelt. Das Labor hat nach den Regeln der wissenschaftlichen Sorgfalt zu handeln, welche eine Verwechslung von Proben ausschließt. Diese Regeln wurden nicht eingehalten. Damit hat das Labor, was sich der Krisenstab als Amtswalter zurechnen lassen muss, die Amtspflichtverletzung fahrlässig verschuldet.
f) Haftungsprivileg
Zwar steht B ein Anspruch nach § 69 Abs. 1 S. 2 SOG LSA zu, allerdings greift die Subsidiaritätsklausel nicht, wenn ein Ersatzanspruch gegen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts besteht.49 Der Ersatzanspruch nach § 69 Abs. 1 S. 2 SOG LSA besteht gegen die Stadt Halle, einer Körperschaft des Öffentlichen Rechts. Das Haftungsprivileg des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB greift nicht.
g) Schaden
Der ersetzbare Schaden bemisst sich nach §§ 249-255, 842- 847 BGB. Als entgangen im Sinne des § 252 BGB gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insb. nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Der Gewinn von 15.000 €, der infolge der Kündigung verloren gegangen ist, konnte mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden und ist daher ersatzfähig. Er ist infolge der Amtspflichtverletzung verloren gegangen (haftungsausfüllende Kausalität). Auch der Gewinn von 25.000 €, den B im Zeitraum bis zur Aufklärung des Fehler gewöhnlich erzielt hätte, konnte mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden und ist also ersatzfähig.
h) Ergebnis
B hat gegen die Stadt einen Anspruch auf Zahlung von 40.000 € aus Art. 34 GG, § 839 BGB.
3. Schadensausgleich aus weiteren Anspruchsgrundlagen?
Ein Schadensausgleich aus weiteren Anspruchsgrundlagen kommt hier nicht in Betracht.
D. Gesamtergebnis
Bzgl. der vom Krisenstab ergriffenen Maßnahmen sind die Sicherstellungsanordnung und das Auskunftsverlangen formell und materiell rechtmäßig. Gegen die Schließungsverfügung kann sich die B im Wege des § 123 Abs. 5 VwGO wehren. Der Antrag hat Aussicht auf Erfolg.
Die B hat gegen die Stadt Halle einen Anspruch auf Schadenersatz i.H.v. 40.000 € gemäß § 69 Abs. 1 S. 2 SOG LSA und § 839 BGB i.V.m. Art. 14 GG.
Zur Vertiefung
Nitschke/Hörich, ZJS 2015, S. 908.