Abschnitt 1 — Verfahrensgrundsätze
§ 30 VwVfG – Geheimhaltung
Verwaltungsverfahrensgesetz · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Die Beteiligten haben Anspruch darauf, dass ihre Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden.
Rechtsprechung zu § 30 VwVfG
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.