Teil IV — Öffentlich-rechtlicher Vertrag

§ 55 VwVfG – Vergleichsvertrag

Verwaltungsverfahrensgesetz · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2, durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird (Vergleich), kann geschlossen werden, wenn die Behörde den Abschluss des Vergleichs zur Beseitigung der Ungewissheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält.

Rechtsprechung zu § 55 VwVfG

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Beschluss v. 05.04.2022 – EnVR 36/21OPAL-Gasfernleitung Die Bundesnetzagentur darf über die Freistellung einer Verbindungsleitung von der Regulierung (hier: OPAL-Gasfernleitung) nicht du…
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im VwVfG