Teil IV — Öffentlich-rechtlicher Vertrag
§ 55 VwVfG – Vergleichsvertrag
Verwaltungsverfahrensgesetz · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2, durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird (Vergleich), kann geschlossen werden, wenn die Behörde den Abschluss des Vergleichs zur Beseitigung der Ungewissheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält.
Rechtsprechung zu § 55 VwVfG
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.