Abschnitt 1 — Zustandekommen des Verwaltungsaktes

§ 40 VwVfG – Ermessen

Verwaltungsverfahrensgesetz · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

§ 40 VwVfG in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Prüfungsschemata

Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts

Klausuren, in denen § 40 VwVfG drankommt

Referendarexamensklausur Öffentliches Recht: Das Schulbetretungsverbot · Staatsexamen(Referendar-)Examensklausur: Haftung für den Ministerpräsidenten? · StaatsexamenFortgeschrittenenklausur: Entzug der Gaststättenerlaubnis · SchwerpunktFortgeschrittenenklausur Verwaltungsrecht BT: Grundrechtseingriff durch staatliches Informationshandeln einer Polizeibehörde auf X · SchwerpunktFortgeschrittenenklausur Versammlungsrecht: „Die Freitags-Demonstration · SchwerpunktExamensübungsklausur: Not ready for departure · Staatsexamen
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im VwVfG