Abschnitt 1 — Zustandekommen des Verwaltungsaktes
§ 40 VwVfG – Ermessen
Verwaltungsverfahrensgesetz · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
§ 40 VwVfG in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.
Prüfungsschemata
Klausuren, in denen § 40 VwVfG drankommt
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