Abschnitt 1 — Verfahrensgrundsätze
§ 9 VwVfG – Begriff des Verwaltungsverfahrens
Verwaltungsverfahrensgesetz · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein.
§ 9 VwVfG in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.