Abschnitt 2 — Bestandskraft des Verwaltungsaktes

§ 45 VwVfG – Heilung von Verfahrens- und Formfehlern

Verwaltungsverfahrensgesetz · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn 1 der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; 2 die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; 3 die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; 4 der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; 5 die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird. (2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. (3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

§ 45 VwVfG in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Klausuren, in denen § 45 VwVfG drankommt

Von erschlichenen Einbürgerungen und Sprachnachweisen · Schwerpunkt

Rechtsprechung zu § 45 VwVfG

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Beschluss v. 14.02.2023 – KVZ 38/20Wasserpreise Gießen 1. Ob die Kartellbehörde den durch einen Kartellverstoß erwirtschafteten Vorteil überhaupt und, wenn ja, nach § 34 Abs. 1 GWB absc…
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