Schwerpunkt · ~300 Min.
Von erschlichenen Einbürgerungen und Sprachnachweisen
ZJS 2015, S. 880
Sachverhalt
A, damals Staatsangehöriger des EU-Mitgliedstaats Z, begann 2009 ein Studium in Mainz, wo er seitdem lebt. 2012 lernte A während einer Rucksacktour in Indien die indische Staatsangehörige I kennen, die er dort noch im gleichen Jahr heiratete. I verblieb zunächst in Indien, um ihre kranke Mutter zu pflegen, während A nach Beendigung seines Studiums eine gut bezahlte Stelle in einem Unternehmen in Mainz annahm. Seit Januar 2013 ermittelten Behörden des EU-Mitgliedstaates Z wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betruges gegen A. Dabei wurde A auch von der dortigen Staatsanwaltschaft als Beschuldigter vernommen.
Im Mai 2013 beantragte A bei der Stadtverwaltung Mainz seine Einbürgerung, weil er seinen langfristigen Lebensmittelpunkt in Deutschland sieht und das Land als Heimat empfindet. In die Rubrik „Angaben über anhängige Ermittlungsverfahren“ des Antragsformulars trug A, um seine Chancen auf Einbürgerung zu verbessern, handschriftlich ein: „keine“. Die Einbürgerungsurkunde wurde A am 5.8.2013 ausgehändigt. Entsprechend dem Staatsangehörigkeitsrecht von Z erlosch damit zugleich seine Staatsangehörigkeit zu Z.
In Vorbereitung des geplanten Ehegattennachzugs suchte I bereits im unmittelbaren Anschluss an die Hochzeit nach Möglichkeiten, einen deutschen Sprachkurs zu besuchen. Sie musste jedoch feststellen, dass die nächste qualifizierte Einrichtung mehrere 100 km entfernt von ihrer indischen Heimatprovinz in der Stadt D lag. Einen längeren Sprachlern-Aufenthalt dort konnte I nicht finanzieren. Auch A kann I finanziell nicht helfen, weil er mit seinem Verdienst auf absehbare Zeit Schulden aus einer verlustreichen Fehlinvestition abtragen muss. Nachdem ihre Mutter verstorben war, beantragte I im September 2013 bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in Indien ein nationales Visum, um zusammen mit A in Mainz leben zu können. Dabei legte sie auch die Umstände ihres vergeblichen Bemühens um einen Spracherwerb dar. Die Entscheidung über das Visum steht noch aus.
Nachdem die Stadtverwaltung Mainz im November 2013 von dem noch anhängigen Ermittlungsverfahren Kenntnis erlangt hat, verfügte die Stadtverwaltung mit am 19.12.2013 zugestelltem Bescheid nach Anhörung des A die Rücknahme der Einbürgerung. In ihrer Begründung führte sie aus, dass sie die Rücknahme zur Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände für erforderlich halte. A habe wesentliche Tatsachen verschwiegen, die für die Entscheidung über den Einbürgerungsantrag relevant gewesen wären. Diese Art des „Erschleichens“ mache eine Rücknahme möglich. Einer Rücknahme stünden auch keine überwiegenden Interessen des A entgegen, insbesondere könne sich A um den problemlosen Wiedererhalt seiner Staatsangehörigkeit zu Z bemühen, soweit diese nicht ohnehin wieder auflebe. Aufenthaltsrechtliche Konsequenzen seien nicht zu befürchten.
A hat am Montag, den 20.1.2014, Klage erhoben. Er hält die Entscheidung der Stadtverwaltung für rechtswidrig und will die deutsche Staatsangehörigkeit zurück. In der Entscheidung liege ein eklatanter Verstoß gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz der Unschuldsvermutung. Aus der Aufnahme von Ermittlungen seitens der Staatsanwaltschaft in Z könne doch nicht einfach gefolgert werden, dass er auch strafrechtlich verantwortlich sei. Zudem sei das Verfahren gegen ihn – was zutrifft – am 7.1.2014 eingestellt worden. Überdies habe die Stadtverwaltung nicht beachtet, dass A nach der Entscheidung ohne jegliche Staatsangehörigkeit dastehe. Denn die Rücknahme der deutschen Staatsangehörigkeit habe – was zutrifft – weder ein automatisches Wiederaufleben der Staatsangehörigkeit zu Z zur Folge, noch lägen die Voraussetzungen für deren Wiedererlangung ohne weiteres vor. Die Stadtverwaltung habe ihn daher in die Staatenlosigkeit gedrängt. Dies sei mit elementaren Garantien des Grundgesetzes unvereinbar. Die Staatenlosigkeit habe darüber hinaus auch Auswirkungen auf seine Stellung als Bürger Europas, welche die Behörde hätte berücksichtigen müssen. Auch habe die Behörde allem Anschein nach nicht die Konsequenzen für seinen Aufenthalt in Deutschland sowie die mittelbaren Konsequenzen für das geplante eheliche Zusammenleben in Mainz mit seiner Ehefrau erwogen.
Die Stadt beantragt in ihrer Klageerwiderung, die Klage abzuweisen. Die Rücknahme sei rechtmäßig und auch zweckmäßig gewesen. Sie halte auch „unter nunmehriger Berücksichtigung des Gesichtspunktes der Staatenlosigkeit“ an ihrer Entscheidung fest. Die Entscheidung bleibe verhältnismäßig und geboten, weil sie weiterhin die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verwirkliche und ein „Erschleichen“ selbst bei der Staatenlosigkeit als Folge der Rücknahme keinen Schutz verdiene. Auch als Staatenloser genieße A hinreichenden Aufenthaltsschutz. Zudem stehe I in der Folge seiner Staatenlosigkeit im Ergebnis nicht schlechter da als ohne das „betrügerische“ Vorgehen von A.
A protestiert: Die Stadt habe nicht einfach ihrer Entscheidung neue Erwägungen, die in der ursprünglichen Entscheidung vom 19.12.2013 so gar nicht zum Ausdruck gekommen seien, zugrunde legen können. In Bezug auf I und seine gemeinsame Zukunft mit ihr habe die Stadt zudem die Rechtslage nicht vollständig durchdacht. Um eine Wiedererlangung seiner Staatsangehörigkeit zu Z hat sich A bislang nicht bemüht.
Musterlösung anzeigenErst selbst versuchen – die Lösung liest sich danach anders.
# Lösungsvorschlag
Lösung
Die Klage vor dem Verwaltungsgericht hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist.
A. Zulässigkeit der Klage
I. Verwaltungsrechtsweg
Der Verwaltungsrechtsweg müsste eröffnet sein. Mangels aufdrängender Sonderzuweisung richtet sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Parteien streiten über die Rücknahme der Einbürgerung gegenüber A. Die streitentscheidende Norm des § 35 Abs. 1 StAG berechtigt den Staat in der Funktion als Hoheitsträger zur Rücknahme und ist nach den herkömmlich diskutierten Abgrenzungstheorien – Subordinations-, Interessen-, modifizierte Subjekttheorie – dem öffentlichen Recht zuzuordnen.1 Da die Streitparteien nicht Verfassungsorgane sind, liegt mangels sog. „doppelter Verfassungsunmittelbarkeit“ eine nichtverfassungsrechtliche Streitigkeit vor. Der Rechtsweg wird nicht durch eine Sonderzuweisung „abgedrängt“, sodass der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet ist.
II. Statthaftigkeit
Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren. A begehrt hier die Aufhebung der Rücknahmeentscheidung, weil diese zu Unrecht erfolgt sei. Mit Anfechtung der Rücknahmeentscheidung lebt die dem A gegenüber erteilte Einbürgerung nach § 8 StAG vom 5.8.2013 wieder auf. Daher entspricht eine Verpflichtungsklage auf erneute Einbürgerung nicht dem tatsächlichen Begehren des A. Statthafte Antragsart ist hier die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO.
III. Klagebefugnis
Die Rücknahmeentscheidung ist für A als Aufhebung der Einbürgerung belastend, so dass die Befugnis zur Klage bereits aus der möglichen Verletzung von Art. 16 GG folgt. A ist klagebefugt.
IV. Vorverfahren
§ 68 Abs. 1 S. 1 VwGO sieht vor, dass vor Erhebung der Anfechtungsklage die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen sind. A hat Anfechtungsklage erhoben, ohne vorher Widerspruch zu erheben. Grundsätzlich fehlt es daher an der in § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO normierten Sachurteilsvoraussetzung. Allerdings hat sich die Behörde auf die Klage in der Sache eingelassen, da sie die Klageabweisung mit der Begründung beantragt, die Rücknahmeentscheidung sei materiell richtig. Umstritten ist, inwieweit in einer solchen Situation das Handeln der Behörde im gerichtlichen Verfahren die Durchführung eines Vorverfahrens entbehrlich macht.
In der Literatur dominiert die Auffassung, dass die Durchführung des Vorverfahrens eine formal notwendige Sachurteilsvoraussetzung darstellt, die nicht zur Disposition der Beteiligten steht.2 Diese Ansicht wird überwiegend mit dem Wortlaut und der Vielzahl der Funktionen des Widerspruchsverfahrens begründet, die ohne die förmliche Durchführung des Vorverfahrens vor Klageerhebung nicht in gleicher Weise erfüllt würden.3 Das Erfordernis der Durchführung eines Vorverfahrens ermögliche die Selbstkontrolle der Verwaltung (Kontrollfunktion), stelle dem Bürger eine zusätzliche Kontrollmöglichkeit zur Verfügung (Rechtschutzfunktion) und entlaste auf diesem Weg mittelbar die Gerichte (Entlastungsfunktion). Die Funktionen seien nicht mehr gewährleistet, wenn die Behörde als Prozessbeteiligte und nicht in eigener primärer Zuständigkeit und Verantwortung entscheide.4 Die Rechtsprechung und ein Teil der Literatur gehen hingegen davon aus, dass das Vorverfahren immer dann entbehrlich ist, wenn der Zweck des Widerspruchsverfahrens auf andere Weise erfüllt ist (oder nicht mehr erfüllt werden kann). Der Zweck des Widerspruchsverfahrens ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann erfüllt, wenn der auch für die Widerspruchsentscheidung zuständige Beklagte sich auf die Klage einlässt und deren Abweisung beantragt. Begründet wird die ungeschriebene Ausnahme von der Durchführung des Vorverfahrens mit dem Gedanken der Prozessökonomie und der Vorstellung der Widerspruchsbehörde als Herrin des Vorverfahrens.8
Für die in der Literatur dominierende Ansicht streitet der eindeutige Wortlaut des § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO, der keine ausdrücklichen Ausnahmen enthält. Allerdings dürfte die Durchführung des Widerspruchsverfahrens als Sachurteilsvoraussetzung zumindest immer dann zu einer unnötigen Förmelei werden, wenn Kläger und Beklagte bereits hinreichend sichere Kenntnis über den Ausgang des Widerspruchsverfahrens haben und wissen, dass das Rechtsschutzanliegen den Weg zu den Verwaltungsgerichten nimmt. Die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens würde in diesem Fall zu einer (für alle Beteiligten nachteiligen) Verzögerung führen und keinen funktionalen Mehrwert bringen, da die Behörde bei ihrer (Selbst-)Kontrolle kein anderes Ergebnis produzieren würde, der Kläger somit sein Ziel (Abhilfe) nicht über das Widerspruchsverfahren erreichen könnte und die Gerichte am Ende trotzdem entscheiden müssten. Natürlich kann man grundsätzlich nie sicher wissen, wie die hypothetische Entscheidung über den Widerspruch in dem verfahrensrechtlichen Rahmen des verwaltungsrechtlichen Widerspruchsverfahrens aussehen würde. Wohl aber kann man aus der Tatsache, dass eine Behörde im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren die Klage für in der Sache unbegründet hält, auf den hypothetischen Inhalt dieser Entscheidung schließen (im Sinne einer indiziellen Prognose). Der Schluss, dass die hypothetische Entscheidung im Widerspruchsverfahren nicht anders sein würde als die im gerichtlichen Abweisungsantrag zum Ausdruck kommende Entscheidung, dürfte voraussetzen, dass die maßgeblichen Entscheidungskomponenten nicht erheblich divergieren. Als maßgebliche Entscheidungskomponenten lassen sich drei identifizieren: der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt, der Träger der Entscheidung und der Entscheidungsmaßstab. Der Sachverhalt der Entscheidung gegenüber A ist vollständig aufgeklärt und stellt sich für die Widerspruchsbehörde nicht anders dar als für den Klagegegner im Prozess. Problematisch ist die Frage der Identität von Widerspruchsbehörde und Klagegegner. Widerspruchsbehörde in Rheinland-Pfalz ist nach § 6 Abs. 1 S. 2 AG VwGO bei einem Verwaltungsakt der Stadtverwaltung der Stadtrechtsausschuss, der ein Ausschuss der kreisfreien Stadt ist (§ 7 Abs. 1 S. 1 AGVwGO). Klagegegner nach dem Rechtsträgerprinzip ist die Stadt. Zwar handelt es sich um die gleiche Organisationseinheit. Allerdings unterliegen Rechtsausschüsse nach § 7 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 AGVwGO nicht den Weisungen der Organe der Gebietskörperschaft. Jedoch dürfte aufgrund der personellen Kongruenz bei der Entscheidung keine hinreichende organisatorische und personelle Trennung der Entscheidungsträger vorliegen, die unterschiedliche Entscheidungen erwarten lässt. Zu diskutieren ist schließlich, ob der Umstand, dass der Maßstab in der Entscheidungssituation unterschiedlich ist, die Durchführung des Widerspruchsverfahrens zwingend macht. Im Widerspruchsverfahren werden Zweckmäßigkeit und Rechtmäßigkeit geprüft (§ 68 Abs. 1 S. 1 VwGO), während sich die Behörde als Klagegegner im Klageverfahren nur zur Rechtmäßigkeit verhalten muss. Allerdings kann sich die Behörde auch im Klageverfahren zu Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten verhalten und auf dieser Grundlage über die Rücknahme des Verwaltungsakts bei Beachtung der Gesetzesbindung die Erledigung des Rechtsstreits herbeiführen. In Situationen, in denen sich die Behörde im Klageverfahren erneut mit ihrer Ermessensentscheidung befasst (etwa beim Nachschieben von Gründen) und daher gegenständlich mit den Entscheidungskomponenten, die die Zweckmäßigkeit betreffen, ist das Risiko einer abweichenden Entscheidung in einem hypothetischen Widerspruchsverfahren daher gering. Gegenüber A betont die Stadt in ihrer Klageerwiderung ausdrücklich die Zweckmäßigkeit ihrer Entscheidung, so dass nicht zu erwarten ist, dass der Rechtsausschuss im Widerspruchsverfahren anders entschieden hätte.
Im Ergebnis ist die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens daher entbehrlich, weil aufgrund der Einlassung der Stadt im Klageverfahren hinreichend sicher ist, dass keine andere Entscheidung im Widerspruchsverfahren zu erwarten gewesen wäre.11
V. Klagefrist
Nach § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO muss, soweit ein Widerspruchsverfahren nach § 68 VwGO nicht erforderlich ist, die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. Der Verwaltungsakt wurde am 19.12.2013 zugestellt, die Klage am 20.1.2014, einem Montag, eingereicht. Die Klagefrist richtet sich nach § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO, da kein Vorverfahren stattgefunden hat. Die Frist wird nach § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 ZPO i.V.m. § 187 ff. BGB berechnet, wobei sich das Fristende im vorliegenden Fall nach § 188 Abs. 2 i.V.m. § 193 BGB (bzw. § 222 Abs. 2 ZPO) richtet, da der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag fällt. Die Frist läuft bis zum 20.1.2014, dem Tag der Klageeinlegung. Die Klage ist daher fristgerecht eingelegt worden.
VI. Sonstige Zulässigkeitsaspekte – Beteiligtenfähigkeit, Prozessfähigkeit, Klagegegner, Rechtschutzbedürfnis
A ist nach § 61 Nr. 1 Alt. 1, die Stadt nach § 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO beteiligtenfähig. Die Prozessfähigkeit der Beteiligten ergibt sich aus § 62 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 VwGO. Richtiger Klagegegner ist die Stadt Mainz als Rechtsträger entsprechend § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Zweifel an dem Rechtschutzbedürfnis bestehen nicht.
VII. Zwischenergebnis Zulässigkeit
Die Klage ist zulässig.
B. Begründetheit der Klage
Die Klage ist begründet, soweit die Rücknahmeverfügung rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
I. Ermächtigungsgrundlage
Grundlage für die Rücknahme der Einbürgerung bildet § 35 Abs. 1 StAG.12
II. Formelle Rechtmäßigkeit Rücknahmeverfügung
Die Stadtverwaltung war formell zuständig. Dies ergibt sich aus § 1 Landesverordnung über die Zuständigkeiten in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten vom 10.12.1999. A wurde hier vor der Rücknahmeentscheidung nach § 28 Abs. 1 VwVfG angehört.
III. Materielle Rechtmäßigkeit Rücknahmeverfügung
1. Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 StAG
§ 35 Abs. 1 StAG setzt für die Rücknahme eine rechtswidrige Einbürgerung voraus und dass diese erwirkt wurde durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für den Erlass gewesen sind.
Nach § 8 StAG kann ein Ausländer, der seinen rechtmäßigen Aufenthalt im Inland hat, auf seinen Antrag hin eingebürgert werden. Die Behörde trifft insoweit eine Ermessensentscheidung. Zu dieser ist die Behörde befugt, soweit die Voraussetzungen in Nr. 1-4 vorliegen. Nr. 2 bestimmt, dass der Ausländer nicht wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt sein oder gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden sein darf. Zwar ist A letztlich nicht verurteilt worden, jedoch wusste die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens nichts von dem laufenden Ermittlungsverfahren. Daher hat die Behörde zum maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Ermessensentscheidung eine fehlerhafte Tatsachengrundlage zugrunde gelegt.13 Diese Grundlage ist auch für die Entscheidung über die Einbürgerung relevant, weil sie nach § 12a Abs. 3 StAG eine Aussetzung des Verfahrens erzwingt. Die unrichtige Tatsachengrundlage bleibt von dem Umstand unberührt, dass das Verfahren später eingestellt wurde. Folglich war die behördliche Einbürgerungsverfügung rechtswidrig.
A wusste um das laufende Ermittlungsverfahren, da er als Beschuldigter vernommen wurde und in das Formular selbst handschriftlich „keine“ laufenden Ermittlungsverfahren angegeben hat. Er hat die Einbürgerung daher durch vorsätzlich unrichtige Angaben erwirkt.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 35 StAG liegen gegenüber A vor.
2. Rechtsfolge Ermessen
Der Verwaltungsakt könnte rechtswidrig sein, weil die Behörde ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat.
a) Zulässige Ergänzung von Ermessenserwägungen- Nachschieben von Gründen
Zu erörtern ist zunächst, ob die Behörde ihre ursprünglich zum Ausdruck kommenden Ermessenserwägungen, bei denen sie davon ausging, A könne sich problemlos um den Wiedererhalt seiner Staatsangehörigkeit zu Z bemühen soweit diese nicht ohnehin wieder auflebe, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch hat ergänzen dürfen. Erst hier hat die Behörde nämlich ihren Erwägungen zutreffend zugrunde gelegt, dass die konkrete Gefahr der Staatenlosigkeit besteht. Die Problematik eines Nachschiebens von Gründen im Verwaltungsprozess bei Ermessensverwaltungsakten ist umstritten.14
Eine Ansicht verneint grundsätzlich die Möglichkeit. Hierfür spreche, dass das für eine solche Regelung in Betracht kommende materielle Verwaltungsrecht – anders als für bestimmte Formfehler in § 45 VwVfG – keine ausdrückliche Heilungsvorschrift in Bezug auf die inhaltliche Unrichtigkeit kennt. Überdies würden nur so rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt und einem verfassungsrechtlich garantierten Beseitigungsanspruch gegenüber rechtswidrigen (Ermessens-)Verwaltungsakten entsprochen.16 Der Adressat habe nur bei inhaltlicher Stabilität der (rechtswidrigen) Begründung eine verlässliche Basis für seine Entscheidung, Klage zu erheben. Die Frage der behördlichen Willensbildung hin zu einem Verwaltungsakt wird als umfassende Einheit begriffen, die den nicht hintergehbaren Schluss eines Abwägungsvorgangs darstellt. Bei allen nachgelagerten Erwägungen, mögen sie auch auf den Verwaltungsakt bezogen sein, handele es sich um die erneute, den ursprünglichen Verwaltungsakt überholende Wahrnehmung der Ermessensausübungskompetenz (die sich ausschließlich als neuer Verwaltungsakt darstellen kann).18 § 114 S. 2 VwGO stelle in der Konsequenz einen Fall der gesetzlich statuierten Klageänderung dar.19 Nach der wohl überwiegenden Ansicht wird ein Nachschieben von Gründen dagegen auch bei Ermessensverwaltungsakten in engen Grenzen für zulässig erachtet, wenn bei bereits ausgeübtem Ermessen die nachträglichen Ermessenserwägungen den Verwaltungsakt nicht in seinem Wesen verändern, die nachträglich gegebenen Gründe schon bei Erlass des Verwaltungsakts oder Widerspruchverfahrens vorlagen und der Betroffene in seiner Rechtsverteidigung nicht beeinträchtigt sei.20 Ausgangspunkt ist die Überlegung, dass sich die Regelung in dem Verwaltungsakt von ihrer sachlichen Rechtfertigung unterscheidet und eine materiell rechtmäßige Begründung für einen Verwaltungsakt zwar existieren, aber diesem nicht notwendig beigefügt werden müsse.21 Wenn Ermessenserwägungen lediglich ergänzt würden, bleibe der ursprüngliche Verwaltungsakt in seiner Identität erhalten. Diese überwiegende Ansicht überzeugt, weil sie eine allzu künstliche Aufspaltung in zwei voneinander isolierte Verwaltungsakte vermeidet, die letztlich im Ergebnis auf das engste miteinander verschränkt wären. Zudem ermöglicht sie es, eine im Kern zutreffende Ermessensentscheidung rechtlich unbedenklich werden zu lassen.22 Die Behörde wäre ansonsten aus rein formalen Gründen gezwungen, einen neuen, den Kläger erneut belastenden Verwaltungsakt zu erlassen und damit weitere Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zu produzieren. Die engen Grenzen für ein Nachschieben von Gründen schützen auch hinreichend vor einer rechtstaatlich nicht vertretbaren Belastung des VA-Adressaten durch die dynamische Komponente. Denn der Adressat kann grundsätzlich voraussehen, ob die im Wesen des ihm gegenüber erlassenen Verwaltungsakts liegenden Gründe die materielle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts im Grunde tragen bzw. ob ein die Rechtmäßigkeit herstellender nachträglicher Ermessensgebrauch dessen Wesen verändern müsste. Insoweit ist auch kein „uneingeschränktes“ Nachschieben von Ermessenserwägungen eröffnet.23 Die schwebende Unsicherheit darüber, ob die Behörde durch das Nachschieben von Gründen einen rechtswidrigen Verwaltungsakt rechtmäßig macht, ist von der Art der Belastung nicht wesentlich anders als das Risiko, dass es in Fällen eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes zu einer anderweitigen Erledigung kommt. Auch hier kann (wenn der Kläger kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit hat) das Risiko einer Erhebung einer später erfolglosen Klage bestehen,24 bei der die Beurteilung der Erfolgsaussichten zum Zeitpunkt der Klageerhebung abweicht von derjenigen im gerichtlichen Verfahren nach Klageerhebung.
Daher ist ein Nachschieben von Gründen grundsätzlich möglich.25
Fraglich ist, ob die Rücknahmeverfügung gegenüber A durch die nachträgliche Einbeziehung des Gesichtspunkts der Staatenlosigkeit im Wesen verändert wurde. Eine Wesensänderung liegt dann nicht vor, wenn die den Verwaltungsakt tragende Begründung in ihrem Aussagekern unverändert bleibt.26 Das tragende Argument in der Begründung der Behörde bleibt vorliegend ausdrücklich die Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände und mithin die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die nicht im Wege eines „Erschleichens“ umgangen werden könne. Die Behörde führt so in ihren Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die grundlegende Argumentationslinie in der angefochtenen Rücknahmeentscheidung fort und lässt deren „Identität“ unberührt.27 Im Ergebnis hat die Behörde ihre Ermessenserwägungen in zulässiger Weise lediglich ergänzt.
b) Ermessensfehler
Das Gericht überprüft nach § 114 S. 1 VwGO, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist.28
aa) Vorüberlegung: intendiertes Ermessen?
Fraglich ist, ob in Bezug auf die Rücknahmeentscheidung ein Fall des sog. intendierten Ermessens vorliegt. In diesen Fällen kann die Behörde auf eine eigene Ermessensgewichtung verzichten, wenn ein Fall nicht besonderen Anlass zu diesen gibt, weil er nicht der typischen Situation entspricht, die die gesetzgeberische Steuerung im Blick hatte.29 Für die Rücknahmeentscheidung könnte § 35 Abs. 2 StAG ein intendiertes Ermessen zum Ausdruck bringen, da hiernach einer Rücknahmeentscheidung „in der Regel“ nicht entgegenstehe, dass der Betroffene staatenlos wird. Insoweit beinhaltet die Vorschrift aber nach ihrem Wortlaut lediglich eine Ermessenslenkung in Bezug auf die Berücksichtigung einer bestimmten Folge (Staatenlosigkeit). Dies kann als intendierte Gewichtung eines ermessensleitenden Belangs verstanden werden. Dass darüber hinausgehend ein intendiertes Ermessen allgemein für Entscheidungen über die Rücknahme erschlichener Einbürgerungen besteht, ist nicht ausgedrückt.30 Daher muss bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 35 Abs. 1 StAG eine umfassende Ermessensentscheidung erfolgen.
bb) Ermessensüberschreitung wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht
Eine Ermessensüberschreitung würde (ungeachtet der Vorschrift des § 35 Abs. 2 StAG) dann vorliegen, wenn die Behörde mit ihrer Ermessensentscheidung gegen höherrangiges Recht verstößt. Zu prüfen ist daher, ob die drohende Staatenlosigkeit als Folge der Entscheidung gegen höherrangiges Recht verstößt und ob die Ermessensentscheidung im Übrigen gegen höherrangiges Recht verstößt.
(1) Vereinbarkeit der Staatenlosigkeit als Folge der Ermessensentscheidung mit Art. 16 GG
In Betracht kommt in Bezug auf die Folge der Staatenlosigkeit ein Verstoß gegen Art. 16 Abs. 1 GG.31
Umstritten ist zunächst, ob der Schutzbereich des Art. 16 Abs. 1 GG überhaupt in Fällen eröffnet ist, in denen die Rücknahme der Einbürgerung mit Wirkung für die Vergangenheit verfügt wird.32 Dies hängt davon ab, ob nur die „wohlerworbene Staatsangehörigkeit“ Schutz findet und ob für den Schutzbereich auf eine ex ante oder ex post Betrachtung abzustellen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begründet auch die erschlichene Rücknahme einen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit im Schutzbereich des Art. 16 GG.33 Der Schutz des Art. 16 GG wird in seiner Bedeutung aus der zeitlichen Betrachtung ex ante entfaltet.34 Für eine Einbeziehung der Situation der Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung in den Schutzbereich spricht insbesondere, dass Art. 16 GG an die Staatsangehörigkeit anknüpft und keine zusätzliche qualitative Eingrenzung formuliert. Gegen die Reduktion des Schutzbereichs auf eine ex-post Betrachtung (und sei es nur im Hinblick auf das „Wohlerwerben“) sprechen überdies Systematik und Zweck grundrechtlicher Schutzgarantien, bei denen ein schwebender Schutzzustand erhebliche Rechtsunsicherheit verursachen würde.35 Es bestünde die Gefahr, dass eine Verwaltungsbehörde über die Rücknahmeentscheidung den grundrechtlichen Schutz aus Art. 16 GG entziehen könnte. Der Schutzbereich muss daher auch in Fällen der Rücknahme erschlichener Einbürgerungen eröffnet sein.
Fraglich ist, ob der grundrechtliche Schutz aus Art. 16 GG einer Rücknahme der erschlichenen Einbürgerung kategorisch entgegensteht, wenn diese die Staatenlosigkeit auslöst. Dies könnte aus zwei Gründen der Fall sein. Zum einen könnte es sich um eine nach Art. 16 Abs. 1 S. 1 GG verbotene „Entziehung“ der deutschen Staatsangehörigkeit handeln.36 Zum anderen könnte Art. 16 Abs. 1 S. 2 GG, der an den „Verlust“ der Staatsangehörigkeit anknüpft, eine Rücknahme kategorisch ausschließen, wenn die Staatenlosigkeit als Folge eintritt, da dies nach dem Wortlaut unterschiedslos für jeden, also auch den Fall der erschlichenen Einbürgerung gilt. Ein kategorischer Grundrechtsschutz auch in Fällen erschlichener Einbürgerung entspricht jedoch sowohl im Hinblick auf den Begriff der „Entziehung“ (in S. 1) als auch im Hinblick auf die Vermeidung der Staatenlosigkeit bei einem Verlust (in S. 2) nicht dem erkennbaren Willen des Verfassungsgebers und liegt außerhalb des Schutzzwecks der Norm. Das Bundesverfassungsgericht zieht zur Auslegung des Entziehungsbegriffs sowie zur Frage einer teleologischen Reduktion des S. 2 Zweck und Genese der Bestimmung heran. Der Zweck wird bestimmt durch die Vermeidung der „Beeinträchtigung der Verlässlichkeit und Gleichheit des Zugehörigkeitsstatus“ und liegt „insbesondere in jeder Verlustzufügung, die der Betroffene nicht oder nicht auf zumutbare Weise beeinflussen kann“.38 Dem Verfassungsgeber lag bei Schaffung des Art. 16 GG die Absicht zu Grunde, sich Bestrebungen zur Bekämpfung der Staatenlosigkeit anzuschließen – in Abgrenzung zu der nationalsozialistischen Ausbürgerungspolitik und den Ausbürgerungen, von denen Deutsche im Zuge der Vertreibungen betroffen waren.39 Vor Augen stand dem Verfassungsgeber, dass die staatliche Gewalt bei Fragen des Staatsangehörigkeitsrechts nach Maßgabe besserer oder minderer Güte diskriminiert und nach fragwürdigen Klassifikationen sortiere. Vor diesem Hintergrund kann es bei einer nach Art. 16 Abs. 1 S. 1 GG verbotenen Entziehung nur um diejenigen Fälle gehen, in denen die Funktion der Staatsangehörigkeit als gleichberechtigte Zugehörigkeit beeinträchtigt wird.40 Ähnliche Erwägungen sprechen entgegen Annahmen im Schrifttum für eine teleologische Reduktion des S. 2.42 Andernfalls prämierte der grundrechtliche Schutz schwerwiegende Verstöße gegen das geltende Recht. Die Rechtsordnung würde sich gegen sich selbst wenden und eine Gratifikation auf ihre Missachtung sowie Anreize zur Rechtsverletzung schaffen.43
Im Ergebnis kann A ein kategorischer Schutz aus Art. 16 Abs. 1 S. 1, 2 GG nicht zukommen. Daher liegt ein Verstoß gegen Art. 16 Abs. 1 GG nicht bereits deswegen vor, weil die Rücknahme zur Staatenlosigkeit des A führt.44
(2) Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht
Problematisch könnte zudem die Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht sein, da dem A nicht nur der Verlust der nationalen Staatsbürgerschaft, sondern gleichzeitig auch der Verlust der Unionsbürgerschaft droht.45 Das Gericht ist an das Unionsrecht und an dessen Vorrang nach Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 23 Abs. 1 S. 2, 59 Abs. 2 GG gebunden.46
Eine Unvereinbarkeit setzt voraus, dass unionsrechtliche Vorschriften der Rücknahme der Einbürgerung gegenüber A entgegenstehen. Dies setzt zunächst voraus, dass das Unionsrecht dem Einzelnen eine Rechtstellung einräumt, die ihm durch einen Mitgliedstaat nicht ohne weiteres einseitig wieder entzogen werden kann. In Betracht kommt die Rechtstellung des Einzelnen als Unionsbürger. Die Rechtsstellung eines Unionsbürgers ist mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates verbunden (Art. 20 Abs. 1 S. 2 AEUV, siehe auch Art. 9 S. 3 EUV). Die Unionsbürgerschaft knüpft dabei an die Staatsangehörigkeit der Mitgliedstaaten an, ohne selbstständig Erwerb und Verlust zu regeln (Art. 20 Abs. 1 S. 1 AEUV).47
Umstritten ist, ob der Verlust der Unionsbürgerschaft überhaupt eine durch das Unionsrecht geregelte Frage ist.48 Dagegen spricht der in Art. 20 Abs. 1 S. 2 und 3 AEUV zum Ausdruck kommende Akzessorietätsgedanke zwischen nationaler Staatsangehörigkeit und Unionsbürgerschaft, nach dem letztere an ersterer hängt und nicht umgekehrt. Daher handele es sich bei allen Fragen der Staatsangehörigkeit um eine rein innerstaatliche Angelegenheit.49 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union fällt der Verlust der Unionsbürgerschaft dem Wesen und den Folgen nach dagegen in den Anwendungsbereich des Unionsrechts.50 Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit verblieben zwar in der Regelungshoheit der Nationalstaaten, dennoch dürfen die unionsrechtlichen Folgen bei einem Verlust nicht unberücksichtigt bleiben. Dies ist insofern überzeugend als der Verlust eine Situation betrifft, in der ein Status als Unionsbürger bereits begründet ist, aus dem der Einzelne Rechte ableiten kann. Würde das Unionsrecht keine Grenzen für den Verlust der Staatsangehörigkeit und damit der Stellung als Unionsbürger kennen, so hätten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, diese Rechte über ihre Gestaltungszuständigkeit im Staatsangehörigkeitsrecht gezielt auszuhebeln.51
Problematisch ist, welche Wirkung ein solcher Schutz aus dem Unionsrecht bei grundsätzlicher Anerkennung mitgliedstaatlicher Entscheidungshoheit auf dem Gebiet des Staatsangehörigkeitsrechts in Fällen der Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung hat.52 Als Faktor zu berücksichtigen ist, dass die Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung auch im unionalen Allgemeininteresse liegt, weil eine Missachtung rechtlicher Vorschriften auch unionsrechtlich nicht prämiert werden soll. Zudem ist legitim, dass ein Mitgliedstaat das zwischen ihm und seinen Staatsbürgern bestehende Verhältnis besonderer Verbundenheit und Loyalität sowie die Gegenseitigkeit der Rechte und Pflichten schützen will.53 Die Rücknahmeentscheidung muss den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren.54 Hierbei ist nach dem EuGH insbesondere zu prüfen, ob der Verlust gerechtfertigt ist im Verhältnis zur Schwere des vom Betroffenen begangenen Verstoßes, zur Zeit, die zwischen der Einbürgerungsentscheidung und der Rücknahmeentscheidung vergangen ist, und zur Möglichkeit für den Betroffenen, seine ursprüngliche Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen.55
Im Ergebnis steht der Verlust der Unionsbürgerschaft als Folge der Staatenlosigkeit der Rücknahmeverfügung nicht per se entgegen, ist aber nur bei Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unionsrechtlich zulässig.
(3) Vereinbarkeit mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Die Rücknahme der Einbürgerung ist zur Wiederherstellung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung geeignet und erforderlich. Problematisch ist allein die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Diese verlangt, dass eine Maßnahme in den von ihr ausgehenden beeinträchtigenden Wirkungen nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der von ihr verfolgten Zielen steht. Die Beurteilung setzt hierzu zunächst voraus, dass die unmittelbaren und mittelbaren Folgen der Rücknahme identifiziert werden, um auf dieser Grundlage eine Abwägung vornehmen zu können.
Unmittelbare Folge der Rücknahme ist die Staatenlosigkeit des A sowie der Verlust aller hiermit direkt verbundenen Rechte (von dem Verlust des status activus im demokratischen Primärraum bis hin zu dem Entzug des besonderen Schutzes sog. Deutschengrundrechte). Problematisch ist, welche Wirkungen darüber hinaus mittelbar aus der Staatenlosigkeit des A resultieren, insbesondere, ob A mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit droht, aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen zu werden und ob A und I die Möglichkeit verlieren, gemeinsam in Deutschland zu leben. Von besonderer Bedeutung für diese Fragen sind die erwartbaren aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen. Dabei muss zwischen A und I unterschieden werden.57
(aa) Aufenthaltsrechtliche Folgen für A
Zu prüfen ist, ob A eine Beendigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet befürchten muss. Hierfür ist entscheidend, über welchen Aufenthaltsschutz A nach Rücknahme der Einbürgerung verfügen würde. Auf die Rechte eines Unionsbürgers aus dem Unionsrecht (etwa die Freizügigkeitsgarantie aus Art. 21 Abs. 1 AEUV) kann A sich nicht berufen, da seine Stellung als Unionsbürger mit der Staatenlosigkeit entfallen ist und auch nicht wegen eines automatischen Wiederauflebens der Staatsangehörigkeit zu Z wieder besteht. Jedoch könnte A aufenthaltsrechtlichen Schutz über einen Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche aus Art. 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 AufenthG genießen. Nach § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ist einem ehemaligen Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er bei Verlust seit mindestens einem Jahr seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Nach Abs.3 des § 38 kann der Aufenthaltstitel abweichend von den allgemeinen Voraussetzungen in § 5 AufenthG erteilt werden. Diese Vorschriften könnten für den Fall der Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung aufenthaltsrechtlichen Schutz begründen. Dazu müssten die Vorschriften auf Fälle der Rücknahme erschlichener Einbürgerungen anwendbar sein. Entscheidend ist insoweit, ob es sich auch in Fällen der Rücknahme erschlichener Einbürgerungen um „ehemalige Deutsche“ im Sinne der Vorschrift handelt. Nach einer Ansicht ist „ehemaliger Deutscher“ jeder, der ursprünglich die deutsche Staatsangehörigkeit besaß und diese kraft Gesetzes verloren hat. Hierzu zähle auch die Situation des Verlustes nach § 35 StAG.58 Das Bundesverwaltungsgericht und Teile der Literatur vertreten demgegenüber die Ansicht, die Vorschrift sei nicht unmittelbar anwendbar. Der Gesetzgeber habe bei der Neuregelung des § 38 Abs. 1 AufenthG nicht die Fälle eines Staatsangehörigkeitsverlusts infolge einer erschlichenen Einbürgerung im Blick gehabt, sondern wollte lediglich den aufenthaltsrechtlichen Status für die Fälle sichern, bei denen nach dem Wegfall der „Inlandsklausel“ in § 25 StAG durch den Erwerb einer oder durch die Erklärung zu Gunsten der ausländischen Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit wegfallen konnte.61 Gegen eine Einbeziehung der „Rücknahmefälle“ spreche zudem, dass § 35 Abs. 4 StAG ex tunc die Staatsangehörigkeit entfallen lasse, so dass nach Rücknahme zu keiner Sekunde von einem „ehemaligen Deutschen“ auszugehen sei. Allerdings wendet das Bundesverwaltungsgericht die Vorschrift analog an, da eine planwidrige Regelungslücke des Gesetzes und eine gleiche Interessenlage bestehen. Denn der Aufenthaltstitel, den der Einzelne vor der Einbürgerung besessen habe, hat sich mit der Einbürgerung erledigt und lebe auch nach der rückwirkenden Rücknahme nicht wieder auf, so dass die Rücknahme der Einbürgerung mit Wirkung für die Vergangenheit automatisch und ohne Prüfung des Einzelfalls zu einer Aufenthaltsbeendigung führe. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine aufenthaltsrechtliche Regelung treffen wollte, die unter Umständen zu der Beendigung eines langfristigen Aufenthalts im Bundesgebiet führt, ohne dass eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall stattfindet.62
Im Ergebnis besteht in Fällen der Rücknahme der erschlichenen Einbürgerung nach beiden Auffassungen aufenthaltsrechtlicher Schutz nach § 38 Abs. 1 AufenthG (direkt oder analog). Auch ist nach beiden Ansichten in Fällen der Staatenlosigkeit eine Berücksichtigung bei der Ermessensausübung nach § 38 Abs. 3 AufenthG angezeigt.
A muss eine Beendigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet nicht befürchten.
(bb) Folgen für I im Hinblick auf Ehegattennachzug
I hat einen Antrag auf Ehegattennachzug begehrt, um mit A gemeinsam in Mainz zu leben. Infolge der Staatenlosigkeit des A könnten sich die Erfolgsaussichten des Antrags der I zu ihren Ungunsten verändert haben.
Grundsätzlich konnte I bis zur Rücknahme der Einbürgerung eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG beantragen (Ehegattennachzug zu Deutschen). Nach Rücknahme der Einbürgerung des A kommt ein Ehegattennachzug nur noch auf Grundlage von § 30 AufenthG in Betracht (Ehegattennachzug zu Ausländern). Fraglich ist, ob sich hierdurch die Erfolgsaussichten eines Ehegattennachzugs der I verändert haben. Dies könnte für I vor allem im Hinblick auf die in § 30 S. 1 Nr. 2 AufenthG enthaltende Anforderung, dass „der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann“, der Fall sein.
Nach Maßgabe der einfachen Gesetzeslage ergeben sich jedoch keine Unterschiede. Denn nach § 28 Abs. 1 S. 5 ist in den Fällen des S. 1 Nr. 1 die Vorschrift des § 30 S. 1 Nr. 2 AufenthG entsprechend anzuwenden.63 I müsste demnach sowohl bei einem Ehegattennachzug zu einem Deutschen wie auch bei einem Ehegattennachzug zu einem Ausländer einen Sprachnachweis leisten. Jedoch könnte aufgrund einer verfassungskonformen Wertung eine Differenzierung der einfachgesetzlich gleich ausgestalteten Rechtslage angezeigt sein. Dabei muss unterschieden werden zwischen der Frage, ob das in § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG enthaltene Sprachnachweiserfordernis allgemein (also auch gegenüber Ausländern) oder zumindest speziell im Hinblick auf den Ehegattennachzug zu Deutschen verfassungswidrig ist bzw. einer Korrektur im Wege verfassungskonformer Auslegung bedarf. (aaa) Verfassungsrechtliche Unvereinbarkeit des Spracherfordernisses allgemein?
In Betracht kommt eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG durch die Verpflichtung von nachzugswilligen Ehegatten, Sprachkenntnisse bereits vor der Einreise nachzuweisen. Hierdurch könnte das Recht auf ein eheliches und familiäres Zusammenleben berührt sein.65
In weiten Teilen der Literatur wird eine Verletzung des Gewährleistungsinhalts aus Art. 6 Abs. 1, 2 GG vertreten. Das Spracherfordernis sei mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unvereinbar, weil es an der Erforderlichkeit und Angemessenheit fehle.66 Verpflichtende Integrationskurse bzw. der Erwerb im Inland seien mildere und mindestens gleich effektive Mittel. Das generelle Spracherfordernis sei zudem in seiner Zweck-Mittel Relation unangemessen. In Fällen, in denen Ehegatten aufgrund von persönlichen, von ihnen nicht zu vertretenden Gründen der Spracherwerb nur schwer oder gar nicht möglich ist, würde ein familiäres Zusammenleben im Bundesgebiet lange oder sogar dauerhaft unmöglich gemacht. Einem wirtschaftlich und sozial im Inland verwurzelten Aufenthaltsberechtigten sei es insoweit nicht zumutbar, seinen Wohnsitz notfalls zusammen mit seiner Ehefrau im Herkunftsland zu nehmen. Bei der Regelung des Spracherfordernisses fehle es demnach an einer Härtefallregelung wie sie § 30 Abs. 3 AufenthG für das Mindestalter bestimme.
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts und von Teilen der Literatur verstößt das in § 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG normierte Spracherfordernis hingegen nicht gegen Art. 6 Abs. 1 und 2 GG. Die Erforderlichkeit zur Erreichung der gesetzgeberischen Ziele einer Förderung der Integration und der Verhinderung von Zwangsverheiratungen stehe unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums des Gesetzgebers nicht in Zweifel. Die Fähigkeit, bereits bei Ankunft Grundkenntnisse der deutschen Sprache zu besitzen, sei der Grundstein für eine Integration. Es gehe dem Gesetzgeber gerade um die Teilhabe am sozialen Leben von Anfang an. Beim Erwerb nach Ankunft müsste dagegen zunächst ein mehr oder weniger langer Zeitraum für die Möglichkeit sozialer Integration vergehen, so dass das Mittel zwar weniger belastend sein möge, aber das gesetzgeberische Ziel nicht gleichermaßen verwirklicht würde.70 Der Gesetzgeber habe auch einen angemessenen Ausgleich vorgenommen. Regelmäßig werde über das Spracherfordernis ein Zusammenleben nur über einen kurzen Zeitraum verhindert und auch die finanziellen Belastungen für den Spracherwerb im Herkunftsland seien grundsätzlich zumutbar.71 Im Übrigen sei es auch in Fällen, in denen der Spracherwerb schwer oder unmöglich ist, für den in Deutschland lebenden Ehegatten zumutbar, die familiäre Gemeinschaft im Heimatland des Ehepartners herzustellen. Denn auch eine gesellschaftliche Verwurzelung mache ein Verlassen des Bundesgebiets für einen Ausländer nicht per se unzumutbar.72
Die Kritik an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und die hierin zum Ausdruck kommende Annahme der verfassungsrechtlichen Bedenklichkeit eines grundsätzlichen Spracherfordernisses vor Anreise überzeugt nicht.73 Sie verkennt die Tragweite der grundrechtlichen Bindung des Gesetzgebers bei Ausgestaltung des Ehegattennachzugs und das konkrete Ziel in § 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Die Vorschrift würde missverstanden, wenn mit ihr die Idee des vielversprechendsten Wegs zu einer nachhaltigen Erlangung von Sprachkompetenz und Integration verbunden wäre (im Sinne eines positiven Integrationsziels).74 Die äußere Randbedingung einer deutschen Sprachumgebung wäre ansonsten einem Spracherwerb im Ausland offensichtlich vorzuziehen. Das Ziel des § 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthaltG ist vielmehr die Vermeidung einer besonders unerwünschten Situation, die nur zu Beginn des Aufenthalts im Bundesgebiet prekär ist: das Fehlen der Fähigkeit, sich selbst in völlig fremder Umgebung helfen zu können und die dadurch erhöhte Gefahr, über einen Zeitraum oder dauerhaft in ein Abhängigkeitsverhältnis zu geraten oder wegen eines Kulturschocks dauerhaft die soziale Integration zu meiden (das Ziel lässt sich präzise beschreiben als Vermeidung erhöhter Vulnerabilität bei Aufenthaltsbeginn). Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit und Geeignetheit des gewählten Mittels steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu.76 Die Gefahr einer erhöhten Vulnerabilität in einem neuen Umgebungsumfeld kann dadurch reduziert werden, dass ein Mindestmaß an Sprachkompetenz bei Aufenthaltsbeginn besteht. Denn hierdurch ist zumindest die Möglichkeit wahrscheinlicher, eigene Anliegen gegenüber Dritten kommunizieren zu können. Mithin ist das Verlangen nach einer rudimentären Befähigung zur selbstverantwortlichen Wahrnehmung eigener Angelegenheiten bereits mit Aufenthaltsbeginn geeignet. Auch bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Erforderlichkeit, da jeder Zeitraum nach Aufenthalt ohne Sprachkompetenz nicht gleichermaßen geeignet ist, die Situation besonderer Verletzlichkeit zu Beginn auszuschließen. Dies gilt unabhängig davon, dass Spracherwerb und Integration im Ergebnis nach Beginn des Aufenthalts regelmäßig effektiver verlaufen würden. Schließlich entstehen auch keine unbilligen Härten. Dies wäre nur der Fall wenn sich aus dem Recht auf ein eheliches Zusammenleben aus Art. 6 Abs. 1 GG die Unzumutbarkeit für den in Deutschland lebenden Ehegatten ableiten ließe, das eheliche Leben notfalls nicht im Bundesgebiet führen zu können. Dies ist jedoch grundsätzlich nicht der Fall, da einem im Bundesgebiet lebenden ausländischen Ehepartner grundsätzlich Anstrengungen zumutbar sind, die eheliche Einheit durch Besuche oder nötigenfalls zur Gänze im Ausland herzustellen.77 Art. 6 Abs. 1 GG enthält keinen Anspruch ausländischer Ehegatten und Familienmitglieder auf Einreise und Aufenthalt zwecks Nachzug zu dem im Bundesgebiet lebenden ausländischen Angehörigen.78 Dies gilt auch für den Fall der gesellschaftlichen Verwurzelung. Ein angemessener Ausgleich zwischen dem privaten Interesse am Ehegattennachzug und den öffentlichen Belangen kann daher bedeuten, dass sich das Interesse am Familiennachzug im Einzelfall dauerhaft nicht durchsetzt.
Im Ergebnis begründet das Spracherfordernis keine verfassungsrechtlich bedenkliche Beeinträchtigung des Art. 6 Abs. 1 GG.79
Überdies kommt eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG wegen der Privilegierung bestimmter Gruppen in Betracht, die von dem Spracherfordernis ausgenommen sind.80 Namentlich die Ausnahmevorschriften des § 30 Abs. 1 S. 2 sowie S. 3 Nr. 4 AufenthaltsG (visumsrechtlich privilegierter Stammberechtigter) könnten eine verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung begründen. Dies wird in der Literatur mit der Idee einer verbotenen sozialen Selektion vertreten, da Ausnahmen von dem Spracherfordernis nur gegenüber besonders qualifizierten Personengruppen und gegenüber Ländern formuliert seien, mit denen die Bundesrepublik Deutschland enge wirtschaftliche Beziehungen unterhält.81 In Bezug auf einen privilegierten Zuzug bei besonderer Qualifikation für Hochqualifizierte, Forscher und Selbstständige (nach § 30 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthaltsG) spricht gegen verfassungsrechtliche Bedenken bereits der grundsätzliche migrationspolitische Spielraum der eine Differenzierung nach Qualifikationen sachlich zu rechtfertigen vermag.82 Schließlich bestehen auch keine Bedenken in Bezug auf § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 AufenthaltsG, da die Vorschrift sich als konsequente Fortführung der visumsrechtlichen Privilegierung bestimmter Drittstaatsangehöriger darstellt, welche im außenpolitischen Ermessen der Bundesrepublik steht und es ihr erlaubt, nach Maßgabe politischer Opportunität zu differenzieren.83 Im Ergebnis liegt daher keine verfassungsrechtlich unvereinbare Privilegierung bestimmter Personengruppen vor.
Das allgemeine Spracherfordernis für den Ehegattennachzug genügt im Ergebnis den verfassungsrechtlichen Anforderungen.84
(bbb)Verfassungsrechtliche Unvereinbarkeit des Spracherfordernisses gegenüber Deutschen?
Zu diskutieren ist, ob sich für die Fälle des Ehegattennachzugs zu Deutschen eine andere verfassungsrechtliche Bewertung angezeigt ist. Dies könnte zum einen im Hinblick auf die Beurteilung des Art. 6 Abs. 1 GG der Fall sein, zum anderen im Hinblick auf eine verbotene sog. Inländerdiskriminierung. Ein deutscher Staatsangehöriger darf grundsätzlich nicht darauf verwiesen werden, seine Ehe im Ausland zu führen.85 Das Grundrecht des Art. 11 Abs. 1 GG gewährt das Recht zum Aufenthalt in Deutschland. Das private Interesse am Ehegattennachzug gewinnt hierdurch Gewicht. Das Bundesverwaltungsgericht hält daher die verfassungsrechtliche Beurteilung eines Ehegattennachzugs zu aufenthaltsberechtigten Ausländern für nur eingeschränkt übertragbar auf die Fälle eines Ehegattennachzugs zu Deutschen.86 Nur bei Vorliegen eines gewichtigen öffentlichen Belangs könne einem deutschen Staatsangehörigen zugemutet werden, die eheliche Gemeinschaft räumlich vorübergehend gar nicht oder nur im Ausland führen zu müssen. Ein dauerhafter Verzicht auf Herstellung der ehelichen Gemeinschaft im Bundesgebiet sei in jedem Fall unangemessen und unzumutbar.87 Daher dürfe die in § 28 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG vorgesehene „entsprechende“ Anwendung des § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG nicht dazu führen, dass das Spracherfordernis insoweit das zumutbare Ausmaß einer Beeinträchtigung überschreite. Soweit es dem ausländischen Ehegatten aus besonderen persönlichen Gründen oder wegen der besonderen Umstände in seinem Heimatland nicht möglich oder nicht zumutbar sei, die deutsche Sprache innerhalb angemessener Zeit zu erlernen, schlage die grundsätzlich verhältnismäßige Nachzugsvoraussetzung in ein unverhältnismäßiges dauerhaftes Nachzugshindernis um.88 Diese Wertung überzeugt, weil andernfalls der Schutz aus Art. 11 GG einerseits und aus Art. 6 GG andererseits in einer verfassungsrechtlich nicht tragbaren Weise gegeneinander ausgespielt wird. Der Einzelne müsste sich zwischen seinem Aufenthalt im Bundesgebiet und der räumlichen Herstellung der ehelichen Gemeinschaft im Ausland entscheiden. Da § 28 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG nur die „entsprechende“ Anwendung bestimmt, ist eine verfassungskonforme Anwendung des Spracherfordernisses nach Maßgabe der Zumutbarkeit eines Erwerbs im Herkunftsland für Deutsche zwingend.89
Der Sprachnachweis könnte zudem den Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG durch eine verbotene Inländerdiskriminierung verletzen, da er nicht verlangt wird von Ehegatten von sich in Deutschland befindenden Unionsbürgern. Teile der Literatur bezweifeln vor diesem Hintergrund die Vereinbarkeit einer mit dem Spracherfordernis einhergehenden Inländerdiskriminierung mit Art. 3 Abs. 1 GG.92 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es demgegenüber im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG unbedenklich, wenn der nationale Gesetzgeber Regelungen des Unionsrechts nicht auf Familienangehörige von inländischen Unionsbürgern überträgt, die unionsrechtlich nicht privilegiert sind.93 Es bestehe hier eine sachliche Rechtfertigung des Nebeneinanders von (umgesetzten) Unionsrecht und rein nationalem Recht, weil eine Übertragung auf inländische Sachverhalte nicht geboten sei.94 Im Ergebnis ist mit dem Bundesverwaltungsgericht die Diskriminierung von Inländern durch das Spracherfordernis gerechtfertigt. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob der Gleichheitsgrundsatz den Normgeber auch in dem Verhältnis zu dem von der Union verantworteten Recht bindet.95 Die sachliche Rechtfertigung ergibt sich aus dem auch beim Zuzug von Deutschen bestehendem Ziel der Vermeidung erhöhter Vulnerabilität bei Aufenthaltsbeginn.96
(ccc) Ergebnis Folgen für I
I verfügt bislang trotz eines intensiven und längeren Bemühens um den Spracherwerb über keine Deutschkenntnisse. Ihr und A ist ein Sprachlern-Aufenthalt in der weit entfernten Stadt finanziell nicht möglich. Die Erfolgsaussichten des Antrags der I dürften daher entscheidend davon abhängen, ob es sich bei ihrem Ehegattennachzug um einen Nachzug zu einem Deutschen (§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG) oder zu einem Ausländer handelt (§ 30 AufenthG). Denn nur bei einem Zuzug zu einem deutschen Ehegatten erfolgt eine Zumutbarkeitsprüfung im Hinblick auf die Umstände eines Spracherwerbs. Dies ergibt sich zwar nicht aus der einfachgesetzlichen Ausgestaltung, wohl aber aus einer verfassungskonformen Konkretisierung des Spracherfordernisses. Nur unter der Voraussetzung, dass A noch deutscher Staatsangehöriger ist, könnte I auch ohne rudimentäre Sprachfertigkeiten vor ihrem Aufenthalt mit A in Deutschland zusammen leben.
(cc) Abwägung Verhältnismäßigkeit
Die Abwägung verlangt das Gegenüberstellen des öffentlichen Interesses an einer Rücknahme gegenüber dem privaten Interesse des A an dem Fortbestand der Einbürgerung. In Bezug auf das private Interesse ist zu berücksichtigen, dass A keine Beendigung seines Aufenthalts in der Bundesrepublik befürchten muss. Allerdings können A und I nach der Rücknahme der Einbürgerung nicht mehr in gleicher Weise erwarten, ihre Ehe gemeinsam im Bundesgebiet in Deutschland führen zu können, da eine verfassungskonforme Einschränkung des Spracherfordernisses nur gegenüber Deutschen in Betracht kommt und I im Übrigen bislang keine Möglichkeit hat, Grundkenntnisse der deutschen Sprache zu erlangen. Diese mittelbare Folge dürfte jedoch im Ergebnis nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Rücknahme der Einbürgerung führen. Denn für eine Rücknahme sprechen weiterhin gewichtige Belange, insbesondere die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung auf dem sensiblen statusbegründenden Gebiet des Staatsangehörigkeitsrechts. In Fällen, in denen die Rechtswidrigkeit auf einer arglistigen Täuschung beruht, genießt der von der Rücknahme Betroffene auch gegenüber mittelbaren Folgen grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen. Die Behörde ist auf klare Entscheidungsgrundlagen angewiesen. Dass es durch die Anwendbarkeit des Spracherfordernisses zu einem dauerhaften Nachzugshindernis gegenüber A und I kommen könnte, ist im Ergebnis nicht belastender als in sonstigen Fällen eines Ehegattennachzugs zu Ausländern, welche ebenfalls dieses verfassungsrechtlich unbedenkliche Ergebnis schultern müssen. Insoweit dürfte dieser Gesichtspunkt nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Rücknahme führen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass kein allzu langer Zeitraum zwischen Rücknahmeentscheidung am 19.12.2013 und der Aushändigung der Staatsbürgerschaftsurkunde am 5.8.2013 bestand. Auch ist die Einräumung einer Frist zur Wiedererlangung seiner Staatsangehörigkeit zu Z bei der Rücknahme nicht aus Verhältnismäßigkeitsgründen angezeigt, weil A sich um eine Wiedererlangung noch nicht bemüht hat.97 Schließlich macht auch die Einstellung der Ermittlungen die Rücknahmeentscheidung nicht unverhältnismäßig. Die Rücknahme ist nämlich nicht auf den Vorwurf gestützt, dass A eine Straftat begangen habe, sondern allein darauf, dass er bewusst unrichtige Angaben machte und sich auf diese Weise die Einbürgerung „erschlichen“ hat.
(4) Verstoß gegen die Unschuldsvermutung
Die Voraussetzung für die Rücknahme aufgrund vorsätzlich unrichtiger Angaben stellt sich auch nicht als Verstoß gegen die Unschuldsvermutung (diese folgt u.a. aus Art. 6 Abs. 2 EMRK und dem Rechtsstaatprinzip) dar, wird diese von der Entscheidung doch gar nicht berührt. Denn die Rücknahme der Einbürgerung stützt sich nicht auf den Vorwurf, A habe eine Straftat begangen, sondern dass A die Einbürgerung durch unrichtige Angaben erschlichen hat.98
cc) Ermessensfehlgebrauch
Vorliegend könnte es zu einem Ermessensfehlgebrauch durch ein sog. Ermessensdefizit gekommen sein. Von einem Ermessensdefizit wird immer dann gesprochen, wenn die Behörde nicht alle nach Lage des Falles betroffenen Belange in ihre Ermessensentscheidung einstellt. Hierzu gehört auch, dass der wesentliche Sachverhalt, den sie bei ihrer Entscheidung zugrunde legt, vollständig und zutreffend ermittelt wurde.99
Zu erörtern ist, ob die Behörde ihrer Ermessensentscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung unzutreffende Annahmen zugrunde gelegt hat. Die Behörde hat im Zusammenhang mit der Berücksichtigung der Staatenlosigkeit des A im Rahmen ihres Nachschiebens von Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren die Annahme zum Ausdruck gebracht, dass I aufgrund der Staatenlosigkeit von A nicht schlechter stehe als ohne dessen „betrügerisches“ Vorgehen. Diese Beurteilung beruht auf einem Vergleich zwischen der hypothetischen Lage von I, wenn A die Einbürgerung nicht oder nicht unter falschen Angaben beantragt hätte und der tatsächlichen Sachlage nach Rücknahme der Einbürgerung. Dabei lässt sich feststellen, dass I ohne das betrügerische Verhalten in jedem Fall besser stehen würde als nach der mit der Rücknahme einhergehenden Staatenlosigkeit. Denn soweit es nicht zu einer Einbürgerung des A gekommen wäre,100 hätte A immer noch über den Status eines Unionsbürgers verfügt. Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 2 Nr. 1 FreizügigkeitsG hätte in diesem Fall ein Recht auf Nachzug vorgesehen, das von keinerlei Sprachvoraussetzungen abhängig ist. Mit dem Verlust der Unionsbürgerschaft ist dieses Recht ebenfalls verloren. Im Ergebnis steht I in Bezug auf ihre Möglichkeit, mit A gemeinsam in Deutschland zu leben, schlechter dar.
Problematisch ist jedoch, ob diese unrichtige Würdigung der Rechtslage als Bestandteil des von der Behörde zugrunde gelegten Sachverhalts einen wesentlichen Belang der Ermessensentscheidung betrifft. Der Begriff der Wesentlichkeit bleibt in diesem Zusammenhang in der Rechtsprechung konturenarm. Nicht entscheidend ist, ob die Verwaltung zu dem gleichen Ergebnis auf Grundlage eines richtigen Sachverhalts hätte kommen können.101 Um einen wesentlichen Aspekt dürfte es sich immer dann handeln, wenn ein Gesichtspunkt betroffen ist, der sich ohne nähere Sachkenntnis als für die Entscheidung erheblich aufdrängt.102
Zwar stellen grundsätzlich Folgen für nahe Angehörige einen erheblichen Gesichtspunkt dar, der eine zutreffende Ermittlung der Grundlagen seitens der Behörde verlangt.103 Allerdings dürfte dies nur hinsichtlich solcher Folgen gelten, die unmittelbar und offenkundig auf die tatsächliche Situation des Angehörigen einwirken. Denn wenn jede auch noch so mittelbare Folge für Angehörige (oder potentielle Angehörige) als notwendig zu berücksichtigender wesentlicher Belang der Ermessensentscheidung anzusehen wäre, müsste die Behörde für ihre Entscheidung auch sämtliche Absichten und Motivlagen des Antragstellers für seine Zukunft kennen und einbeziehen. Eine derartige Einbeziehung zukünftiger Entwicklungen als wesentliche (und damit notwendig zu berücksichtigende) Ermessensbelange wäre indes ausufernd, könnten diese doch von mehr oder minder konkreten Heiratsabsichten bis hin zum Willen zu einer künftigen Vaterschaftsanerkennung reichen. Daher sollten grundsätzlich (aber auch im Hinblick auf aufenthaltsrechtliche) nur solche Folgen als wesentliche Belange für die Ermessensentscheidung angesehen werden, die direkt auf eine rechtlich etablierte Situation des Angehörigen einwirken.
Der hier in Rede stehende Zusammenhang betrifft die bloße Verschlechterung von Erfolgsaussichten eines Antrags auf Ehegattennachzug im Verhältnis zu einer Situation ohne den fehlerhaften Einbürgerungsantrag. Auf die tatsächlich bestehende Aufenthaltssituation von I wird nicht eingewirkt. Dass A vorher Unionsbürger mit der Möglichkeit eines privilegierten Ehegattennachzugs war, ist insoweit nicht entscheidend. Denn es drängt sich nicht auf, dass dieser Unterschied sich als erheblicher Belang für die Rücknahmeentscheidung darstellt. Die Behörde hat den wesentlichen Belang der Staatenlosigkeit als Folge der Rücknahmeentscheidung berücksichtigt. Der Belang umschließt die konkrete Realisierung von jedenfalls typischen und allgemeinen Konsequenzen, die mit dem Verlust der Unionsbürgerschaft einhergehen. Hierzu zählt auch der Verlust von vormals möglichen günstigen Rechtsfolgen für Dritte in der Zukunft. Folglich betrifft der fehlerhaft zugrunde gelegte Aspekt keinen wesentlichen Belang der Ermessensentscheidung.104
3. Zwischenergebnis
Da im Ergebnis kein Ermessensfehler vorliegt und die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Handeln der Behörde vorlagen, ist die Rücknahmeverfügung materiell rechtmäßig.
IV. Ergebnis Begründetheit
Die Rücknahmeentscheidung der Behörde ist formell und materiell rechtmäßig. Daher ist die Klage unbegründet.
C. Gesamtergebnis
Die Klage ist zwar zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Zur Vertiefung
Grosche, ZJS 2015, S. 880.