Öffentliches Recht · Definition
Vorrang des Gesetzes
Art. 20 Abs. 3 GG
Der Grundsatz, dass kein staatliches Handeln gegen geltendes Gesetz verstoßen darf (Kein Handeln gegen das Gesetz).
Öffentliches Recht · Definition
Der Grundsatz, dass kein staatliches Handeln gegen geltendes Gesetz verstoßen darf (Kein Handeln gegen das Gesetz).