BVerfG · 1. Senat

BVerfG, Beschluss v. 24.10.2024 – 1 BvL 10/20

1 BvL 10/20 · 24.10.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Trifft der Gesetzgeber Regelungen zum Familiennamensrecht, darf er dabei auch die Funktion des Namens berücksichtigen, Abstammungslinien nachzuzeichnen oder familiäre Zusammenhänge darzustellen (Festhalten an BVerfGE 104, 373 <386> und BVerfGE 109, 256 <269>). 2. Greifen Regelungen zum Familiennamensrecht in das als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) gewährleistete Recht am eigenen Namen ein, müssen dafür gewichtige Gründe vorliegen und muss die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Das entspricht auch der aus Art. 8 Abs. 1 EMRK folgenden Anforderung eines fairen Ausgleichs zwischen den betroffenen Individualinteressen einerseits und den verfolgten öffentlichen Interessen andererseits. 3. Bei der Regelung namensrechtlicher Folgen einer Volljährigenadoption kann das Interesse daran, über eine damit einhergehende Namensänderung das durch die Adoption neu entstandene Eltern-Kind-Verhältnis sichtbar zu machen, das durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützte Interesse an der Fortführung des bisherigen Namens überwiegen.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

Art 2 Abs 1 GGArt 1 Abs 1 GGArt 6 Abs 1 GGArt 6 Abs 2 S 1 GGArt 3 Abs 1 GGArt 100 Abs 1 GG§ 1767 Abs 2 S 1 BGB vom 17.07.2017§ 1757 Abs 1 S 1 BGB vom 17.07.2017§ 1757 Abs 3 S 1 Nr 2 BGB§ 1617c Abs 1 BGB§ 1617c Abs 2 Nr 2 BGBArt 8 Abs 1 MRKEheGebIntNamRÄndG

Prüfungsschemata dazu

Grundrechtsprüfung – Freiheitsrecht (Schutzbereich · Eingriff · Rechtfertigung)Gleichheitsprüfung (Art. 3 Abs. 1 GG)Konkrete Normenkontrolle / Richtervorlage (Art. 100 Abs. 1 GG)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Intertemporale FreiheitsrechteGesetzesvorbehaltSchutzpflichtenAllgemeine HandlungsfreiheitVerfassungsmäßige OrdnungAllgemeines PersönlichkeitsrechtInformationelle SelbstbestimmungGrundrecht auf Schutz der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer SystemeKörperliche UnversehrtheitFreiheit der PersonAllgemeines Persönlichkeitsrecht (als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB)Allgemeines PersönlichkeitsrechtVerfassungskonforme AuslegungAbwehrrechteObjektsformelEinrichtungsgarantienChancengleichheit der ParteienNeutralitätspflicht (Regierung)
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