Abschnitt 2 — Verwandtschaft · Titel 4 — Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen

§ 1617c BGB – Name bei Namensänderung der Eltern

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Bestimmen die Eltern einen Ehenamen, nachdem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, so erstreckt sich der Ehename auf den Geburtsnamen des Kindes nur dann, wenn es sich der Namensgebung anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Erklärung ist gegenüber dem Standesamt abzugeben; sie muss öffentlich beglaubigt werden. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, 1 wenn sich der Ehename, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, ändert oder 2 wenn sich in den Fällen der §§ 1617, 1617a und 1617b der Familienname eines Elternteils, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, auf andere Weise als durch Eheschließung ändert. (3) Eine Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen des Kindes nur dann, wenn sich auch der Ehegatte der Namensänderung anschließt; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 1617c BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BVerfG, Beschluss v. 24.10.2024 – 1 BvL 10/201. Trifft der Gesetzgeber Regelungen zum Familiennamensrecht, darf er dabei auch die Funktion des Namens berücksichtigen, Abstammungslinien nachzuzeic…
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im BGB