Abschnitt 2 — Verwandtschaft · Titel 7 — Annahme als Kind · Untertitel 1 — Annahme Minderjähriger
§ 1757 BGB – Name des Kindes
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. § 1617a Absatz 2 und 4 gilt entsprechend, wobei die Erklärungen vor dem Ausspruch der Annahme gegenüber dem Familiengericht zu erfolgen haben.
(2) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an und führen die Ehegatten keinen Ehenamen, so bestimmen sie den Geburtsnamen des Kindes vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht; § 1617 Absatz 1 bis 3 und 5 gilt entsprechend. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; § 1617c Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Das Familiengericht kann auf Antrag des Annehmenden mit Einwilligung des Kindes mit dem Ausspruch der Annahme 1 Vornamen des Kindes ändern oder ihm einen oder mehrere neue Vornamen beigeben, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht;
2 dem neuen Familiennamen des Kindes den bisherigen Familiennamen voranstellen oder anfügen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
§ 1746 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 3 erster Halbsatz ist entsprechend anzuwenden.
(4) Die §§ 1617f bis 1617h gelten entsprechend.
Rechtsprechung zu § 1757 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.
BVerfG, Beschluss v. 24.10.2024 – 1 BvL 10/201. Trifft der Gesetzgeber Regelungen zum Familiennamensrecht, darf er dabei auch die Funktion des Namens berücksichtigen, Abstammungslinien nachzuzeic…BGH, Vorlagebeschluss v. 13.05.2020 – XII ZB 427/191. Ein Annahmebeschluss unterliegt der Anfechtung, soweit damit zugleich ein Antrag zur Namensführung nach § 1757 Abs. 3 BGB abgelehnt wird. 2. Es wir…