BGH · 12. Zivilsenat

BGH, Vorlagebeschluss v. 13.05.2020 – XII ZB 427/19

XII ZB 427/19 · 13.05.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Annahmebeschluss unterliegt der Anfechtung, soweit damit zugleich ein Antrag zur Namensführung nach § 1757 Abs. 3 BGB abgelehnt wird. 2. Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage eingeholt, ob es mit dem von Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unvereinbar ist, dass gemäß §§ 1767 Abs. 2 Satz 1, 1757 BGB bei der sog. schwachen Volljährigenadoption für einen Angenommenen, der bis zur Annahme als Kind seinen Geburtsnamen als Familiennamen, nicht aber als Ehenamen geführt hat, auch bei Vorliegen besonderer Umstände nicht die Möglichkeit besteht, diesen Geburtsnamen als alleinigen Familiennamen fortzuführen.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

Art 1 Abs 1 GGArt 2 Abs 1 GGArt 100 Abs 1 S 1 GG§ 1757 Abs 1 BGB§ 1757 Abs 3 S 1 Nr 2 BGB§ 1767 Abs 2 S 1 BGB§ 56e S 3 FamFG§ 197 Abs 3 S 1 FamFG

Prüfungsschemata dazu

Grundrechtsprüfung – Freiheitsrecht (Schutzbereich · Eingriff · Rechtfertigung)Konkrete Normenkontrolle / Richtervorlage (Art. 100 Abs. 1 GG)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Verfassungskonforme AuslegungAbwehrrechteSchutzpflichtenObjektsformelAllgemeines PersönlichkeitsrechtInformationelle SelbstbestimmungGrundrecht auf Schutz der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer SystemeAllgemeines Persönlichkeitsrecht (als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB)Allgemeines PersönlichkeitsrechtIntertemporale FreiheitsrechteGesetzesvorbehaltAllgemeine HandlungsfreiheitVerfassungsmäßige OrdnungKörperliche UnversehrtheitFreiheit der PersonVerwerfungsmonopolKonkrete Normenkontrolle (Richtervorlage)Entscheidungserheblichkeit
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