BGH · 11. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 15.06.2021 – XI ZR 568/19

XI ZR 568/19 · 15.06.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Hat bei einem verbundenen Geschäft (§ 358 Abs. 3 BGB) der Verbraucher den finanzierten Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten, führt die Rückwirkung der Anfechtung (§ 142 Abs. 1 BGB) dazu, dass dem Anspruch des Darlehensgebers aus dem Finanzierungsdarlehen von Anfang an aus § 359 Abs. 1 Satz 1 BGB eine dauernde Einrede i.S. von § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegenstand und der Verbraucher auch die vor der Anfechtungserklärung auf das Darlehen geleisteten Zahlungen gemäß § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB vom Darlehensgeber zurückverlangen kann (Fortführung von Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 - XI ZR 227/06, BGHZ 174, 334).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 142 Abs 1 BGB§ 358 Abs 3 BGB§ 359 Abs 1 S 1 BGB§ 433 Abs 2 BGB§ 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB§ 813 Abs 1 S 1 BGB

Prüfungsschemata dazu

Anfechtung einer WillenserklärungKaufpreisanspruch des VerkäufersLeistungskondiktionEingriffskondiktion (Nichtleistungskondiktion)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Rechtsvernichtende EinwendungKaufvertragSachkaufFiskalverwaltungTrennungsprinzipVerpflichtungsgeschäftErfüllungstheorie (Sachmängelgewährleistung)Erlangtes EtwasLeistungRechtsgrundlosigkeitEingriffskondiktionSaldotheorieFaktisches Vertragsverhältnis / Faktischer VertragAbstraktionsprinzipZweckverfehlungskondiktionBerechtigte GoA als Rechtsgrund i.S.v. § 812 Abs. 1 Alt. 1 BGBLeistungskondiktionEingriffskondiktion
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