Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse · Titel 26 — Ungerechtfertigte Bereicherung
§ 813 BGB – Erfüllung trotz Einrede
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann auch dann zurückgefordert werden, wenn dem Anspruch eine Einrede entgegenstand, durch welche die Geltendmachung des Anspruchs dauernd ausgeschlossen wurde. Die Vorschrift des § 214 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Wird eine betagte Verbindlichkeit vorzeitig erfüllt, so ist die Rückforderung ausgeschlossen; die Erstattung von Zwischenzinsen kann nicht verlangt werden.
§ 813 BGB in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.
Definitionen zu § 813 BGB
Rechtsprechung zu § 813 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.
BGH, Urteil v. 20.01.2026 – XI ZR 131/241. Das von einem Schuldner in einer notariellen Urkunde abgegebene abstrakte Schuldanerkenntnis mit Vollstreckungsunterwerfung ist nach § 812 Abs. 1 S…BGH, Urteil v. 15.06.2021 – XI ZR 568/19Hat bei einem verbundenen Geschäft (§ 358 Abs. 3 BGB) der Verbraucher den finanzierten Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten, führt die Rück…