BGH · 11. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 20.01.2026 – XI ZR 131/24

XI ZR 131/24 · 20.01.2026 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Das von einem Schuldner in einer notariellen Urkunde abgegebene abstrakte Schuldanerkenntnis mit Vollstreckungsunterwerfung ist nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1, Abs. 2 BGB regelmäßig kondizierbar, wenn die dem Schuldanerkenntnis zugrunde liegende Darlehensforderung verjährt und nicht durch eine Grundschuld gesichert ist. Die Vorschrift des § 216 Abs. 2 Satz 1 BGB ist auf ein solches "isoliertes" Schuldanerkenntnis nicht analog anwendbar (Fortführung der Senatsurteile vom 17. November 2009 - XI ZR 36/09, BGHZ 183, 169 Rn. 28 und vom 12. Januar 2010 - XI ZR 37/09, WM 2010, 308 Rn. 37). 2. § 214 Abs. 2 BGB ist nicht anzuwenden, wenn die einem abstrakten Schuldanerkenntnis zugrunde liegende Darlehensforderung erst nach Abgabe des Anerkenntnisses verjährt.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 214 Abs 2 BGB§ 216 Abs 2 S 1 BGB§ 242 BGB§ 812 Abs 1 S 2 Alt 1 BGB§ 812 Abs 2 BGB§ 813 Abs 1 S 1 BGB

Prüfungsschemata dazu

Treu und Glauben – unzulässige RechtsausübungLeistungskondiktionEingriffskondiktion (Nichtleistungskondiktion)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

EinredePeremptorische (dauernde) EinredeVerjährungRechtshemmende Einwendung (Einrede)Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte (VSD)Drittschadensliquidation (DSL)SaldotheorieProtestatio facto contraria non valetAufklärungspflicht (bei arglistiger Täuschung durch Unterlassen)VerwirkungVorteilsausgleichungObliegenheitErlangtes EtwasLeistungRechtsgrundlosigkeitEingriffskondiktionFaktisches Vertragsverhältnis / Faktischer VertragAbstraktionsprinzip
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