Zivilrecht · Definition

Peremptorische (dauernde) Einrede

§ 214 Abs. 1 BGB

Einrede, die dem Schuldner ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht gewährt und den Anspruch praktisch entkräftet (z.B. Verjährungseinrede nach § 214 Abs. 1 BGB).

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