Zivilrecht · Definition

Peremptorische (dauernde) Einrede

§ 214 Abs. 1 BGB

Was versteht man unter „Peremptorische (dauernde) Einrede“?

Einrede, die dem Schuldner ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht gewährt und den Anspruch praktisch entkräftet (z.B. Verjährungseinrede nach § 214 Abs. 1 BGB).

Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, BGB AT (2026)

· juristisch geprüft

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 11. Zivilsenat XI ZR 131/24Urteil vom 20.01.2026 · zu § 214 Abs. 1 BGB

1. Das von einem Schuldner in einer notariellen Urkunde abgegebene abstrakte Schuldanerkenntnis mit Vollstreckungsunterwerfung ist nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1, Abs. 2 BGB regelmäßig kondizierbar, wenn die dem Schuldanerkenntnis zugrunde liegende Darlehensforderung verjährt und nicht durch eine Grundschuld gesichert ist. Die Vorschrift des § 216 Abs. 2 Satz 1 BGB ist auf ein solches …

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BGH 3. Zivilsenat III ZR 438/23Urteil vom 11.12.2025 · zu § 214 Abs. 1 BGB

Abschlussprüfung, Geschäftsbesorgung, Auskunftsanspruch, Handakte, verhaltener Anspruch, Verjährungsfrist 1. Der schuldrechtliche Vertrag über die Jahres- und Konzernabschlussprüfung gemäß § 316 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 HGB ist als Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat (§ 675 Abs. 1 BGB), zu qualifizieren (Anschluss an Senat, Urteil vom 30. April 1992 - III ZR 151/91, …

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BGH 5. Zivilsenat V ZR 133/24Urteil vom 16.05.2025 · zu § 214 Abs. 1 BGB

Die in Verträgen über den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz vorgesehene Beteiligung der Privatisierungsstelle (BVVG) an dem Erlös aus einer etwaigen Nutzung der Grundstücke als Standort- oder Abstandsflächen für Windkraftanlagen ist keine Gegenleistung i.S.v. § 196 BGB für die Übertragung des Eigentums oder die Begründung eines Rechts an den Grundstücken. Ein …

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Gesetzestext

§ 214 BGB · Wirkung der Verjährung

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern. (2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

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