Zivilrecht · Definition
Peremptorische (dauernde) Einrede
§ 214 Abs. 1 BGB
Einrede, die dem Schuldner ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht gewährt und den Anspruch praktisch entkräftet (z.B. Verjährungseinrede nach § 214 Abs. 1 BGB).
Zivilrecht · Definition
Einrede, die dem Schuldner ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht gewährt und den Anspruch praktisch entkräftet (z.B. Verjährungseinrede nach § 214 Abs. 1 BGB).