Zivilrecht · Definition

Dilatorische (aufschiebende) Einrede

§ 320 BGB

Einrede, die dem Schuldner nur ein vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht gewährt und den Anspruch nicht dauerhaft beseitigt (z.B. Einrede des nicht erfüllten Vertrages nach § 320 BGB oder Stundungseinrede).

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