Zivilrecht · Definition
Dilatorische (aufschiebende) Einrede
§ 320 BGB
Einrede, die dem Schuldner nur ein vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht gewährt und den Anspruch nicht dauerhaft beseitigt (z.B. Einrede des nicht erfüllten Vertrages nach § 320 BGB oder Stundungseinrede).