Abschnitt 3 — Rechtsgeschäfte · Titel 2 — Willenserklärung

§ 142 BGB – Wirkung der Anfechtung

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen. (2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.

§ 142 BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Prüfungsschemata

Anfechtung einer Willenserklärung

Definitionen zu § 142 BGB

Rechtsvernichtende Einwendung

Streitstände

Führt ein Willensmangel zur Nichtigkeit sowohl des Verpflichtungs- als auch des Verfügungsgeschäfts?Kann eine bereits gebrauchte Innenvollmacht wegen Irrtums rückwirkend angefochten werden?Ist fehlendes Erklärungsbewusstsein ein Tatbestandsmerkmal der Willenserklärung (mit der Folge der Nichtigkeit) oder nur ein Anfechtungsgrund analog § 119 Abs. 1 BGB?

Rechtsprechung zu § 142 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 11.02.2026 – VIII ZR 37/241. Erklärt ein Käufer ausdrücklich (nur) die Anfechtung und den Widerruf des Kaufvertrags, schließt dies auch dann, wenn die Erklärung nicht von dem K…BGH, Urteil v. 15.06.2021 – XI ZR 568/19Hat bei einem verbundenen Geschäft (§ 358 Abs. 3 BGB) der Verbraucher den finanzierten Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten, führt die Rück…
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