Zivilrecht · § 142 Abs. 1 BGB (Wirknorm)
Prüfungsschema: Nichtigkeit durch Anfechtung
Du arbeitest einen echten Fall durch, Schritt für Schritt: erst selbst, dann die Auflösung. 6 Aufgaben, am Ende eine eigene Klausur mit Punktzahl.
K war seit dem 1.7.2020 bei der Unternehmerin B als Reinigungshilfe beschäftigt. Am 18.5.2021 erhielt sie von B einen handschriftlich unterschriebenen Brief. Darin erklärte B die Kündigung des Arbeitsverhältnisses „zum 22.6.2021, hilfsweise zum nächstzulässigen Termin“. In einem weiteren an K gerichteten Schreiben vom 20.6.2021 teilte B mit, dass der Arbeitsvertrag bis zum 28.2.2022 „verlängert“ werde. K setzte die Arbeit über den 22.6.2021 hinaus unverändert fort. Am 15.2.2022 gegen 17 Uhr suchte L, der Lebenspartner von B, dem diese die tatsächliche Führung ihrer Geschäfte überlässt, die arbeitsunfähig erkrankte K in ihrer Wohnung auf. K lag zu diesem Zeitpunkt mit Fieber im Bett. Ihr Sohn ließ L herein und weckte sie. L hielt K mit der Bemerkung, dass er „ihre Faulheit nicht unterstützen“ könne, einen von ihm vorbereiteten und bereits unterzeichneten Aufhebungsvertrag mit folgendem Inhalt hin:
„Das zwischen B und K geschlossene Arbeitsverhältnis wird einvernehmlich zum 15.2.2022 ohne Zahlung einer Abfindung beendet.“
K unterschrieb den Vertrag unter dem Einfluss des Schmerzmittels Paracetamol, um schnell wieder ins Bett zurückkehren und sich der unangenehmen Situation entziehen zu können. Die weitreichenden Folgen der Vertragsauflösung wurden ihr erst hinterher bewusst.
Mit Schreiben vom 17.2.2022 erklärte der von K beauftragte Rechtsanwalt R unter Vorlage der ihm erteilten Prozessvollmacht gegenüber B die Anfechtung des Aufhebungsvertrags wegen Irrtums, arglistiger Täuschung und Drohung. Hilfsweise widerrief er die Zustimmung zum Vertragsschluss. Mit Klage vom 17.3.2022 begehrt R die Feststellung, „dass das Arbeitsverhältnis zwischen K und B weder durch den Vertrag vom 15.2.2022 noch auf andere Weise aufgelöst wurde und über den 28.2.2022 hinaus fortbesteht“. Der Klageschrift hat R als Anlage das Schreiben der B vom 20.6.2021 sowie den Aufhebungsvertrag vom 15.2.2022 beigefügt. In der Klagebegründung führt er unter anderem aus, dass L mit seinem „unfairen Überrumpelungstrick“ seine „Fürsorgepflicht“ gegenüber K verletzt habe. Außerdem habe K den Vertrag „geradezu im Fieberwahn“ unterschrieben. Ferner benachteilige der von L vorbereitete Vertrag K unverhältnismäßig, da er keine Abfindung vorsehe.
Fallfrage
Hat die zulässige Klage Aussicht auf Erfolg?
Bearbeitungshinweise
Die Fallfrage ist zu begutachten, wobei auf alle rechtlichen Aspekte – erforderlichenfalls in einem Hilfsgutachten – einzugehen ist. Bearbeitungszeitpunkt ist der 17.3.2022.
Bearbeitungsdauer: fünf Stunden
Hilfsmittel: Habersack, Deutsche Gesetze, Sammlung des Zivil-, Straf- und Verfahrensrechts, Stand: 188. EL., 1.2.2022 Arbeitsgesetze, dtv 5006, 100. Aufl. 2022.
Lies den Fall und schreib den ersten Satz deines Gutachtens zu § 142 Abs. 1 BGB (Wirknorm): mit den Beteiligten aus diesem Fall.
Das Muster
Die Willenserklärung könnte gemäß § 142 Abs. 1 BGB von Anfang an nichtig sein.
Steckt das in deinem Satz?
Tipp die Prüfungsschritte in der Reihenfolge an, in der du sie im Gutachten prüfst.
Der Aufbau
- I.AnfechtungsgrundIrrtumstatbestände (§ 119 BGB: Inhalts-, Erklärungs-, Eigenschaftsirrtum) · Übermittlungsirrtum (§ 120 BGB) · Arglistige Täuschung oder Drohung (§ 123 BGB)
- II.Anfechtungserklärung (§ 143 BGB)Eindeutiger Wille, das Geschäft zu vernichten · Gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner (§ 143 Abs. 2-4 BGB)
- III.AnfechtungsfristBei Irrtum: Unverzüglich nach Kenntnis (§ 121 BGB) · Bei Täuschung/Drohung: Jahresfrist (§ 124 BGB)
- IV.Kein Ausschluss (§ 144 BGB)Keine Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts
Welche Fehler passieren hier häufig?
- Kalkulationsirrtum: grds. unbeachtlicher Motivirrtum (Ausnahme: offener Kalkulationsirrtum nach Rspr.).
- § 123 Abs. 2: Täuschung durch Dritten – Anfechtung nur bei Kennen/Kennenmüssen des Erklärungsempfängers.
Begriff 1 von 3. Schreib die Definition so, wie sie in der Klausur stehen müsste, bevor du nachsiehst.
Irrtum
- Irrtum
- Irrtum ist das unbewusste Auseinanderfallen von Wille und Erklärung, also eine Divergenz zwischen der Vorstellung des Erklärenden und der Realität bzw. dem objektiven Erklärungsinhalt.
- Arglistige Täuschung
- Arglistige Täuschung im Sinne des § 123 BGB ist das vorsätzliche Hervorrufen oder Aufrechterhalten eines Irrtums beim Erklärenden durch aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen mit dem Ziel, diesen zur Abgabe einer Willenserklärung zu veranlassen.
- Arglist
- Vorsatz im Hinblick auf die Täuschungshandlung sowie das Bewusstsein, dass der andere Teil die Erklärung ohne die Täuschung möglicherweise nicht oder nicht mit diesem Inhalt abgegeben hätte.
Bei § 142 Abs. 1 BGB (Wirknorm) entscheidet in Klausuren oft dieser Streit:
Führt ein Willensmangel zur Nichtigkeit sowohl des Verpflichtungs- als auch des Verfügungsgeschäfts?
Durchbrechung des Abstraktionsprinzips bei derselben Fehlerquelle.
Welcher Auffassung folgst du?
Gegenauffassung: Die Fehleridentität ist eng zu fassen: Ein Willensmangel erfasst die Verfügung nur, wenn er gerade den Entschluss zur Übereignung betrifft; ein Eigenschaftsirrtum oder eine nur auf den Preis bezogene Täuschung genügt nicht.
- Das dingliche Geschäft ist frei von der kausalen Zweckbestimmung und beruht nur auf einem Minimalkonsens; Motive aus dem Schuldverhältnis berühren es nicht
- Beim Eigenschaftsirrtum erfolgt die dingliche Einigung unabhängig von den Eigenschaften der Sache; die Parteien wollen allein das – wenn auch fehlerhafte – Kausalverhältnis erfüllen
- Bezieht sich die Täuschung nur auf die Höhe der Gegenleistung, wäre auch ohne sie übereignet worden
Herrschende Meinung: Grundsätzlich bleiben beide getrennt, außer der Mangel (z.B. Arglist) wirkt sich auf beide Willenserklärungen identisch aus.
- Schutz des Abstraktionsprinzips zur Sicherung des Rechtsverkehrs
- Sinnlosigkeit der Trennung, wenn der Mangel beide Ebenen gleichermaßen infiziert
Wie du es in der Klausur entscheidest
In der Klausur folgst du meist der herrschenden Meinung. Die Identität der Fehlerquelle ist eine notwendige Ausnahme vom Abstraktionsprinzip, um unbillige Ergebnisse zu vermeiden, wenn der Mangel das gesamte Handeln durchzieht.
Jetzt am Fall: Prüf das Merkmal Irrtum.
Die Definition, die du gerade hattest
Irrtum ist das unbewusste Auseinanderfallen von Wille und Erklärung, also eine Divergenz zwischen der Vorstellung des Erklärenden und der Realität bzw. dem objektiven Erklärungsinhalt.
Im Gutachtenstil: Obersatz, Definition, dann die Angaben aus dem Sachverhalt darunter fassen, Ergebnis. Ein Absatz.
Kostenlos, braucht eine Anmeldung.Ein anderer Fall zum selben Thema. Diesmal ganz und ohne Hilfen: Was du eben in Teilen geübt hast, schreibst du jetzt am Stück. Danach bekommst du 0 bis 18 Punkte und eine Korrektur.
Examensübungsklausur: Die Faksimile-MascheStaatsexamen · ca. 300 MinutenDie Bewertung braucht ein Konto und verbraucht einen Bewertungs-Credit. Der Haken hier setzt sich danach von selbst.