Zivilrecht · Streitstand

Ist fehlendes Erklärungsbewusstsein ein Tatbestandsmerkmal der Willenserklärung (mit der Folge der Nichtigkeit) oder nur ein Anfechtungsgrund analog § 119 Abs. 1 BGB?

§ 119 Abs. 1 BGB§ 142 Abs. 1 BGB

Jemand gibt eine Erklärung ab, ohne zu wissen, dass er damit eine rechtserhebliche Willenserklärung abgibt (z.B. Bieten bei einer Internetauktion ohne Kenntnis der Rechtsbindung).

Herrschende Meinung · h.M. in Rechtsprechung und Literatur (BGHZ 91, 324 – Sparkassenfall)

Fehlendes Erklärungsbewusstsein führt nur zu einem Anfechtungsrecht analog § 119 Abs. 1 BGB, sofern das Verhalten nach dem objektiven Empfängerhorizont als Willenserklärung erscheint.

  • Verkehrsschutz: Der redliche Erklärungsempfänger darf auf den objektiven Erklärungswert vertrauen.
  • Das BGB kompensiert den Schutz des Erklärenden durch das Anfechtungsrecht und den Ersatz des Vertrauensschadens (§ 122 BGB).
  • Konsequenter Gleichlauf mit der Behandlung des Erklärungsirrtums.

Mindermeinung

Fehlendes Erklärungsbewusstsein ist Tatbestandsvoraussetzung der Willenserklärung; ohne es liegt von vornherein keine Willenserklärung vor.

  • Der Wille ist konstitutives Element jeder Willenserklärung; fehlt er, kann keine Erklärungswirkung entstehen.
  • Der Erklärende wird nicht ausreichend geschützt, wenn er trotz fehlenden Rechtsbindungswillens zunächst gebunden ist.

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Die h.M. überzeugt durch ihren Ausgleich zwischen Selbstbestimmung und Verkehrsschutz: Schutz des Erklärungsempfängers durch Bindungswirkung, Schutz des Erklärenden durch Anfechtungsrecht und § 122 BGB-Haftung.

Wird relevant in

Anfechtung einer WillenserklärungBGB AT · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Definitionen

ErklärungsbewusstseinErklärungswilleGeschäftswilleIrrtumErklärungsirrtumInhaltsirrtum
Wende es an: Fall durchklicken →Alle Streitstände