Zivilrecht · Streitstand
Ist fehlendes Erklärungsbewusstsein ein Tatbestandsmerkmal der Willenserklärung (mit der Folge der Nichtigkeit) oder nur ein Anfechtungsgrund analog § 119 Abs. 1 BGB?
§ 119 Abs. 1 BGB§ 142 Abs. 1 BGB
Jemand gibt eine Erklärung ab, ohne zu wissen, dass er damit eine rechtserhebliche Willenserklärung abgibt (z.B. Bieten bei einer Internetauktion ohne Kenntnis der Rechtsbindung).
Herrschende Meinung · h.M. in Rechtsprechung und Literatur (BGHZ 91, 324 – Sparkassenfall)
Fehlendes Erklärungsbewusstsein führt nur zu einem Anfechtungsrecht analog § 119 Abs. 1 BGB, sofern das Verhalten nach dem objektiven Empfängerhorizont als Willenserklärung erscheint.
- Verkehrsschutz: Der redliche Erklärungsempfänger darf auf den objektiven Erklärungswert vertrauen.
- Das BGB kompensiert den Schutz des Erklärenden durch das Anfechtungsrecht und den Ersatz des Vertrauensschadens (§ 122 BGB).
- Konsequenter Gleichlauf mit der Behandlung des Erklärungsirrtums.
Mindermeinung
Fehlendes Erklärungsbewusstsein ist Tatbestandsvoraussetzung der Willenserklärung; ohne es liegt von vornherein keine Willenserklärung vor.
- Der Wille ist konstitutives Element jeder Willenserklärung; fehlt er, kann keine Erklärungswirkung entstehen.
- Der Erklärende wird nicht ausreichend geschützt, wenn er trotz fehlenden Rechtsbindungswillens zunächst gebunden ist.
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Die h.M. überzeugt durch ihren Ausgleich zwischen Selbstbestimmung und Verkehrsschutz: Schutz des Erklärungsempfängers durch Bindungswirkung, Schutz des Erklärenden durch Anfechtungsrecht und § 122 BGB-Haftung.