Zivilrecht · Streitstand
Kann eine bereits gebrauchte Innenvollmacht wegen Irrtums rückwirkend angefochten werden?
§ 119 BGB§ 142 BGB
Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz des Vertretenen vor Irrtümern und dem Verkehrsschutz des Dritten.
Herrschende Meinung
Die Anfechtung ist möglich, muss aber gegenüber dem Dritten erklärt werden.
- Vollmacht ist eine eigenständige Willenserklärung
- Der Dritte wird über § 122 BGB oder über den Direktanspruch gegen den Vertretenen abgesichert
Mindermeinung
Eine Anfechtung ist nach Gebrauch ausgeschlossen; es bleibt nur der Widerruf ex nunc.
- Schutz des Vertrauens in die Wirksamkeit des bereits geschlossenen Vertretergeschäfts
- Vermeidung unklarer Haftungsketten nach § 179 BGB
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Da das Gesetz keine Sonderregel für den Verbrauch der Vollmacht vorsieht, muss das allgemeine Irrtumsrecht gelten. Der Verkehrsschutz wird durch die Schadensersatzpflichten ausreichend gewahrt.