Zivilrecht · Streitstand

Kann eine bereits gebrauchte Innenvollmacht wegen Irrtums rückwirkend angefochten werden?

§ 119 BGB§ 142 BGB

Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz des Vertretenen vor Irrtümern und dem Verkehrsschutz des Dritten.

Herrschende Meinung

Die Anfechtung ist möglich, muss aber gegenüber dem Dritten erklärt werden.

  • Vollmacht ist eine eigenständige Willenserklärung
  • Der Dritte wird über § 122 BGB oder über den Direktanspruch gegen den Vertretenen abgesichert

Mindermeinung

Eine Anfechtung ist nach Gebrauch ausgeschlossen; es bleibt nur der Widerruf ex nunc.

  • Schutz des Vertrauens in die Wirksamkeit des bereits geschlossenen Vertretergeschäfts
  • Vermeidung unklarer Haftungsketten nach § 179 BGB

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Da das Gesetz keine Sonderregel für den Verbrauch der Vollmacht vorsieht, muss das allgemeine Irrtumsrecht gelten. Der Verkehrsschutz wird durch die Schadensersatzpflichten ausreichend gewahrt.

Wird relevant in

Anfechtung einer WillenserklärungBGB AT · Prüfungsschema ansehen →

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