BGH · 8. Zivilsenat

BGH, Versäumnisurteil v. 07.12.2022 – VIII ZR 81/21

VIII ZR 81/21 · 07.12.2022 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Beauftragt ein Gläubiger einen Inkassodienstleister mit der Einziehung einer - zunächst - unbestrittenen Forderung nach Verzugseintritt des Schuldners, sind dessen Kosten grundsätzlich auch dann in voller Höhe erstattungsfähig, wenn der Gläubiger aufgrund eines später erfolgten (erstmaligen) Bestreitens der Forderung zu deren weiteren - gerichtlichen - Durchsetzung einen Rechtsanwalt einschaltet.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 254 Abs 2 S 1 BGB§ 280 Abs 1 BGB§ 280 Abs 2 BGB§ 286 Abs 1 BGB§ 288 Abs 1 BGB§ 13e RDG§ 13f RDG§ 4 Abs 5 RDGEG vom 12.12.2007

Prüfungsschemata dazu

MitverschuldenSchadensersatz statt der Leistung (Mangel)Schadensersatz statt der Leistung bei UnmöglichkeitVerzögerungsschaden (Schuldnerverzug)Schadensersatz neben der LeistungCulpa in contrahendo (c.i.c.)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

MitverschuldenMitverschuldenSchadensminderungsobliegenheitObliegenheitSchadensersatz statt der LeistungSchadensersatz neben der LeistungPflichtverletzungPositive Forderungsverletzung (pFV)Culpa in contrahendo (c.i.c.)VertretenmüssenSchadensersatz statt der LeistungVerzögerungsschadenSchutz- und ObhutspflichtverletzungVertrag mit Schutzwirkung für DritteRechtmäßiges AlternativverhaltenKleiner SchadensersatzMangelschaden / MangelfolgeschadenSchadensersatz statt der Leistung
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