BGH · 8. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 27.04.2022 – VIII ZR 304/21

VIII ZR 304/21 · 27.04.2022 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Enthält ein Mietvertrag mit mehreren Mietern, die eine Wohngemeinschaft bilden, zu einem Austausch einzelner Mieter keine Regelung, ist im Wege einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung der auf den Vertragsabschluss gerichteten Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln, ob nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien den Mietern ein Anspruch gegen den Vermieter auf Zustimmung zu einem künftigen Mieterwechsel zustehen sollte. 2. Allein aus dem Vorliegen eines Mietvertrags mit mehreren Mietern, die eine Wohngemeinschaft bilden, kann nicht auf einen derartigen übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien geschlossen werden. Vielmehr bedarf es hierfür konkreter Anhaltspunkte. 3. Nach den Umständen des Einzelfalls kann den Willenserklärungen der Parteien die Vereinbarung eines - unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit des eintretenden Mieters stehenden - Anspruchs der Mieter auf Zustimmung zum Austausch eines Mitmieters insbesondere dann zu entnehmen sein, wenn die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend davon ausgingen, dass sich häufig und in kurzen Zeitabständen ein Bedarf für eine Änderung der Zusammensetzung der in der Wohnung lebenden Personen ergeben kann, weil die Mieter voraussichtlich auf Grund ihrer persönlichen Lebensumstände bereits bei Vertragsschluss absehbar nur für einen kurzen Zeitraum an dem jeweiligen Ort leben werden und eine vertragliche Bindung über diesen Zeitraum hinaus nicht eingehen wollen. Dies kann insbesondere bei der Vermietung an Studenten, die eine Wohngemeinschaft bilden, der Fall sein.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 133 BGB§ 157 BGB§ 241 Abs 2 BGB§ 242 BGB§ 535 Abs 1 BGB

Prüfungsschemata dazu

Auslegung von WillenserklärungenVertrag mit Schutzwirkung zugunsten DritterTreu und Glauben – unzulässige RechtsausübungMietminderung und Mängelrechte des Mieters (§ 536 BGB)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Objektiver RechtsbindungswilleFalsa demonstratio non nocetAuslegung nach dem EmpfängerhorizontErgänzende VertragsauslegungFalsa demonstratio non nocetRealofferteSchuldverhältnisHauptleistungspflichtenSchutzpflichtenRelativität der SchuldverhältnisseSchuldverhältnis im engeren SinneSchuldverhältnis im weiteren SinneSchuldHaftungNaturalobligation (Schuld ohne Haftung)SchutzpflichtenPflichtverletzungPositive Forderungsverletzung (pFV)
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