BGH · 7. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 07.05.2026 – VII ZR 20/25

VII ZR 20/25 · 07.05.2026 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Ein Nutzungsausfallschaden des Bestellers kann zu ersetzen sein, wenn sich der zur Reparatur eines Fahrzeugs verpflichtete Unternehmer mit der Nacherfüllung in Verzug befindet. Der Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung scheidet nicht schon deshalb aus, weil der Besteller bei Auftragserteilung nicht im Besitz einer gebrauchstauglichen Sache war, diese ihm also nicht entzogen, sondern nur vorenthalten worden ist (Anschluss an BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - VII ZR 199/13, BauR 2014, 1300 = NZBau 2014, 556).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 280 Abs 1 BGB§ 280 Abs 2 BGB§ 286 BGB§ 633 Abs 2 BGB§ 634 Nr 1 BGB§ 635 BGB

Prüfungsschemata dazu

Schadensersatz statt der Leistung (Mangel)Schadensersatz statt der Leistung bei UnmöglichkeitVerzögerungsschaden (Schuldnerverzug)Schadensersatz neben der LeistungCulpa in contrahendo (c.i.c.)Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Schadensersatz statt der LeistungSchadensersatz neben der LeistungPflichtverletzungPositive Forderungsverletzung (pFV)Culpa in contrahendo (c.i.c.)VertretenmüssenSchadensersatz statt der LeistungVerzögerungsschadenSchutz- und ObhutspflichtverletzungVertrag mit Schutzwirkung für DritteRechtmäßiges AlternativverhaltenKleiner SchadensersatzMangelschaden / MangelfolgeschadenSchadensersatz statt der LeistungSchadensersatz neben der LeistungSchadensersatz statt der Leistung (Kaufrecht)Schadensersatz neben der Leistung (Kaufrecht)Mangelfolgeschaden
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