BGH · 7. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 27.11.2025 – VII ZR 112/24

VII ZR 112/24 · 27.11.2025 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Eine Vorteilsausgleichung wegen eines Abzugs neu für alt aufgrund der Beseitigung eines Mangels kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der Mangel sich relativ spät auswirkt und der Besteller keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 242 BGB§ 280 Abs 1 BGB§ 320 Abs 1 S 1 BGB§ 346 Abs 1 BGB§ 633 Abs 2 S 1 BGB§ 634 Nr 2 BGB§ 634 Nr 4 BGB§ 635 Abs 1 BGB§ 635 Abs 2 BGB§ 635 Abs 4 BGB§ 637 Abs 1 BGB§ 637 Abs 3 BGB

Prüfungsschemata dazu

Treu und Glauben – unzulässige RechtsausübungSchadensersatz statt der Leistung (Mangel)Schadensersatz statt der Leistung bei UnmöglichkeitVerzögerungsschaden (Schuldnerverzug)Schadensersatz neben der LeistungCulpa in contrahendo (c.i.c.)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte (VSD)Drittschadensliquidation (DSL)SaldotheorieProtestatio facto contraria non valetAufklärungspflicht (bei arglistiger Täuschung durch Unterlassen)VerwirkungVorteilsausgleichungObliegenheitSchadensersatz statt der LeistungSchadensersatz neben der LeistungPflichtverletzungPositive Forderungsverletzung (pFV)Culpa in contrahendo (c.i.c.)VertretenmüssenSchadensersatz statt der LeistungVerzögerungsschadenSchutz- und ObhutspflichtverletzungVertrag mit Schutzwirkung für Dritte
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