BGH · 6. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 24.11.2020 – VI ZR 415/19

VI ZR 415/19 · 24.11.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Zur Beachtlichkeit des Bestreitens, wenn sich in der Beweisaufnahme herausstellt, dass der von der Behandlungsseite benannte Arzt die streitgegenständliche Infusion, bei der es nach der Behauptung des klagenden Patienten zu Hygieneverstößen gekommen sein soll, gar nicht gelegt hat. 2. Zur sekundären Darlegungslast der Behandlungsseite bei behaupteten Hygieneverstößen.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 138 Abs 1 ZPO§ 138 Abs 2 ZPO§ 138 Abs 3 ZPO§ 286 ZPO§ 280 BGB§ 630a Abs 2 BGB§ 823 Abs 1 BGB

Prüfungsschemata dazu

Schadensersatz statt der Leistung (Mangel)Schadensersatz statt der Leistung bei UnmöglichkeitVerzögerungsschaden (Schuldnerverzug)Schadensersatz neben der LeistungCulpa in contrahendo (c.i.c.)Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Schadensersatz statt der LeistungSchadensersatz neben der LeistungPflichtverletzungPositive Forderungsverletzung (pFV)Culpa in contrahendo (c.i.c.)VertretenmüssenSchadensersatz statt der LeistungVerzögerungsschadenSchutz- und ObhutspflichtverletzungVertrag mit Schutzwirkung für DritteRechtmäßiges AlternativverhaltenKleiner SchadensersatzMangelschaden / MangelfolgeschadenSchadensersatz statt der LeistungSchadensersatz neben der LeistungSchadensersatz statt der Leistung (Kaufrecht)Schadensersatz neben der Leistung (Kaufrecht)Mangelfolgeschaden
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