BGH · 6. Zivilsenat
BGH, Urteil v. 12.05.2026 – VI ZR 375/24
VI ZR 375/24 · 12.05.2026 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Zur Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen der Meldung einer behaupteten offenen Forderung an eine Wirtschaftsauskunftei. 2. Werden personenbezogene Daten zu behauptet offenen Forderungen an eine Wirtschaftsauskunftei rechtswidrig übermittelt, kann dem Betroffenen gegen den Übermittelnden ein Folgenbeseitigungsanspruch in Form des Widerrufs der Einmeldung zustehen. 3. Zum Begriff des immateriellen Schadens im Sinne von Art. 82 DSGVO.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
Art 4 Nr 2 EUV 2016/679Art 5 Abs 1 Buchst c EUV 2016/679Art 6 Abs 1 UAbs 1 Buchst f EUV 2016/679Art 17 Abs 1 Buchst d EUV 2016/679Art 19 S 1 EUV 2016/679Art 82 Abs 1 EUV 2016/679§ 823 Abs 1 BGB§ 1004 Abs 1 S 1 BGBArt 1 Abs 1 GGArt 2 Abs 1 GG
Prüfungsschemata dazu
Begriffe, die hier eine Rolle spielen
Prinzip der begrenzten EinzelermächtigungRecht am eingerichteten und ausgeübten GewerbebetriebSchutzgesetzAdäquate KausalitätFaktisches Vertragsverhältnis / Faktischer VertragAdäquanztheorieSchutzzweck der Norm (Zurechnung)WeiterfresserschadenBerechtigte GoA als RechtfertigungsgrundRecht am eingerichteten und ausgeübten GewerbebetriebAllgemeines Persönlichkeitsrecht (als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB)VerkehrssicherungspflichtenPsychisch vermittelte KausalitätHaftungsbegründende KausalitätPrimärer VermögensschadenÄquivalenztheorieHerausforderungsformel (Verfolgerfälle)Alternative Kausalität