Öffentliches Recht · Definition

Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung

Art. 5 EUVArt. 23 GG

Grundsatz des EU-Rechts, wonach die Union nur in den Bereichen tätig werden darf, in denen die Mitgliedstaaten ihr Kompetenzen übertragen haben.

Verwandte Begriffe

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