Öffentliches Recht · Definition
Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung
Art. 5 EUVArt. 23 GG
Grundsatz des EU-Rechts, wonach die Union nur in den Bereichen tätig werden darf, in denen die Mitgliedstaaten ihr Kompetenzen übertragen haben.
Öffentliches Recht · Definition
Grundsatz des EU-Rechts, wonach die Union nur in den Bereichen tätig werden darf, in denen die Mitgliedstaaten ihr Kompetenzen übertragen haben.