BGH · 6. Zivilsenat
BGH, Urteil v. 12.05.2026 – VI ZR 346/24
VI ZR 346/24 · 12.05.2026 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Liegt es nahe, aus mehreren mitgeteilten Tatsachen eine bestimmte (ehrverletzende) Schlussfolgerung zu ziehen oder die entsprechende Schlussfolgerung des Verfassers nachzuvollziehen, so ist eine bewusst unvollständige Berichterstattung rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Schlussfolgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache weniger nahe liegend erscheint und deshalb durch das Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein im Kern falscher Eindruck entstehen kann (Anschluss Senat, Urteil vom 22. November 2005 - VI ZR 204/04, NJW 2006, 601).
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 823 Abs 1 BGB§ 1004 Abs 1 S 2 BGBArt 1 Abs 1 GGArt 2 Abs 1 GGArt 5 Abs 1 GGArt 5 Abs 3 S 1 GGArt 8 Abs 1 MRKArt 10 Abs 1 MRK
Prüfungsschemata dazu
Begriffe, die hier eine Rolle spielen
Recht am eingerichteten und ausgeübten GewerbebetriebSchutzgesetzAdäquate KausalitätFaktisches Vertragsverhältnis / Faktischer VertragAdäquanztheorieSchutzzweck der Norm (Zurechnung)WeiterfresserschadenBerechtigte GoA als RechtfertigungsgrundRecht am eingerichteten und ausgeübten GewerbebetriebAllgemeines Persönlichkeitsrecht (als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB)VerkehrssicherungspflichtenPsychisch vermittelte KausalitätHaftungsbegründende KausalitätPrimärer VermögensschadenÄquivalenztheorieHerausforderungsformel (Verfolgerfälle)Alternative KausalitätKumulative Kausalität