BGH · 6. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 08.11.2022 – VI ZR 1328/20

VI ZR 1328/20 · 08.11.2022 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Zur Zulässigkeit einer Bildberichterstattung über einen Bundespolizisten, der bei einem Einsatz anlässlich eines Neonazifestivals Aufnäher an seiner Uniform trug.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 823 Abs 1 BGB§ 823 Abs 2 BGB§ 1004 Abs 1 S 2 BGB§ 22 KunstUrhG§ 23 Abs 1 Nr 1 KunstUrhGArt 1 Abs 1 GGArt 2 Abs 1 GG

Prüfungsschemata dazu

Deliktischer Schadensersatz (§ 823 Abs. 1)Schutzgesetzverletzung (§ 823 Abs. 2)Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (§ 1004)FolgenbeseitigungsanspruchGrundrechtsprüfung – Freiheitsrecht (Schutzbereich · Eingriff · Rechtfertigung)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Recht am eingerichteten und ausgeübten GewerbebetriebSchutzgesetzAdäquate KausalitätFaktisches Vertragsverhältnis / Faktischer VertragAdäquanztheorieSchutzzweck der Norm (Zurechnung)WeiterfresserschadenBerechtigte GoA als RechtfertigungsgrundRecht am eingerichteten und ausgeübten GewerbebetriebAllgemeines Persönlichkeitsrecht (als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB)VerkehrssicherungspflichtenPsychisch vermittelte KausalitätHaftungsbegründende KausalitätPrimärer VermögensschadenÄquivalenztheorieHerausforderungsformel (Verfolgerfälle)Alternative KausalitätKumulative Kausalität
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