BGH · 5. Zivilsenat
BGH, Urteil v. 27.03.2026 – V ZR 169/24
V ZR 169/24 · 27.03.2026 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Der wegen arglistigen Verhaltens des Verkäufers nach Deliktsrecht zu ersetzende Differenzschaden des Käufers besteht in dem Betrag, um den der Käufer im Vertrauen auf die Angaben des Verkäufers die Kaufsache zu teuer erworben hat. Es kommt nicht darauf an, ob sich der Verkäufer auf einen Vertragsschluss zu einem niedrigeren Preis eingelassen hätte.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 249 Abs 1 BGB§ 249 Abs 2 S 1 BGB§ 280 Abs 1 BGB§ 311 Abs 2 BGB§ 434 Abs 1 BGB vom 02.01.2002§ 444 BGB§ 823 Abs 2 BGB§ 826 BGBArt 229 § 58 BGBEG§ 35 ImmoWertV vom 14.07.2021§ 40 Abs 1 ImmoWertV vom 14.07.2021§ 40 Abs 2 ImmoWertV vom 14.07.2021§ 53 Abs 1 ImmoWertV vom 14.07.2021§ 263 Abs 1 StGB§ 522 Abs 2 ZPO§ 554 Abs 2 ZPO§ 557 Abs 3 S 2 ZPO§ 561 ZPO
Prüfungsschemata dazu
Begriffe, die hier eine Rolle spielen
Haftungsausfüllende KausalitätNormativer SchadensbegriffAdäquate KausalitätEntgangener GewinnDrittschadensliquidationDifferenzhypotheseNaturalherstellung (Restitution)Wertersatz (Kompensation)VorteilsausgleichungHaftungsausfüllende KausalitätHypothetische KausalitätRechtmäßiges AlternativverhaltenTotalreparationÄquivalenz (Kausalität)Adäquanz (Kausalität)Reserveursache (hypothetische Kausalität)Schadensersatz statt der LeistungSchadensersatz neben der Leistung