Zivilrecht · Definition

Naturalherstellung (Restitution)

§ 249 BGB

Der Grundsatz der Naturalrestitution verpflichtet den Schädiger, den Zustand herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde (Herstellung in Natur). Der Vorrang der Naturalrestitution gegenüber dem Geldersatz ergibt sich aus § 249 BGB.

Klausurformel – so schreibst du es

Der Schädiger hat nach § 249 Abs. 1 BGB den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

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