Zivilrecht · Definition
Wertersatz (Kompensation)
§ 251 BGB§ 249 Abs. 2 BGB
Ist Naturalrestitution nicht möglich oder nicht ausreichend, kann der Gläubiger Geldersatz verlangen. Der Wertersatz tritt an die Stelle der Naturalherstellung und entspricht dem Geldbetrag, der erforderlich ist, um den Schaden auszugleichen.