Zivilrecht · Definition
Adäquanz (Kausalität)
§ 249 BGB
Adäquanzkausalität liegt vor, wenn eine Handlung im Allgemeinen und nicht nur unter ganz ungewöhnlichen, außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegenden Umständen geeignet ist, einen Schaden der eingetretenen Art herbeizuführen.