Zivilrecht · Definition

Adäquanz (Kausalität)

§ 249 BGB

Adäquanzkausalität liegt vor, wenn eine Handlung im Allgemeinen und nicht nur unter ganz ungewöhnlichen, außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegenden Umständen geeignet ist, einen Schaden der eingetretenen Art herbeizuführen.

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