Zivilrecht · Definition

Äquivalenz (Kausalität)

§ 249 BGB

Äquivalenz (conditio-sine-qua-non-Formel) bedeutet, dass eine Handlung dann kausal für einen Schaden ist, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Schaden entfiele. Sie ist die unterste Stufe der Kausalitätsprüfung im Rahmen von § 249 BGB.

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