Zivilrecht · Definition
Äquivalenz (Kausalität)
§ 249 BGB
Äquivalenz (conditio-sine-qua-non-Formel) bedeutet, dass eine Handlung dann kausal für einen Schaden ist, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Schaden entfiele. Sie ist die unterste Stufe der Kausalitätsprüfung im Rahmen von § 249 BGB.