Zivilrecht · Definition
Totalreparation
§ 249 BGB§ 251 BGB§ 253 BGB
Der Grundsatz der Totalreparation besagt, dass der Schädiger den gesamten eingetretenen Schaden zu ersetzen hat, unabhängig vom Grad seines Verschuldens. Es gilt das Prinzip der vollständigen Schadenskompensation.