BVerfG · 1. Senat

BVerfG, Beschluss v. 08.05.2012 – 1 BvR 1065/03, 1 BvR 1082/03

1 BvR 1065/03, 1 BvR 1082/03 · 08.05.2012 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Die Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ist tauglicher Beschwerdegegenstand im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG. 2. Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen komplexe Regelungen zur Leistungsberechnung, genügt es nicht, nachteilige Ungleichbehandlungen durch einzelne Faktoren zu behaupten; vielmehr bedarf es auch einer Auseinandersetzung mit ihrem Zusammenwirken und dessen Ergebnis. Im Einzelfall kann es zumutbar sein, dabei unterstützende Beratung in Anspruch zu nehmen, um einen Verfassungsverstoß substantiiert rügen zu können.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

Art 2 Abs 1 GGArt 3 Abs 1 GGArt 5 Abs 3 GGArt 14 Abs 1 GGArt 20 Abs 3 GG§ 23 Abs 1 S 2 Halbs 1 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 18 Abs 2 Nr 1 S 2 Buchst f BetrAVG

Prüfungsschemata dazu

Grundrechtsprüfung – Freiheitsrecht (Schutzbereich · Eingriff · Rechtfertigung)Gleichheitsprüfung (Art. 3 Abs. 1 GG)Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG)Folgenbeseitigungsanspruch

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Intertemporale FreiheitsrechteGesetzesvorbehaltSchutzpflichtenAllgemeine HandlungsfreiheitVerfassungsmäßige OrdnungAllgemeines PersönlichkeitsrechtInformationelle SelbstbestimmungGrundrecht auf Schutz der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer SystemeKörperliche UnversehrtheitFreiheit der PersonAllgemeines Persönlichkeitsrecht (als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB)Allgemeines PersönlichkeitsrechtChancengleichheit der ParteienNeutralitätspflicht (Regierung)Ermessensleitende VerwaltungsvorschriftAntizipierte VerwaltungspraxisMeinungTatsachenbehauptung
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