BGH · 8. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 21.07.2021 – VIII ZR 357/20

VIII ZR 357/20 · 21.07.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Eine Austauschbarkeit von Kaufgegenstand und Ersatzsache (Nachfolgemodell eines Kraftfahrzeugs) ist beim Verbrauchsgüterkauf grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn der Verbraucher sein Nachlieferungsbegehren innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren ab Abschluss des Kaufvertrages geltend macht (im Anschluss an Senatsurteil vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 254/20, BGHZ 230, 296). 2. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer zugleich Hersteller der Kaufsache ist und in Bezug auf den Mangel der Kaufsache sittenwidrig gehandelt und diesen arglistig verschwiegen hat.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 133 BGB§ 157 BGB§ 275 Abs 1 BGB§ 434 Abs 1 S 2 Nr 2 BGB§ 437 Nr 1 BGB§ 438 Abs 1 Nr 3 BGB§ 439 Abs 1 Alt 2 BGB§ 826 BGBArt 3 Nr 10 EGV 715/2007Art 5 Abs 2 S 1 EGV 715/2007§ 6 EG-FGV§ 27 EG-FGV

Prüfungsschemata dazu

Auslegung von WillenserklärungenSachmangelNacherfüllung beim Kauf (Mängelrechte)Schadensersatz statt der Leistung (Mangel)Rücktritt vom gegenseitigen VertragMinderung des Kaufpreises

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Objektiver RechtsbindungswilleFalsa demonstratio non nocetAuslegung nach dem EmpfängerhorizontErgänzende VertragsauslegungFalsa demonstratio non nocetRealofferteEchte UnmöglichkeitAbsolutes FixgeschäftKonkretisierung der GattungsschuldObjektive UnmöglichkeitSubjektive UnmöglichkeitFaktische Unmöglichkeit (§ 275 II BGB)Personale Unmöglichkeit (§ 275 III BGB)BeschaffungsrisikoLeistungsgefahr (Sachgefahr)Anfängliche UnmöglichkeitEchte (unüberwindliche) UnmöglichkeitFaktische/Praktische Unmöglichkeit (unechte Unmöglichkeit)
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