BGH · 7. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 09.12.2021 – VII ZR 170/19

VII ZR 170/19 · 09.12.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Ein Rückgriffsanspruch des gesetzlichen Unfallversicherers gegen den Unternehmer gemäß § 110 Abs. 1 SGB VII setzt voraus, dass der Unternehmer, dessen Haftung nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII beschränkt ist, selbst oder durch eine in § 111 Satz 1 SGB VII genannte, in Ausführung der ihr zustehenden Verrichtungen handelnde, vertretungsberechtigte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Eine Zurechnung des Verschuldens sonstiger Personen, die den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben, gemäß § 278 BGB kommt im Rahmen des Rückgriffsanspruchs gemäß § 110 Abs. 1 SGB VII nicht in Betracht.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 104 Abs 1 S 1 SGB 7§ 110 Abs 1 SGB 7§ 111 S 1 SGB 7§ 278 BGB§ 280 Abs 1 BGB§ 618 Abs 1 BGB§ 116 Abs 1 S 1 SGB 10

Prüfungsschemata dazu

MitverschuldenSchadensersatz statt der Leistung (Mangel)Schadensersatz statt der Leistung bei UnmöglichkeitVerzögerungsschaden (Schuldnerverzug)Schadensersatz neben der LeistungCulpa in contrahendo (c.i.c.)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

VertretenmüssenErfüllungsgehilfeVerrichtungsgehilfeErfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) – Abgrenzung zum VerrichtungsgehilfenSchadensersatz statt der LeistungSchadensersatz neben der LeistungPflichtverletzungPositive Forderungsverletzung (pFV)Culpa in contrahendo (c.i.c.)Schadensersatz statt der LeistungVerzögerungsschadenSchutz- und ObhutspflichtverletzungVertrag mit Schutzwirkung für DritteRechtmäßiges AlternativverhaltenKleiner SchadensersatzMangelschaden / MangelfolgeschadenSchadensersatz statt der LeistungSchadensersatz neben der Leistung
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